Alkohol am Steuer - 10 wichtige Fragen und Antworten

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Verteidigung nach Trunkenheitsfahrt

Alkohol am Steuer – oder präzise ausgedrückt: Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) - ist ein weit verbreitetes Delikt. Häufig ist der Führerschein in Gefahr.

Vermeintliche Kleinigkeiten entscheiden über die rechtliche Einordnung. Angesichts der drohenden Folgen, welche noch weit über die eigentlichen straf- und ordnungsrechtlichen Konsequenzen hinausgehen und quasi alle denkbaren Lebensbereiche betreffen, besteht die Tendenz zur frühen Kapitulation. Zu Unrecht: es gibt eine Vielzahl erfolgreicher Verteidigungsansätze.

André Rösler
Partner
seit 2018
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Wilmersdorfer Straße 157
10585 Berlin
Tel: +49 (0)30 629 341 608
Web: http://www.hegewerk.de/rechtsanwalt-andre-roesler
E-Mail:
Verkehrsrecht

Was viele nicht wissen: Rechtsschutzversicherungen für Straf- oder Verkehrsrecht übernehmen auch die Kosten für die Verteidigung bei fahrlässigen Tatvorwürfen.

  1. Alkohol am Steuer - Welche Folgen drohen?

Am unteren Ende der Sanktionen stehen Bußgeld und Fahrverbot. Handelt es sich um eine strafbare Trunkenheitsfahrt, dann droht eine empfindliche Geldstrafe und die Entziehung der Fahrerlaubnis. Im schlimmsten Fall landen Beschuldigte sogar bis zu einem Jahr hinter Gittern.

Expertentipp: Prüfung des Einzelfalls kann sich lohnen

Nicht jede Alkoholfahrt ist rechtlich vergleichbar. Von entscheidender Bedeutung auf der Folgenseite ist die Frage, ob es sich bei dem Verstoß um eine Ordnungswidrigkeit oder um eine Straftat handelt. Bei Alkohol am Steuer wird der Anwalt für Strafrecht mit dem Mandanten regelmäßig folgenden Fragen nachgehen:

  • Steht fest, wer Fahrer war?
  • Liegt Vorsatz vor?
  • Handelt es sich um Ausfallerscheinungen, die auf den Alkoholkonsum zurückzuführen sind?
  • Erfolgte die Rückrechnung korrekt und unter Berücksichtigung der Resorptionszeit?
  • Steht eine Nachtrunkbehauptung im Raum?
  • Ist die Blutentnahme gerichtlich verwertbar?
  1. Ordnungswidrigkeit oder strafbare Trunkenheitsfahrt?

Die Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss ist nicht grundsätzlich verboten. Auch nach dem einen oder anderen Glas Bier oder Wein darf unter Umständen noch gefahren werden.

Das Resultat ist von diversen Faktoren abhängig, wobei der festgestellte Promillewert natürlich eine entscheidende Rolle spielt. Denn er bildet die Entscheidungsgrundlage, ob das Verfahren von Beginn an als Straftat eingestuft wird oder es sich „nur“ um eine Ordnungswidrigkeit handelt.

Es kursieren viele Stammtisch-Weisheiten, welche in der Realität jeweils höchstens mehr oder weniger zutreffend sind. Denn tatsächlich ist keine Alkoholfahrt vergleichbar und ist immer im Lichte der Gesamtumstände zu sehen.

  1. Welche Grenzwerte gibt es?

Bis 0,3 Promille

Grundsätzlich folgenlos. Absolutes Alkoholverbot herrscht allerdings für Fahranfänger, die sich in der Probezeit befinden, sowie für wie junge Fahrer unter 21 Jahren. Ihnen drohen neben einem Bußgeld die Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre sowie die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar.

0,3 – 0,5 Promille

Bis 0,5 Promille ist das Fahren im Grundsatz erlaubt.

ABER ACHTUNG: Bereits ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,3 Promille (Beginn der sog. relativen Fahruntüchtigkeit) kann eine Straftat im Sinne des § 316 StGB - Trunkenheit im Verkehr - vorliegen, wenn nämlich beim Fahrer Ausfallerscheinungen zum Vorschein gekommen sind, die den Schluss auf alkoholbedingte Fahrunsicherheit zulassen.

Auch bei Radfahrern beginnt die relative Fahruntüchtigkeit bei einem Wert von 0,3 Promille. Treten Ausfallerscheinungen wie z.B. Schlangenlinienfahrt hinzu, droht auch dem Fahrradfahrer ein Strafverfahren wegen Trunkenheit im Straßenverkehr.

0,5 – 1,09 Promille

Ab 0.5 Promille beginnt der Bereich, in welchem zweifelsfrei eine Ordnungswidrigkeit vorliegt.

ab 1,1 Promille

Ab einem Wert 1,1 Promille wird in jedem Fall ein Strafverfahren wegen Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB) eröffnet. Es drohen 3 Punkte im Fahreignungsregister, Geld- oder Freiheitsstrafe sowie „Führerscheinentzug“.

ab 1,6 Promille

Als weiterer wichtiger Schwellenwert hat sich eine BAK von 1,6 Promille etabliert. Ab diesem Wert wird durch die Fahrerlaubnisbehörde fast ausnahmslos eine „MPU“ (Medizinisch-Psychologische-Untersuchung) angeordnet, welche die persönliche Eignung zum Führen eines Kfz im Straßenverkehr überprüft.

Besonderheit für Radfahrer: Auch sie müssen ab 1,6 Promille ganz sicher mit Post von der Staatsanwaltschaft wegen Trunkenheit im Straßenverkehr rechnen, da ab diesem Wert bei Radfahrern von einer absoluten Fahruntüchtigkeit ausgegangen wird. Zusätzlich folgt grundsätzlich eine Einladung zum „Idiotentest“.

 

  1. Bin ich an der Mitwirkung von Atemalkohol- und Koordinationstest verpflichtet?

Es ist Ihr gutes Recht, sich nicht durch aktives Tun (dazu zählt insbesondere auch das Pusten in ein Messgerät zur Feststellung des Atem-Alkohols) an der Aufklärung des Sachverhalts zu beteiligen!

Der Atem-Alkoholtest ist keine Pflicht und die Polizei darf Fahrer nicht dazu zwingen, ins Röhrchen zu pusten. Für ein Strafverfahren muss nämlich eine Blutalkoholuntersuchung vorgenommen werden – und diese kann die Polizei nicht einfach so verlangen.

Wenn die Beamten meinen, einen Fahrer bei einer Trunkenheitsfahrt erwischt zu haben, müssen sie ihn für einen Bluttest mit zur Wache nehmen. Nach der neuen gesetzlichen Regelung können die Polizeibeamten – unabhängig vom Vorliegen einer Gefahr im Verzug – zwar selbst einen Beschluss zur zwangsweisen Blutentnahme erlassen; sie müssen ihre Entscheidung allerdings gut begründen und rechtfertigen. Ohne Zustimmung müssen die Polizisten nämlich prüfen, ob ein auf bestimmte Tatsachen gestützter Anfangsverdacht einer gesetzeswidrigen Alkohol- oder Drogenfahrt vorliegt und über eine bloße Vermutung hinausgeht (§ 81a Abs. 2 S. 2 StPO).

Wichtig: Allein vom Recht Gebrauch zu machen, die Mitwirkung an einer Atemalkoholkontrolle oder eines Drogentests zu verweigern, begründet keinen Anfangsverdacht.

Schon allein wegen der Gefahr, selbst bei geringen Trinkmengen einer Straftat beschuldigt zu werden, ist grundsätzlich davon abzuraten, die Polizei bei ihren Ermittlungen gegen die eigene Person zu unterstützen, indem man sich in irgendeiner Form zum Vorwurf äußert und sich ggf. zu aktiven Maßnahmen wie Feststellung ihrer Koordinationsfähigkeit einlässt oder in ein „Alkoholmeter“ pustet. Beides wird von der Polizei immer wieder eingesetzt, um sich Anhaltspunkte zu beschaffen, die weitergehende Ermittlungen gegen Sie einfacher machen.

  1. Wann liegt bei einem Promillewert zwischen 0,3 und 1,09 eine strafbare Trunkenheitsfahrt vor?

Richtig ist zwar, dass es ganz entscheidende und klare Promillegrenzen gibt, weniger eindeutig und im Einzelfall nicht selten strittig ist jedoch der Bereich zwischen 0,3 und 1,09 Promille. Grundsätzlich ist dieser Bereich nicht strafbar, da hier von keiner unwiderlegbaren Vermutung einer Fahruntüchtigkeit ausgegangen werden darf.

Treten bei einem festgestellten Promillewert von mindestens 0,3 jedoch zusätzliche alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzu, macht man sich auch bei diesem vermeintlich geringen Wert schon strafbar. Dies kann bereits der Fall sein, wenn Sie bei einem Spurwechsel nicht geblinkt haben oder Sie sich gegenüber der Polizei durch verwaschene Sprache („Lallen“) auffällig gezeigt haben. „Klassiker“ sind Lallen, Wanken, oder auch mangelnde Koordinations- und verzögerte Reaktionsfähigkeit.

Üblicherweise überprüfen Polizeibeamte mithilfe von einfachen Tests während der Verkehrskontrolle, ob eines oder mehrere solcher Ausfallerscheinungen vorliegen (beide Finger zur Nase führen; auf einer Linie laufen etc.). So kann bereits ein einziges Glas Wein beim Geschäftsessen unter ungünstigen Umständen dazu führen, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen Alkohol am Steuer eingeleitet wird. Nicht zuletzt wegen solcher Tests ist grundsätzlich davon abzuraten, die Polizei bei ihren Ermittlungen zu unterstützen, indem Sie sich z.B. auf die Feststellung Ihrer Koordinationsfähigkeit einlassen.

  1. Welche Ausfallerscheinungen begründen eine strafbare Trunkenheitsfahrt?

Wenn die Polizeibeamten eine Ausfallerscheinung festgestellt haben wollen und diese im Bericht vermerkt haben, steht Ihnen die Post von der Staatsanwaltschaft samt Strafverfahren sozusagen sicher ins Haus. Aber selbst an diesem Punkt gibt es durchaus noch Möglichkeiten, ein einem bereits laufenden Strafverfahren eine Einstellung oder „Umwandlung“ in eine Ordnungswidrigkeit zu erreichen. Denn die Ausfallerscheinungen müssen alkoholbedingt sein.

Ein vielversprechender Verteidigungsansatz besteht in dem Umstand, dass selbstverständlich auch vollkommen nüchterne Verkehrsteilnehmer Fehler begehen. Es kann dementsprechend nicht jeder Fahrfehler oder jede mutmaßliche Auffälligkeit automatisch einem Alkoholkonsum geschuldet sein.

Das Gericht muss bei einem Fahrverhalten, was in gleicher Weise auch bei nüchternen Fahrern vorkommen kann, besonders gründlich prüfen, ob im konkreten Fall tatsächlich eine alkoholbedingte Ausfallerscheinung vorliegt. Je näher die gemessene Blutalkoholkonzentration (BAK) an 1,1 Promille gerät, umso weniger ausgeprägt müssen alkoholtypische Ausfallerscheinungen sein, um auf eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit schließen zu dürfen.

  1. Kann der festgestellte Promillewert zurückgerechnet werden?

Wenn eine Strafe wegen Alkoholkonsums im Straßenverkehr im Raum steht, ist es die Aufgabe der Ermittlungsbehörde, dem Beschuldigten den möglichst genauen Promillewert während der Tatzeit nachzuweisen. Schließlich ist die Grundlage des Vorwurfs die Alkoholisierung zu diesem Zeitpunkt.

Nicht selten vergeht zwischen Verkehrskontrolle und Blutentnahme viel Zeit. Eine Blutentnahme, die drei Stunden nach der Verkehrskontrolle stattfindet, kann auch bei genauesten Laborergebnissen nicht den Promillewert wiedergeben, wie er tatsächlich zum Tatzeitpunkt der Verkehrskontrolle gegeben war, da der menschliche Organismus während dieser Zeitspanne bereits Alkohol abgebaut hat. Die Rate des Abbaus an Alkohol im Blut während einer Zeitstunde beträgt, je nach körperlichen Voraussetzungen wie Gewicht, Alter, Geschlecht sowie auch Trinkgewohnheiten im Bevölkerungsmittel nach allgemeiner Auffassung einen Wert zwischen 0,1 und 0,2 Promille in der Stunde. In Strafverfahren wegen des Vorwurfs einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) hat sich etabliert, dass zu Gunsten des Beschuldigten von der geringstmöglichen Abbaurate von 0,1 Promille Abbau an Alkohol pro Zeitstunde ausgegangen wird.

 

  1. Darf die Rückrechnung des Promillewertes uneingeschränkt erfolgen?

Eine Rückrechnung des Promillewertes darf nur in dem Zeitraum erfolgen, wo sich der Beschuldigte in der Abbauphase befindet, da es anderenfalls zu FALSCHEN Ergebnissen kommen kann.

Nach dem Konsum von Alkohol steigt die Blutalkoholkonzentration im Körper an. Während dieser Zeit befindet sich der Organismus noch in der sog. Resorptionsphase, da der Alkohol erst über die Schleimhäute ins Blut aufgenommen wird. Anschließend wird der Alkohol im Körper abgebaut.

Die Resorptionsphase, also die Zeit, in der keine Rückrechnung erfolgen darf, dauert je nach Trinkmenge und Art der alkoholischen Getränke zwischen 30 Minuten und 2 Stunden. Im Strafrecht wird beim Vorwurf von Trunkenheitsdelikten zugunsten des Beschuldigten immer eine Zeit von 2 Stunden angenommen.

 

Die zweistündige Resorptionszeit beginnt mit dem Trinkende, also dem Zeitpunkt, zu dem der Beschuldigte den letzten Schluck Alkohol zu sich genommen hat.

Sofern den Ermittlungsbehörden keine weiteren Anhaltspunkte vorliegen, muss zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass das Trinkende unmittelbar vor der Polizeikontrolle stattgefunden hat. Aussagen zum Trinkende können hier nur nachteilig sein. Es gilt daher auch hier: „Schweigen ist Gold!“

 

  1. Welche Bedeutung hat der sog. Nachtrunk?

„Nachtrunk“ bezeichnet den Umstand, dass der Fahrzeugführer erst nach dem Tatzeitpunkt, also nach der Fahrt mit dem Kraftfahrzeug, Alkohol konsumiert hat, etwa nach einem Verkehrsunfall.

Eine solche Behauptung stellt die Ermittlungsbehörden nicht selten vor erhebliche Probleme. Schließlich hätte die Feststellung einer Alkoholisierung in diesem Fall keine Aussagekraft zur tatsächlichen Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt. Eine Rückrechnung in gewohnter Art und Weise (siehe oben) ist nicht möglich.

Wenn die Nachtrunkbehauptung nicht widerlegt werden kann, darf die nach dem Tatzeitpunkt aufgenommene Alkoholmenge strafrechtlich nicht berücksichtigt werden. Dies kann im Einzelfall sogar dazu führen, dass dem Beschuldigten überhaupt keine Trunkenheitsfahrt nachgewiesen werden kann.

Einer bloßen Schutzbehauptung kommen die Ermittlungsbehörden im Zweifel mittels einer „Begleitstoffanalyse“ auf die Spur. Dazu ist allerdings eine möglichst genaue Kenntnis der angeblich nach der Fahrt konsumierten Getränke notwendig. Bei dieser sog. Begleitstoffanalyse wird dann überprüft, ob sich die Begleitstoffe der angeblich konsumierten Alkoholvarianten wie Bier, Wein, Spirituosen im Blut nachweisen lassen. Damit wird auch die Plausibilität der Nachtrunkbehauptung überprüft.

Wenn zwischen Tatzeitpunkt und Eintreffen der Beamten bzw. Alkoholkontrolle nur ein relativ kurzer Zeitraum vergangen ist und der angetroffene Fahrzeugführer behauptet, unmittelbar nach dem Verkehrsunfall, etwa innerhalb einer halben Stunde, im Sturztrunk Alkohol konsumiert zu haben, behelfen sich die Beamten häufig folgender Methode: So zügig wie möglich finden zwei aufeinanderfolgende Blutentnahmen statt. Wenn die Behauptung stimmt, kann man davon ausgehen, dass der zweite gemessene Wert höher ist als bei der ersten Messung, da der Alkoholwert während der Resorptionsphase (Aufnahme des Alkohols im Körper) ansteigt. Sollten konkrete Angaben zur Trinkmenge und/oder zur Art des alkoholischen Getränks gemacht worden sein, kann diese Methode eine Nachtrunkbehauptung unter Umständen sogar entkräften.

Es gibt jedoch auch Fälle, in denen zwischen vermeintlicher Trunkenheitsfahrt und der Alkoholkontrolle noch weitaus mehr Zeit verstrichen ist. In diesen Fällen ist die Nachtrunkbehauptung selbst mit mehreren Blutentnahmen häufig nicht mehr zu entkräften.

 

So oder so, eine Nachtrunkbehauptung ist je nach verstrichener Zeit schwer zu entkräften. Je mehr Zeit zwischen Tat, Nachtrunk und Kontrolle vergangen ist, umso schwerer wird es für die Ermittlungsbehörde.

 

  1. Wann droht die Entziehung der Fahrerlaubnis?

Eine Trunkenheitsfahrt führt in der Regel dazu, dass der Täter als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist. Gemäß §§ 69, 69a StGB führt dies dazu, dass neben der Strafe wegen Trunkenheit im Verkehr als Nebenfolge die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Festsetzung einer Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis hinzukommt.

 

Trotzdem gibt es noch Hoffnung, auch wenn der Führerschein von der Polizei weggenommen wurde, dass das Gericht die Fahrerlaubnis nicht entzieht. 

Setzt sich der Beschuldigte bzw. der Angeklagte bereits während des Verfahrens mit seinen persönlichen Defiziten, die zu der Alkoholfahrt geführt haben, auseinander oder löst diese Defizite ggf. vollständig auf, widerlegt dies die Vermutung der Ungeeignetheit oder schränkt die Indizwirkung zumindest ein.

Die fachkundige Anleitung eines Verkehrstherapeuten kann einen derartigen Verteidigungsansatz unterstützen. Durch eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Intervention, bestehend aus Einzelgesprächen, kann in den meisten Fällen jedenfalls eine deutliche Verkürzung der Sperrfrist erreicht werden. Fragen Sie Ihren Anwalt. Er kann Sie hinsichtlich anerkannter und bewährter Verkehrstherapeuten beraten. Zudem kann sich Ihr Verteidiger in vielen Fällen mit der Staatsanwaltschaft darauf verständigen, dass der Erlass eines Strafbefehls beantragt und damit bestenfalls eine öffentliche Hauptverhandlung verhindert wird.

Als Fachanwalt für Strafrecht rate ich Ihnen: Überlassen Sie nichts dem Zufall!

Im Falle des Vorwurfs der Trunkenheitsfahrt lohnt es sich zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens, einen spezialisierten Rechtsanwalt zu kontaktieren. Nur über einen Rechtsanwalt erhalten Sie eine qualifizierte Auswertung der Ermittlungsakte. Aber auch im späteren Verlauf eines Verfahrens kann ein Rechtsanwalt noch angreifbare Punkte aufdecken. Im Idealfall wird aus einer sicher geglaubten Verurteilung sogar noch ein Freispruch oder es erfolgt statt einer Verurteilung nach § 316 StGB nur eine Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit. Aber selbst bei einem begründeten Tatverdacht wird ein erfahrener Strafverteidiger dafür kämpfen, die negativen Auswirkungen des Verfahrens, etwa den Verlust der Fahrerlaubnis, deutlich zu minimieren.

Schildern Sie mir gern Ihren Fall und lassen Sie die Erfolgsaussichten der Verteidigung prüfen. Die Ersteinschätzung ist bei mir unverbindlich und kostenfrei.

Rechtsanwalt André Rösler
Fachanwalt für Strafrecht

Kanzlei HEGEWERK Rechtsanwälte
Potsdamer Straße 97
10785 Berlin

Tel.: 030 629 341 608
Mail: kanzlei[at]hegewerk.de
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