A German in Zurich
Mehr zum Thema: Internationales Recht, Vergleich, Schweiz, Sprache, Fachbegriff, ZugangDie feinen Unterschiede sind meist sprachlich.
Mit einer deutschen Rechtsanwaltsausbildung und Zulassung kann man in der Schweiz nach Eintragung in die von der kantonalen Aufsichtskommission geführte Liste vor allen Schweizer Gerichten vertreten. Grund ist das Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) bzw. seine Ausprägung im jeweiligen Kanton. Im Gegensatz zu den Zivilsenaten beim Bundesgerichtshof (BGH) gibt es in der Schweiz keine Singularzulassung. So ergibt sich das Paradox, dass ein deutscher Rechtsanwalt ohne Eignungsprüfung vor dem Bundesgericht in Lausanne vortragen und vertreten darf, während er für eine zivilrechtliche Revision beim BGH auf die Mandatsübernahme eines der wenigen Karlsruher BGH-Anwälte angewiesen ist.
Seitdem das Schweizer Straf- und Zivilprozessrecht vereinheitlicht worden ist, bereitet die föderale Vielfalt zumindest in der ordentlichen Gerichtsbarkeit weniger Hürden oder Fallstricke. Oft ist der Gegenstand oder das rechtliche Institut gleich, lediglich die fachliche Bezeichnung eine andere, meist modernere oder besser greifbare.

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Fristen sind Fristen, aber in der Schweiz beantragt man eine Fristerstreckung, nicht etwa eine Fristverlängerung. Wenn man es sich sprachlich genau überlegt, wird die Frist indessen weder erstreckt noch verlängert, vielmehr ihr Ablauf vertagt. Wiederherstellung (eines Fristlaufs) ist das Schweizerische für die schwerfälligere Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Statt von Einspruch oder Widerspruch spricht man in der Schweiz von der Einsprache, was den Gegenstand nach meinem Empfinden noch besser greifbar macht. Anträge werden in der Schweiz als Rechtsbegehren bezeichnet, Genehmigungen als Bewilligungen.
Nach Art. 644 ZGB (Schweiz) sind Zugehör bewegliche Sachen, die nach der am Orte üblichen Auffassung oder nach dem klaren Willen des Eigentümers der Hauptsache dauernd für deren Bewirtschaftung, Benutzung oder Verwahrung bestimmt und durch Verbindung, Anpassung oder auf andere Weise in die Beziehung zur Hauptsache gebracht sind, in der sie ihr zu dienen haben. Zugehör wird von einer Verfügung über eine Sache mit erfasst. Das entspricht dem Zubehör gem. § 97 BGB. Gemeinsame Quelle ist das Römische Recht (instrumentum fundi). Und die Rechtsfrage, ob etwa ein Gastank auf einem verkauften Grundstück diesen Regeln unterliegt, beschäftigt selbstverständlich bis heute die Gerichte sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz.
Wenn man die Haltung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts innehat und die Kardinalpflichten verinnerlicht, erkennt man die feinen Unterschiede zwischen den beiden Rechtsordnungen schnell und kommt gut klar. Generell ist das Schweizer Recht näher dran am heutigen Sprachgebrauch. Schwer verständliche Fachbegriffe werden ebenso vermieden wie alte Zöpfe. Obligatorische Schlichtungsverfahren sorgen zudem für allfällige Konkretisierungen oder Präzisierungen der Rechtsbegehren für eine etwaige anschließend doch noch erforderliche Klage. Somit ist das Recht den mündigen Bürgerinnen und Bürgern in der Schweiz im Vergleich insgesamt zugänglicher.
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