Auslands-Wettanbieter in Deutschland verklagen
Mehr zum Thema: Verbraucherschutz, mybet, tipwin, Sportwetten, Glücksspiel, GerichteZuständigkeit deutscher Gerichte
Ausländische Wettanbieter, wie Mybet.de oder tipwin.de "verstecken" sich meist im Ausland, aus vielen verschiedenen Gründen, mit der Folge, dass eine Anspruchstellung meist nur sehr umständlich über ausländische Gerichte erfolgen konnte. Dies ist nunmehr allerdings geklärt, sofern der Wettanbieter sich auch gezielt an deutsche Benutzer wendet, sodass Klagen auch in Deutschland gegen diesen möglich sind.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des EuGH kann ein Ausrichtungswille eines Unternehmens immer dann angenommen werden, wenn offenkundige Ausdrucksformen des Willens ersichtlich sind, den Verbraucher in diesem Mitgliedstaat als Kunden zu gewinnen, wie etwa bei einer Tätigkeit des Unternehmens, die einen internationalen Charakter aufweist, einem Werben des Unternehmens im Land des Verbrauchers oder die Unterbreitung der Angebote in der Währung des Landes des Verbrauchers (vgl. dazu EuGH 7.12.2009, Az. Rs. C 585/08 und C-144/09)
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Hierzu gehören unter anderem:
- Sprachauswahl
- Auswahl des Wohnsitzlandes im Registrierungsprozess
- De-domain
- Deutschsprachiger Kundenchat
Anwendbarkeit des deutschen Rechts3>
Entsprechend der oben unter II. 1. gemachten Ausführungen ergibt sich die Anwendbarkeit deutschen Rechts aufgrund der eindeutigen Ausrichtung der Angebote auf den deutschen Markt im vorliegenden Fall aus Artikel 6 Abs. 1 Rom I -Verordnung.
Der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens kann daher so bewertet werden, dass die Ausweisung des Guthabens auf dem Konto ein Schuldanerkenntnis i.S.d. § 781 BGB darstellt, aufgrund dessen der Spieler berechtigt ist, den ausgewiesenen Betrag zu verlangen. Etwaige Formerfordernisse wären nicht zu berücksichtigen, da der Anbieter hier im Rahmen eines Handelsgeschäftes tätig war, vgl. § 350 HGB.
Alternativ kann der Anspruch direkt aus den geschlossenen Einzelspielverträge hergeleitet werden, wobei die Auszahlungsansprüche aufgrund der getroffenen Kontoabrede /Rahmenvereinbarung als verhaltene Ansprüche zu qualifizieren wären.
Auch § 762 BGB steht dem Klagebegehren nicht entgegen. § 763 BGB ist nach eindeutiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 99,54) auf sämtliches staatlich genehmigtes Glücksspiel anzuwenden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt