Unterschrift im Internet - Geplantes Gesetz zur Einführung der "elektronischen Form"

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Kritik von Verbraucherverbänden und der Bundesnotarkammer

Kann man in Zukunft seine Steuererklärung per E-Mail mit elektronischer Signatur abgeben?

Das Bundesministerium für Justiz hat einen entsprechenden Referentenentwurf zur Einführung der "elektronischen Form" vorgelegt. Ziel ist es, das deutsche Privatrecht den Entwicklungen des modernen Rechtsverkehrs anzupassen, da die übliche Schriftform häufig ein zügiges Handeln und den rationalen Einsatz moderner Technik behindert.

Als Haupteckpunkt des Gesetzentwurfes wird im BGB (§ 126) aufgenommen, dass die schriftliche Form durch die "elektronische Form" ersetzt werden kann.
Weiterhin werden die Anforderungen an die "elektronische Form" festgelegt, wonach dem elektronischen Dokument der Name des Ausstellers hinzugefügt und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen werden muss.
Außerdem soll nach dem Entwurf neben der Schriftform die "Textform" eingeführt werden. Eine in "Textform" abgegebene Erklärung muss in Schriftzeichen lesbar sein, die Person des Erklärenden erkennen lassen und den Abschluss der Erklärung in geeigneter Weise erkennbar machen. Eine elektronische Signatur ist nicht erforderlich. Die Schriftform wird, z.B. bei der Ankündigung von Umbauarbeiten und daraus resultierenden Mieterhöhungen oder bei der Zurückweisung von Ansprüchen eines Reisenden durch den Reiseveranstalter, durch die Textform ersetzt. Außerdem wird die Textform in anderen Gesetzen, wie z.B. im Handelsgesetz, im Börsengesetz, im Gesetz zur Regelung der Miethöhe und im GmbH-Gesetz eingeführt. Wo vorher der normale Postweg beschritten werden musste, dürfte nun zur Wahrung der "Textform" eine E-Mail grundsätzlich ausreichen.
Der in die ZPO einzufügende § 292a ZPO sieht einen Beweis des ersten Anscheins für die Echtheit einer elektronisch signierten Erklärung vor (sogenannter Anscheinsbeweis ) - in Abweichung vom zivilprozessualen Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung. Dieser Anscheinsbeweis wäre im Prozess nur sehr schwer durch Tatsachen zu widerlegen.

Die Einführung der "elektronischen Form" wird von den Verbraucherverbänden und der Bundesnotarkammer in einem Positionspapier vom 22.August 2000 ausdrücklich begrüßt.

Kritik wird allerdings an der Regelung eines Anscheinsbeweises bei Verwendung elektronischer Signaturen geübt. Die Regelung gefährde die breite Akzeptanz elektronischer Signaturen, da noch keine Erfahrungswerte zu ihrer Sicherheit vorliegen. Die derzeitige Regelung der freien richterlichen Beweiswürdigung solle beibehalten werden.

Weiterhin wird die "Textform" als entbehrlich und schädlich neben der elektronischen Schriftform gewertet. Eine der Textform genügende E-Mail könne erstens problemlos und spurenfrei geändert werden und biete daher keinerlei Sicherheitswert. Zweitens könne man jedem elektronischen Dokument praktisch ohne Mehraufwand eine elektronische Signatur anfügen, und es würde somit der "elektronischen Form" genügen. Letztlich fehle der Textform jegliche Eignung als gesetzliche Form, da sie keine Identitätsfunktion, Echtheitsfunktion, Beweisfunktion, Warnfunktion und insbesondere Signalfunktion habe. Könne der Vermieter beispielsweise eine Mieterhöhung nach § 541b Abs. 2 per E-Mail ankündigen, dann fehle die Signalfunktion für den Mieter, dass er sich dagegen innerhalb einer Frist wehren muss. Auf die Aufnahme der Textform in das BGB solle daher verzichtet werden.

Die Einführung der "elektronischen Form" in das BGB erfolgt im Zusammenhang mit der Verabschiedung eines Signaturgesetzes zur Angleichung an das EU-Recht.

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