Rechtswidrige Wegnahmen von PKW durch die Firma Pfando´s Cash & Drive
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Die Firma Pfando‘s Cash & Drive GmbH kauft im Rahmen des sogenannten Sale-and-rent back-Modells Fahrzeuge von Kunden und vermietet die Fahrzeuge an die Kunden zurück. Am Ende der Mietzeit soll eine Versteigerung stattfinden und der Kunde soll das Recht haben, den ehemals ihm gehörenden PKW zu ersteigern. Es besteht sehr häufig Streit, ob der Kunde nicht eher seinen Pkw nur beleihen wollte und von den Mitarbeitern zu dem nach den Verträgen tatsächlich nicht bestehende Rückerwerbsrecht getäuscht wurde. Die gezahlten Kaufpreise sind auffällig niedrig, so als ob die Kunden nicht durchschauten, dass sie bei dem Sale-and-rent back-Modell das Eigentum an ihren Pkw verlieren - siehe auch die Erfahrungen von Journalisten des WDR bei einem Testverkauf, https://www1.wdr.de/verbraucher/geld/pfando-bargeld-100.html.
Die Firma möchte das langwierige Verfahren einer Herausgabeklage vermeiden und nimmt bei Streit die Fahrzeuge einfach weg. Im Rahmen des sog. Sale-and-rent-back-Modells verwendet die Firma Pfando's Cash & Drive GmbH hierzu im Rahmen eines am 01.02.20 aktuellen Mietvertrages folgende AGB-Vertragsklausel zu den Rechtsfolgen einer Kündigung des Mietvertrages:
„§ 6 e) Die Vermieterin hat zudem das Recht, das Fahrzeug ohne Ankündigung vorläufig sicherzustellen, wenn der Mieter mit der Zahlung einer Miete mehr als 3 Tage in Verzug gerät. Der Mieter verliert mit Verzugseintritt sein Besitzrecht an dem Fahrzeug..."
Dabei wird aus dem weiteren Inhalt des Vertrages deutlich, dass es nicht um die bloße Sicherstellung gehen soll, sondern vielmehr um eine Wegnahme zwecks Verwertung, da sich an die Wegnahme die Versteigerung des jeweiligen Pkw anschließt:
„§ 6d) Kommt der Mieter der Rückgabeverpflichtung nicht nach, ist die Vermieterin berechtigt, dem Mieter den Besitz ohne dessen Willen zu entziehen und das Fahrzeug in Besitz zu nehmen. Hierzu ist die Vermieterin auch berechtigt, befriedetes Besitztum des Mieters zu öffnen und zu betreten. Es gibt zudem keine Beschränkung der Tageszeit.
§ 6e) Der Mieter verzichtet im Falle der Wegnahme des Fahrzeuges durch die Vermieterin auf die Einrede der Wegnahme durch verbotene Eigenmacht und auf Ansprüche nach den §§ 859 ff. BGB"
Noch schärfer in die aus dem Besitz der Kunden ergebenden Rechte greift die folgende, in den AGB der Mietverträge des Jahres 2019 in vielen Verträgen verwendete, Wegnahme-Klausel ein:
„§ 6d) Kommt der Mieter der Rückgabeverpflichtung nicht nach, ist die Vermieterin berechtigt, dem Mieter den Besitz ohne dessen Willen zu entziehen und das Fahrzeug in Besitz zu nehmen. Hierzu ist die Vermieterin auch berechtigt, befriedetes Besitztum des Mieters zu öffnen und zu betreten. Es gibt zudem keine Beschränkung der Tageszeit".
Gestützt auf die Klauseln holt die Firma Pfando die Pkw der Mieter durch ihren Rückholdienst völlig überraschend zurück. Danach erfolgt regelmäßig eine Abrechnung der angefallenen Rückholkosten in einer Größenordnung von regelmäßig 1.190 €.
Das Geschäftsgebaren der Firma ist rechtswidrig, denn eine Klausel, wie sie in der oben als erstes genannten Klausel geregelt ist, ist nach vorläufiger Auffassung des Landgerichtes München I (34 O 1421/19, einstweilige Verfügung) unwirksam. Auch die zweite Fassung ist nach vorläufiger Auffassung des Landgerichtes München I (20 O 3384/19 einstweilige Verfügung) unwirksam. Erst recht ist eine Klausel nach vorläufiger Bewertung der Rechtslage durch das Landgericht Berlin (58 O 20/19, einstweilige Verfügung ) und des Amtsgerichtes Stuttgart Bad Cannstatt (5 C 377/19, einstweilige Verfügung und 5 C 741/19 einstweilige Verfügung) unwirksam, wie sie in dem obigen § 6 d) geregelt ist.
Trotz der für sie ungünstig ausgehenden einstweiligen Verfügungsverfahren und Kenntnis von der sich aufdrängenden Unwirksamkeit der Klauseln setzt die Firma ihre rechtswidrigen Wegnahmen laufend fort. Auch das Amtsgericht Leipzig hat eine ähnliche Klausel wegen des vorrangigen Besitzrechtes für unwirksam erachtet (103 C 1179/19 einstweilige Verfügung).
Die summarische Prüfung durch Gerichte setzt notwendigerweise auch eine Bewertung der Rechtslage voraus. Den von meiner Kanzlei gestellten Anträgen auf Wiedereinräumung des Besitzes oder Schutz gegen die rechtswidrigen Wegnahmen wurde regelmäßig im Wege der einstweiligen Verfügung stattgegeben.
Die Firma Pfando's cash & drive GmbH muss die Pkw nach Wegnahme sofort zurückgeben, denn trotz der formalen Eigentümerstellung der Firma Pfando sind die Rechte aus dem Besitz des Mieters (und ehemaligen Eigentümers) des Pkw wegen der gesetzlichen Regeln in §§ 854, 858 BGB stärker, als der Anspruch auf Herausgabe des Eigentums der Firma Pfando. Nach der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland müsste die Firma Pfando's Cash & Drive GmbH auf Herausgabe klagen.
Die Rückgabe seines eigenen Pkw kann man durch eine einstweilige Verfügung erzwingen, sofern man schnell genug ist, denn die Firma versteigert die Pkw regelmäßig bereits kurz nach der Wegnahme.
Aus der Unwirksamkeit der Klauseln folgt auch, dass die Forderung der Firma Pfando's Cash & Drive GmbH wegen der Rückholkosten unberechtigt ist.
Soweit diese Kosten nach der erfolgten Versteigerung in die Abrechnung des dem Kunden nach dem Vertrag zustehenden Übererlöses eingestellt werden, ist die Forderung unberechtigt. Der Betroffene sollte unbedingt seinen Anspruch auf Abrechnung des Versteigerungserlöses und Auszahlung des Überschusses geltend machen. Sollten sich dabei Auffälligkeiten ergeben, weil beispielsweise trotz Aufforderung nicht über den Übererlös abgerechnet wird oder der bei der Versteigerung erzielte Erlös auffällig niedrig ist, sollte der Betroffene einen Anwalt einschalten.