Gewerbeauskunft-Zentrale - Wehren Sie sich

Mehr zum Thema: Internetrecht, Computerrecht, GWE, Gewerbeauskunft-Zentrale, negative Feststelllungsklage, Urteil
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Die GWE gibt nicht auf, reagieren Sie richtig

Seit langer Zeit macht die GWE-Wirtschaftsinformations GmbH, unter dem Namen Gewerbeauskunft-Zentrale bzw. Gewerbeauskunft-Zentrale.de, angebliche Forderungen geltend. Grund ist ein angeblich kostenpflichtiger Vertrag über eine Anmeldung in einem "Branchenverzeichnis". Betroffen sind insbesondere Einzelfirmen und Kleingewerbetreibende.

Zahlreiche Urteile gegen die GWE

Zahlreiche Gerichtsurteile haben bereits bestätigt, dass der GWE keine Forderungen zustehen. Insbesondere das Amtsgericht Düsseldorf am Sitz der Gesellschaft hat eine Vielzahl an Urteilen gegen die GWE gefällt.

Christoph M. Huppertz
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Auch ist bekannt, dass gegen die Hintermänner Strafverfahren laufen. Gleichwohl gibt die GWE nicht auf. Insbesondere beruft sie sich immer wieder auf eine Entscheidung des Landgerichtes Düsseldorf vom 31.07.2013 (23 S 316/12).

Aus dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf folgt KEINE Zahlungspflicht

Hierzu ist Folgendes zu bemerken. Unabhängig davon, wie dieses Urteil zustande gekommen ist: Das Landgericht Düsseldorf hat ausdrücklich NICHT über einen Zahlungsanspruch entschieden. Also hierdurch nicht einschüchtern lassen.

Das Märchen von der Teilzahlung

Oftmals liest man auch, dass durch eine Teilzahlung die Forderung anerkannt sei. Deshalb sei dann auch die angeblich noch offen stehende Forderung zu zahlen.

Das ist falsch. Genau genommen: doppelt falsch.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist nicht einmal die Zahlung einer Rechnung nach Überprüfung ein Anerkenntnis. Erst Recht kommt einer Zahlung aus Unwissenheit keine Bedeutung zu.

Besteht keine Forderung, ist keine Zahlung geschuldet und vor allem nicht vorzunehmen. Punkt. Bisherige Teilzahlung hin oder her.

Die zuvor gleichwohl erbrachte Zahlung ist rechtsgrundlos. Sie ist zurückzufordern, weil die Gegenseite durch sie ungerechtfertigt bereichert ist. Dies gilt sowohl für die Zahlung eines ersten Jahresbeitrages bei einem Abo als auch für Zahlungen auf ein "kulanter Weise" erbrachtes Ratenzahlungsangebot. Zu beiden Fällen habe ich rechtskräftige Urteile erstritten.

Setzen Sie sich zur Wehr

Forderungen der GWE sollten zurückgewiesen werden. Eventuell erbrachte Zahlungen sind zurückzufordern.
Wenn dies nicht hilft: klagen.

Sie können gerichtlich feststellen lassen, dass Sie der GWE nichts schulden. Dies nennt man negative Feststellungsklage. Gerade gegen die GWE sehr effektiv und meines Erachtens nach der richtige Weg.

Auf Wunsch helfe ich Ihnen gerne weiter.

Christoph M. Huppertz
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht

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