Das Geschäft mit der Scham

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Abmahnungen wegen Porno-Streaming

Aktuell läuft eine Abmahnwelle wegen der Nutzung von Streaming auf einer Plattform, auf der man erotische Filme anschauen kann. Es geht hier um die schriftlichen Abmahnungen, die die Kanzlei verschickt.

Wenn Sie eine E-Mail erhalten, löschen Sie sie. Es handelt sich um gefährlichen Spam, nicht um wirkliche Abmahnungen.

Christoph M. Huppertz
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Rechtsanwalt
Wilhelmstraße 9
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Strafrecht, Verkehrsrecht, Internet und Computerrecht, Familienrecht, Arbeitsrecht

Kommen Sie der Forderung nicht nach

Geben Sie auf keinen Fall die geforderte Unterlassungserklärung ab. Zahlen Sie nicht den verlangten Betrag.

Es gibt zahlreiche rechtliche Argumente, dass die Forderungen unberechtigt sind.

Ob Streaming überhaupt eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann, ist völlig offen. Die besseren Argumente sprechen dagegen. Die Gegenseite behauptet einfach, das zum Streaming notwendige Zwischenspeichern sei genauso zu behandeln, wie ein dauerhaftes und vollständiges Speichern. Warum? Das verrät sie nicht.

Selbst wenn man diese Hürde nimmt, steht noch nicht fest, dass das (Zwischen)Speichern verboten ist. Dies wäre der Fall, wenn auf der Seite/Plattform offensichtlich verbotener Weise urheberrechtlich geschützte Werke angeboten werden und der Nutzer sie trotzdem speichert. Hierfür spricht nichts.

Ob Pornofilme Urheberrechtsschutz genießen ist umstritten

Handelt es sich überhaupt um urheberrechtliche geschützte Werke? Völlig unklar. Es gibt Gerichtsentscheidungen, dass Pornos überhaupt keine Werke mit Urheberrechtsschutz sind. Ein Werk erfordert eine "Schöpfungshöhe". Leute beim Kopulieren zu filmen und "Schöpfungshöhe"? Schwer zu vereinbaren.

Wie wurden die IP-Adressen erlangt? Offen. Damit ist auch ungeklärt, ob die IP-Adressen rechtswidrig erlangt worden sind.

Wie wurden die Adressdaten erlangt? Durch einen Beschluss des Landgerichts Köln, der nur deshalb ergangen ist, weil die Richter dachten, es geht um illegale Downloads in Tauschbörsen. Inwieweit sie von der Gegenseite getäuscht worden sind, wird noch geklärt.

Unterlassungserklärung verpflichten für 30 Jahre

Durch eine Unterlassungserklärung verpflichten Sie sich für 30 Jahre, den Film nicht mehr zu schauen. Und wenn sich ein PopUp öffnet, welches Sie sofort wieder schließen? Problematisch.

Hinzu kommt die starre Verstragsstrafe, die nicht mehr dem üblichen seriösen Brauch entspricht.

Und Schadensersatz wird in nicht belegter oder nachvollziehbarer Höhe gefordert.

Schließlich besteht zumindest der Verdacht der rechtsmissbräuchlichen Massenabmahnung. Der Umfang der Abmahnwelle ist noch nicht überschaubar. Ganz aktuell ist jedoch gegen einen anderen Mandanten der gegenerischen Anwaltskanzlei Rechtsmissbrauch bei Abmahnungen festgestellt worden. Die genaue Beteiligung der Anwaltskanzlei wird von der Staatsanwaltschaft überprüft.

Deshalb: nicht schwach werden, auch nicht aus falscher Scham.

Geben Sie keine selbst modifizierte Unterlassungserklärung ab

Finger weg von so genannten modifizierten Unterlassungserklärungen, die Sie im Internet finden.

Mit diesen verpflichten Sie sich ebenfalls für 30 Jahre. Eine modifizierte Unterlassungserklärung kann nur vom Profi und nur für den Einzelfall erstellt werden.

Zudem schneiden Sie sich die oben aufgeführten Argumente auch hiermit ab.

Lassen Sie sich beraten

Gehen Sie zum Anwalt und lassen Sie sich beraten. Er kann Ihnen im Einzelnen die Rechtslage darstellen, die Möglichkeiten aufzeigen, Ihre Fragen beantworten und eine Empfehlung abgeben.

Auch hier keine falsche Scham gegenüber dem ohnehin zur Verschwiegenheit verpflichteten Anwalt. Auf die Scham setzt nämlich die Gegenseite bei Ihrem fragwürdigen Vorgehen.

Christoph M. Huppertz
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht

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