Vorladung im Strafverfahren - Was tun bei einer Ladung von Polizei oder Staatsanwaltschaft?
Mehr zum Thema: Strafrecht, Aussage, Beschuldigter, Zeuge, Zeugnisverweigerungsrecht, SchweigenWer eine Vorladung von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft im Briefkasten findet, steht oft vor der Frage: Muss ich dort erscheinen? Muss ich etwas sagen? Und was passiert, wenn ich nicht hingehe?
Die Antwort hängt davon ab, von wem die Vorladung kommt und in welcher Rolle man geladen wird. Im Folgenden erfahren Sie, was in den jeweiligen Fällen gilt und wie Sie richtig reagieren.


seit 2025
81669 München
Tel: 015756379837
Web: https://www.donath-strafverteidigung.de
E-Mail: info@donath-strafverteidigung.de
1. Vorladung als Beschuldigter durch die Polizei
In der Regel steht in der Vorladung deutlich, ob Sie als Beschuldigter oder als Zeuge geladen sind. Erhalten Sie eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter, bedeutet das: Gegen Sie wird ein Ermittlungsverfahren geführt. Die Staatsanwaltschaft und die Polizei haben mithin den Verdacht, dass Sie eine Straftat begangen haben. Es handelt sich bei der Ladung also nicht nur um eine belanglose Befragung zur Aufklärung von Umständen, sondern Sie stehen selbst im Fokus der Ermittlungen.
Im deutschen Strafprozess gilt jedoch: Eine polizeiliche Vorladung verpflichtet Beschuldigte nicht zum Erscheinen. Sie sind rechtlich nicht verpflichtet, der Ladung der Polizei Folge zu leisten. Ohnehin haben Sie als Beschuldigter das Recht, vollumfänglich zum Tatvorwurf zu schweigen. Von diesem Recht sollten Sie unbedingt Gebrauch machen.
Auch wenn Sie vor der Polizei nicht erscheinen müssen, sollten Sie die Sache nicht auf die leichte Schulter nehmen. Holen Sie sich bestenfalls Rechtsrat bei einem Anwalt.
2. Vorladung als Beschuldigter durch die Staatsanwaltschaft
Anders als bei der Polizei besteht bei einer Vorladung als Beschuldigter durch die Staatsanwaltschaft eine Pflicht zum Erscheinen. Bleiben Sie dem Termin ohne ausreichende Entschuldigung fern, kann die Staatsanwaltschaft Sie zwangsweise vorführen lassen.
Aber auch hier gilt: Sie müssen nichts zur Sache sagen. Ihr umfassendes Schweigerecht gilt auch gegenüber der Staatsanwaltschaft. Da es sich bei der Staatsanwaltschaft, anders als bei der Polizei, um die "Herrin des Verfahrens" handelt, welche über die Anklageerhebung entscheidet, gilt hier umso mehr, dass Sie von Ihrem Recht Gebrauch machen sollten. Eine Begründung oder Rechtfertigung, warum Sie ihr Schweigerecht nutzen, müssen und sollten Sie nicht liefern.
Bestenfalls schalten Sie bereits im Vorfeld des Gesprächs einen Verteidiger ein, der der Staatsanwaltschaft mitteilt, dass Sie zu den Vorwürfen zunächst schweigen werden. In vielen Fällen kann unter diesen Umständen der Termin entfallen.
3. Vorladung als Zeuge
Wer eine Vorladung als Zeuge erhält, steht vor anderen rechtlichen Rahmenbedingungen als ein Beschuldigter.
Als Zeuge müssen Sie bei einer Vorladung durch die Polizei nicht erscheinen, solange es sich um eine polizeiliche Ladung ohne staatsanwaltschaftlichen Auftrag handelt. Handelt die Polizei hingegen im Auftrag der Staatsanwaltschaft oder werden Sie von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht persönlich geladen, besteht eine gesetzliche Pflicht zu erscheinen.
Grundsätzlich besteht bei Zeugen, anders als bei Beschuldigten, eine allgemeine Aussagepflicht. Sie müssen Sie also grundsätzlich aussagen, es sei denn, es bestehen gesetzliche Ausnahmen.
Ein Zeuge kann die Aussage zum einen dann verweigern, wenn er sich durch die Aussage selbst belasten würde. Auch können enge Familienangehörige des Beschuldigten, wie etwa Ehepartner, Eltern oder Kinder, die Aussage verweigern. Diese Schutzregelung sorgt dafür, dass Angehörige nicht in einen Interessenkonflikt geraten. Zeugen die Berufsgeheimnisträger sind, etwa Ärzte oder Anwälte, haben ebenfalls das Recht, nicht auszusagen, wenn sie in ihrer beruflichen Funktion Kenntnis von vertraulichen Informationen erhalten haben.
Rechtsanwältin
