Rechtliche Regelungen für unverheiratete Paare und Lebenspartner

Mehr zum Thema: Familienrecht, Lebenspartner, Ehe, unverheiratet
4,4 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
30

Nichtverheiratete bzw. nicht in einer eingetragener Partnerschaft lebende Paare stehen sich in den meisten Fällen trotz einer glücklichen und unbeschwerten Beziehung rechtlich wie Fremde und damit oft auch ohne ausreichenden juristischen Schutz gegenüber. In glücklichen Zeiten wird dieser Umstand meist wenig bedacht. In schwierigen Zeiten drohen jedoch große und oft nicht mehr überwindbarer Hindernisse und Probleme.

Zum Beispiel erwirbt der längerlebende Partner kein gesetzliches Erbrecht. Durch das Zusammenleben in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft entstehen grundsätzlich keine gegenseitigen Unterhaltsansprüche. Bei Ende der Beziehung findet ein gesetzlicher Vermögensausgleich ebenfalls nicht statt. Im Extremfall kann daher mangels frühzeitiger vertraglicher Absicherung die finanzielle Existenz eines Partners völlig zerstört werden.

Thilo Wagner
Partner
seit 2005
Rechtsanwalt
Hohenstaufenring 44-46
50674 Köln
Tel: (0221) 3500 67 80
Tel: (0221) 3500 67 82
Web: http://wagnerhalbe.de
E-Mail:
Familienrecht, Erbrecht, Urheberrecht, Zivilrecht

Während der Gesetzgeber für Verheiratete und und eingetragene Lebenspartner viele verschiedene rechtliche Regelungen und Vorteilen bereitstellt, welche mit der Eingehung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft automatisch kraft Gesetzes wirksam werden, müssen frei zusammenlebende Paare eine individuelle vertragliche Vorsorge treffen. In vielen Fällen ist durch einzelvertragliche Vereinbarungen und Vollmachtserteilungen ein mit der Ehe oder der Lebenspartnerschaft vergleichbarer Status zu erzielen. In anderen Fällen, wie etwa bei Fragen der steuerlichen Vergünstigungen und der sonstigen Gleichbehandlung, ist dies nicht möglich.

Letztlich mag dieser Umstand auch als Vorteil für unverheiratete Paare gesehen werden: Sie haben die Freiheit ihre Zukunft individuell und damit alleine nach Maßgabe ihrer eigenen Wünsche zu gestalten.

Juristisch stehen frei zusammenlebenden Paaren ganz verschiedene Mittel bereit, ihre Vorstellungen rechtlich sicher und auch mit nachhaltiger Kraft gegenüber Dritten zu verankern. Verlässliche Regelungen sind durch so genannte Partnerschaftsverträge, zivilrechtliche Vollmachten, Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten, sowie durch Testament oder Erbvertrag möglich. Hierzu im einzelnen:

Partnerschaftsverträge

Unverheiratete Paare haben die Möglichkeit in so genannten Partnerschaftsverträgen ihre jeweiligen Lebensverhältnisse individuell zu gestalten und die getroffenen Regelungen passgenau auf die eigenen persönlichen Bedürfnisse abzustimmen. Aufgrund der Vielschichtigkeit der Lebenssituationen nichtehelicher Lebenspartner ist es nicht möglich, ein auf alle Fälle passendes Grundmuster eines Partnerschaftvertrages zu entwickeln. Vielmehr ist es im Einzelfall notwendig, dass sich die Partner gemeinsam und gegebenenfalls auch unter Zuhilfenahme professionellen Rats, über die regelungsbedürftig erscheinenden Themen verständigen und sodann eine gemeinsame Absprache treffen, welche die persönlichen Vorgaben optimal und rechtssicher umsetzt.

Zum Beispiel können in einem Partnerschaftsvertrag die Art und Weise des Zusammenlebens, fortwirkende Verpflichtungen, wie Unterhaltsansprüche oder auch die Rechtsverhältnisse an dem jeweiligen oder gemeinsamen Vermögen für den Fall der Beendigung der Partnerschaft, vereinbart werden.

Hierbei können unterschiedliche Regelungen für den Fall getroffen werden, ob die gemeinsame Beziehung infolge einer persönlichen Entscheidung oder durch den Tod eines Partners endet.

Gerade wenn nur ein Partner über ein laufendes Gehalt verfügt oder wenn das Paar ein beträchtliches gemeinsames Eigentum, wie etwa ein Immobilien- oder Aktienvermögen, aufbaut, sind vertragliche Vermögensregelungen sinnvoll.

Aber auch, wenn die Partner jeweils über ein eigenes Einkommen verfügen und nur in Einzelfällen gemeinsam Rechte oder Pflichten eingehen, wie etwa bei einer Wohnungsanmietung oder einer gemeinsamen Urlaubsreise, können Regelungen in Friedenszeiten für den Fall der Trennung sachdienlich sein, um hierdurch später gänzlich unnötigen Streit zu vermeiden. Zum Beispiel kann vereinbart werden, was mit gemeinsam angeschafften wertvollen Gegenständen passieren soll, wer für gemeinsam erwachsene Schulden aufzukommen hat oder wer das geliebte Haustier behalten darf.

Soweit Kinder in die gemeinsame Beziehung einbezogen werden, können vertragliche Regelungen, zum Beispiel zu einem späteren Umgangsrecht oder einer eventuell notwendig werdenden Vormundschaft sinnvoll sein.

Zivilrechtliche Vollmachten

In den zuvor beschriebenen Partnerschaftsverträgen werden weitestgehend Bestimmungen getroffen, die die rechtlichen Beziehungen der Partner untereinander regeln. Im Rechtsverkehr mit Dritten ist jedoch eine besondere Legitimation für den Fall der Vertretung eines Partners erforderlich. Eine gegenseitig erteilte Generalvollmacht geht dabei regelmäßig zu weit. Es ist vielmehr sinnvoll, jeweils einzelne Vollmachten für bestimmte Rechtsgeschäfte zu erteilen. Diese einzelnen Vollmachten können zur Vereinfachung auch in einer Vollmachtsurkunde zusammengefasst werden.

Regelmäßig empfiehlt sich zum Beispiel die Erteilung einer Postvollmacht. Von überragender Wichtigkeit und zentraler Bedeutung sind die wechselseitigen Erteilungen von Bankvollmachten. Nur durch eine wirksam erteilte und von der Bank anerkannte Vollmacht kann sichergestellt werden, dass im Notfall, zum Beispiel bei einer schweren Krankheit oder gar dem Tod eines Partners der andere auf die zuvor gesammelten Finanzreserven oder die laufenden Einkünfte zurückgreifen kann.

Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten

Vorausschauende Entscheidungen und eine Stärkung der Rechte des Partners gegenüber Dritten, wie zum Beispiel gegenüber Ärzten oder Angehörigen, sind auch für den Fall von schwerer Krankheit und nahem Tod empfehlenswert. Eine umfassende rechtliche Regelung und ein weitreichender Schutz ist durch die Abgabe einer Patientenverfügungen kombiniert mit einer Vorsorgevollmacht möglich.

Durch die Abgabe einer Vorsorgevollmacht kann erreicht werden, dass ein Partner bei einer schweren Erkrankung des anderen Partners, bei welcher die Kundgabe des eigenen Willens infolge des Leidens nicht mehr möglich ist, für und im Sinne des kranken Partners entscheidet und dabei die Interessen des Kranken gegenüber Ärzten und Angehörigen auch nachhaltig verteidigen und vertreten kann.

Die Patientenverfügung richtet sich direkt an den behandelnden Arzt. In dieser ganz individuellen Verfügung können die einzelnen Partner ihren eigenen Willen bezüglich medizinischer Behandlungen oder Behandlungsgrenzen im Falle einer ernsten Erkrankung oder bei einem Eintritt in die letzte Lebensphase äußern. Die in der Patientenverfügung rein vorsorglich getroffenen Anordnungen werden dabei nur dann umgesetzt, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seinen eigenen Willen zu äußern. In der Patientenverfügung können zum Beispiel bestimmte Heilbehandlungsmaßnahmen abgelehnt werden, die lediglich den Todeseintritt verzögern oder auch Anweisungen zur künstlichen Ernährung oder der Medikamentengabe getroffen werden.

Letztwillige Verfügungen: Testament oder Erbvertrag

Für die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft existiert kein gesetzliches Erbrecht. Die Lebenspartner haben aber jederzeit die Möglichkeit sich durch Errichtung eines Testaments gegenseitig als Erben einzusetzen oder sich mit einem Vermächtnis zu bedenken. Zudem besteht auch die Möglichkeit einen Erbvertrag zu erstellen. Wichtig ist, dass die Errichtung eines gemeinschaftlichen, also eines in einer Urkunde gemeinsam errichteten Testaments, ausschließlich Eheleuten und Lebenspartnern vorbehalten ist.

Vor der Errichtung eines privatschriftlichen Testaments sollte unbedingt juristische Beratung eingeholt werden. Hierdurch werden häufig auftretende Auslegungsschwierigkeiten vermieden. Häufig empfiehlt sich zudem auch eine steuerrechtliche Prüfung, um spätere Erbschaftsteuerlasten zu minimieren. Darüber hinaus sind auch Pflichtteilsansprüche von Eltern, Kindern oder Abkömmlingen bei der Gestaltung einer letztwilligen Verfügung zu berücksichtigen. Zu bedenken ist schließlich auch, dass die einzelnen Testamente der Partner grundsätzlich bei einer Trennung ihre Wirkung behalten, jedoch in diesem Fall auch widerrufen werden können.

Fazit

In vielen existenziellen Lebenslagen, wie zum Beispiel bei einer notwendigen Auseinandersetzungen des gemeinschaftlich gebildeten Vermögens infolge von Trennung oder Tod, oder auch bei einer schweren Erkrankung eines Partners, bewegen sich nichtverheiratete bzw. nicht in einer eingetragener Partnerschaft lebende Paare in einem rechtlichen Niemandsland. Oft ergibt sich ein ein Spannungsfeld zwischen dem persönlichen Freiheitsbedürfnis des Einzelnen und dem Interesse an einer gemeinschaftlich solide geregelten Beziehung zwischen den Partnern untereinander und mit Wirkung gegenüber Dritten.

Vieles ist in einer Partnerschaft regelungsfähig - nicht alles ist jedoch regelungsbedürftig. Nach reiflicher und tiefgehender Überlegung des Einzelnen, sollten daher zunächst in einem offenen und vertrauensvollen Dialog die in der Beziehung gemeinsam bestehenden Wünsche und Vorstellungen ermittelt und besprochen werden. In einem nächsten Schritt sollte dann eine rechtlich verlässliche Umsetzung der gemeinsamen Entscheidung geplant und schrittweise realisiert werden. Hierbei hilft Ihnen die fachkundige Beratung und die verständige Unterstützung eines in diesem Thema versierten Rechtsanwalts. Darüber hinaus erscheint im Einzelfall auch ein intensiver Austausch mit Familienangehörigen, Freunden oder anderen Vertrauenspersonen sinnvoll, um die gemeinsame Beziehung durch eine sinnvolle, sachgerechte und vertrauensvolle Regelung noch weiter zu festigen.

Der Autor ist Sozius der Rechtsanwaltskanzlei Wagner Halbe Rechtsanwälte in Köln und berät und vertritt Privatmandanten und Unternehmer in allen Fragen des Familien- und Erbrechts. Bei Anregungen oder Fragen zu diesem Themenkomplex können Sie eine unverbindliche E-Mail direkt an die Adresse info@wagnerhalbe.de senden. Weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Internetseite www.wagnerhalbe.de.

WAGNER HALBE Rechtsanwälte

Rechtsanwalt Thilo Wagner
Hohenstaufenring 44-46
50674 Köln

Fon +49 (0)221 - 3500 67 80
Fax +49 (0)221 - 3500 67 84

http://www.wagnerhalbe.de
info@wagnerhalbe.de
Das könnte Sie auch interessieren
Familienrecht Ehe und Scheidung: Gesetzliche Zugewinngemeinschaft und individuelle Regelungen durch Ehevertrag