Klausel der "DWS RiesterRente Premium" zur Verteilung der Abschluss und Vertriebskosten ist wirksam

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Eine in zertifizierten Altersvorsorgeverträgen verwendete Klausel, nach der die Abschluss und Vertriebskosten auf die ersten 5 Jahre der Vertragslaufzeit verteilt werden, stellt keine unangemessene Benachteiligung der Anleger dar.

Die beklagte Investmentgesellschaft DWS Finanz-Service GmbH bietet unter der Bezeichnung "DWS RiesterRente Premium" ein zertifiziertes Altersvorsorgeprodukt an. Dies unterliegt den Bestimmungen des Gesetzes über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen (Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz - AltZertG). Bei diesem werden die von Privatkunden geleisteten Beiträge in Investmentfondsanteile angelegt. Der klagende Verbraucherschutzverband verlangt von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung folgender Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen:

"... Der Anleger zahlt die Abschluss- und Vertriebskosten in Höhe von 5,5%, indem die DWS während der ersten fünf Laufzeitjahre der DWS RiesterRente Premium von seinen "regelmäßigen Beiträgen" anteilig einen gleichmäßigen Betrag einbehält und nicht in Fondsanteile anlegt."

Der für das Versicherungsrecht zuständige 4. Senat des Bundesgerichtshofes sieht in der vorliegenden Klausel keine unangemessene Benachteiligung der Anleger im Sinne von § 307 Abs.1 Satz 1, Abs.2 Nr.1 BGB. Die beanstandete Klausel weiche nicht von wesentlichen Grundgedanken der maßgeblichen gesetzlichen Regelung ab. BGH, Urteil vom 07. November 2012 - IV ZR 292/10 -

§ 125 Investmentgesetz (InvG) regelt, bei Verträgen, bei denen die Abnahme von Anteilen für einen mehrjährigen Zeitraum vereinbart wurde, von jeder der für das erste Jahr vereinbarten Zahlungen höchstens ein Drittel für die Deckung von Kosten verwendet werden darf.

Die restlichen Kosten müssen auf alle späteren Zahlungen gleichmäßig verteilt werden. Dies sei für die in Rede stehenden zertifizierten Altersvorsorge-Fondssparpläne nicht einschlägig.

Die Beklagte dürfe sich vielmehr an § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AltZertG orientieren. Wonach die zwischen dem Anbieter des Altersvorsorgevertrages und seinem Vertragspartner getroffene Vereinbarung vorsehen müsse, "dass die angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig mindestens auf die ersten fünf Vertragsjahre verteilt werden, soweit sie nicht als Prozentsatz von den Altersvorsorgebeiträgen abgezogen werden".

Was bedeutet das für für den Sparer?

Dem AltZertG könnten nach Ansicht der Karlsruher Richter Leitlinien für die Gestaltung von Altersvorsorgeprodukten entnommen werden. Auch wenn die Vorgabe des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AltZertG nur eine der Voraussetzungen für die Zertifizierung betreffe, sei ihr doch zu entnehmen, dass der Gesetzgeber diesen Mindestzeitraum für ausreichend gehalten habe, um eine angemessene Verteilung der Kosten zu gewährleisten und Altersvorsorge-Sparer vor übermäßiger Kostenbelastung zu schützen. Es könne nicht angenommen werden, der Gesetzgeber billige einerseits eine bestimmte Kostenverteilung im Zusammenhang mit der Zertifizierung, sie andererseits aber nicht als Leitbild für die Gestaltung von AGB gelten lassen wolle. Der Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz – AltvVerbG, veröffentlicht auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen) sieht die Einfügung eines § 2a in das AltZertG vor, dessen letzter Satz lauten soll:

"§ 125 des Investmentgesetzes ist für Altersvorsorgeverträge nicht anzuwenden."

Wie begründet der Gesetzgeber die unanwendbarkeit des Investmentgesetzes für Altersvorsorgeverträge?

In der Begründung des Gesetzesentwurfs heißt es:

"Außerdem wird klargestellt, dass bei Altersvorsorgeverträgen § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AltZertG Spezialvorschrift gegenüber § 125 InvG ist."

Eine Billigung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AltZertG vorgesehenen Kostenverteilung könne zudem aus § 169 Abs. 3 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) entnommen werden. Danach sei der Rückkaufswert bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt.

Bei der Neuregelung von § 169 Abs. 3 VVG habe sich der Gesetzgeber an § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AltZertG orientiert.

Auch wenn § 169 Abs. 3 VVG nur für die Berechnung des Rückkaufswerts einer (Kapital-) Lebensversicherung nach Kündigung bzw. Rücktritt gelte, lasse diese Regelung erkennen, der Gesetzgeber halte grundsätzlich eine gleichmäßige Verteilung von Abschlusskosten auf die ersten fünf Jahre der Vertragslaufzeit für angemessen.

Fazit.

Die Klage bliebt auch in den Vorinstanzen erfolglos (vgl. LG Frankfurt a.M., Urteil vom 16. Mai 2008 – 2-02 O 61/08 -; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 8. April 2010 – 3 U 3/09 -).

(Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes vom 07.11.2012 zum Urteil vom 07. November 2012 –IV ZR 292/10; beck-fachdienst Versicherungsrecht - FD-VersR 2013, 341248).

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