Impressum Abmahnung: Die Streitwerte purzeln weiter
Mehr zum Thema: Wettbewerbsrecht, Streitwert, Wettbewerbsrecht, Impressum, Pflichtangaben, Impressumspflicht, Anbieterkennzeichnung, AbmahnungDas Landgericht Ingolstadt hat den Streitwert bei Verletzung der Impressumspflicht mit 1500.- € angesetzt
Ein Klassiker im Wettbewerbsrecht ist das Abmahnen von Verstößen gegen die Pflicht zur Führung eines ordnungsgemäßen Impressums. Nach dem Gesetz besteht in bestimmten Fällen eine Impressumspflicht (z.B. wenn eine gewerbliche Internetseite betrieben wird). Das Gesetz schreibt vor, welche Inhalte angegeben werden müssen. Fehlt eine solche Pflichtangabe, stellt dieses grundsätzlich einen Wettbewerbsverstoß nach dem UWG dar, der anwaltlich abgemahnt werden kann.
Solche Abmahnungen hat das Landgericht Ingolstadt (LG) nun etwas unattraktiver gemacht und sich somit von der bisherigen Rechtsprechung vieler anderer Gerichte abgegrenzt. Das LG hat in einer neueren Entscheidung den Streitwert für das Vergessen einer Pflichtangabe im Impressum (im zu entscheidenden Fall ging es um die Registernummer, die hätte angegeben werden müssen) auf 1.500.- € angesetzt und sich somit von der Rechtsprechung vieler Gerichte zu Gunsten der Abgemahnten abgehoben. (LG Ingolstadt, Entscheidung vom 06.02.2012, Az. 1 HK O 105/12)
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Diese Entscheidung geht in die richtige Richtung, die Streitwerte wegen Bagatellverstößen im Wettbewerbsrecht weiter zu begrenzen.
Sollten auch Sie eine Abmahnung (Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, Filesharing) erhalten haben, können Sie mich sehr gerne für ein kostenloses Erstgespräch kontaktieren. Hierbei können Sie mir dann ganz in Ruhe Ihren ganz individuellen Fall schildern.
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