Selbständigkeit in der Privatinsolvenz

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Freigabe der selbständigen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter nach § 35 InsO

Sie sind selbständig berufstätig und die Tätigkeit ist profitabel aber Sie werden von Altlasten erdrückt. Dann sollten Sie eventuell über die Eröffnung einer Privatinsolvenz (Regelinsolvenz) nachdenken.

Eine der vordringlichsten Fragen lautet dann regelmäßig:"Darf ich weiter selbständig bleiben".

Stephan Bartels
Partner
seit 2005
Rechtsanwalt
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E-Mail:
Erbrecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Markenrecht

Die Antwort lautet ganz klar: "Ja, das dürfen Sie".

Der Insolvenzverwalter wird Ihre selbständige Tätigkeit nämlich nach § 35 InsO freigeben. Dies bedeutet, dass Ihr Betrieb nicht vom sogenannten Insolvenzbeschlag erfasst ist. Der Insolvenzverwalter darf weder die Betriebsausstattung noch Ihren Gewinn pfänden.

Im Gegenzug müssen Sie an den Insolvenzverwalter soviel Geld abgeben, wie von Ihrem Gehalt gepfändet werden könnte, wenn Sie in Ihrem Beruf angestellt tätig wären. Dies kann mitunter zu recht überraschenden Ergebnissen führen.

Beispiel:

Sie sind ausgebildeter Kfz-Mechaniker und betreiben eine eigene Werkstatt. Die Werkstatt läuft sehr gut und monatlich bleibt ein Gewinn von 5.000,00 EUR für Sie übrig (der durch die Altlasten aufgefressen wird). Hiervon wären eigentlich mehr als 3.000,00 pfändbar. Als angestellter Kfz-Mechaniker würden Sie 2.500,00 EUR verdienen. Hiervon wären ca. 1.000,00 EUR pfändbar. Nur diesen Betrag müssten Sie an den Insolvenzverwalter abgeben. 

Um von diesen und anderen Regelungen zu profitieren und mögliche Komplikationen mit dem Insolvenzverwalter zu vermeiden, muss das Regelinsolvenzverfahren allerdings professionell vorbereitet werden.

Gern stehe ich Ihnen für alle Fragen zur Privatinsolvenz (Regelinsolvenz/Verbraucherinsolvenz) zur Verfügung.

Stephan Bartels
-Rechtsanwalt-
Koopstraße 20
20144 Hamburg

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