Guten morgen zusammen,
wenn man als AG eine Änderungskündigung ausspricht und gleichzeitig einen neuen Vertrag anbietet, welches Datum muss dann im neuen Vertrag als Beginn drinstehen.
das Tatsächliche Datum oder das ab dem der Vertrag gelten soll.
Vielen Dank im Voraus.
Gruss
jacky
Änderungskündigung - welches Datum muss im neuen Vertrag als Beginn stehen?
Hallo, auch bei einer Änderungskündigung muss die Kündigungsfrist beachtet werden. Kommt also drauf an, welche Kündigungsfrist der AG gegenüber diesem Mitarbeiter hat.
MfG
hab mich vielleicht ein bischen falsch ausgedrückt.
Muss das tatsächliche eintrittsdatum in den neuen Vertrag oder das ab dem der Vertrag gelten soll.
(also bei: Das Arbeitsverhältnis beginnt am......)
beispiel.
AN ist seit 01.01.2006 im Unternehmen.
Der neue Vertrag soll zum 01.08.2007 gelten.
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Ja dann muss man den alten Vertrag - logisch - zum 31.07. kündigen.
Man kann auch mit dem AN auf 'freiwilliger' Basis vereinbaren, dass der 'neue' Vertrag ab tt.mm.jj gelten soll, aber das wäre dann m.E. keine Änderungskündigung.
also schreib ich in den neuen Vetrag
Das Arbeitsverhältnis beginnt am 01.08.2007
oder
Das Arbeitsverhältnis beginnt am 01.01.2006.
und darunter: die bisherige Betriebszugehörigkeit bleibt bestehen.
Mir geht es um um das Datum welches im neuen Vertrag als Beschäftigungsbeginn stehen muss.
Das Arbeitsverhältnis hat ja schon voriges Jahr begonnen und nicht erst am 01.08.07.
Sieht vielleicht auch bissel blöd aus in einem Vertrag vom 01.08.07 zu schreiben 'Das Arbeitsverhältnis beginnt am 01.01.2006.' vielleicht besser 'Das Arbeitsverhältnis besteht seit 01.01.2006.'?
Wenn man sich mit dem Arbeitnehemr vertraglich einigt, dann braucht man übrigens gar keine Änderungskündigung mehr. Bei einer Änderungskündigung ist daher kein neuer Vertrag notwendig. (Und wenn jetzt jemand auf das Nachweisgesetzt hinaus will, greife ich vor und weise darauf hin, dass das Nachweisgesetzt keinen von beiden Seiten unterzeichneten schriftlichen Arbeitsvertrag verlangt, sondern nur eine schriftliche Niederlegung der wesentlichen Arbeitsbedingungen, die von AG unterzeichnet wird. Dafür dürfte im Übrigen schon das Änderungsangebot in der Änderungskündigung genügen.)
Will man die neuen Regelungen in einem Vertrag festhalten, sei es weil man eine Änderung der Arbeitsbedingungen durch Änderungsvertrag herbeiführen will oder weil man nach der Änderungskündigung alles in Vertragsform festgehalten wissen will, dann sollte meines Erachtes kein neuer Arbeitsvertrag geschlossen werden, sonderen ein Änderungs- oder Ergänzungsvertrag zum ursprünglichen Vertrag. Da würde dann nur das aufgeführt werden, was sich nun zum ursprünglichen Arbeitsvertrag geändert hat.
z.B.:
Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom ...
zwischen
AG
und
AN
Die Parteien vereinbaren, dass der am ... geschlossene Arbeitsvertrag wie folgt mit Wirkung ab dem ... abgeändert wird:
§ 1 Tätigkeit
Der AN wird ab dem ... als ... beschäftigt.
§ 2 Arbeitszeit
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ... Stunden.
...
§ ...
Soweit dieser Vertrag keine abweichenden Regelungen enthält, bleiben die Regelungen aus dem Arbeitsvertrag vom ... unverändert aufrecht erhalten.
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