Anrecht auf Teilzeit nach Elternzeit?

7. Juli 2015 Thema abonnieren
 Von 
ParisHil
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 24x hilfreich)
Anrecht auf Teilzeit nach Elternzeit?

Liebe Leute,

seit bald zehn Jahren bin ich als Pädagogin in einer Wohngruppe von einem der größten sozialen Arbeitgebern im Schichtdienst eingestellt. In meiner Elternzeit, die jetzt endet, habe ich (im 2. und 3. Jahr) nur mit 20 Stdn. die Woche reduziert gearbeitet.
Nun habe ich vor einem halben Jahr einen Antrag gestellt, dass ich für ein weiteres Jahr halbtags arbeiten möchte ohne damit meinen Vollzeitvertrag aufzugeben. Diese Möglichkeit wurde in der Vergangenheit in anderen Einrichtungen von unserem Arbeitgeber Kolleginnen gewährt.
Nun ist leider bei unserer Einrichtung der Fall so, dass mit mir drei andere Frauen schwanger geworden sind und alle das Gleiche wollen. Das würde das Team und die Arbeit zu sehr belasten. Sehen wir eigentlich nicht so und würde jetzt auch zu weit ausufern.
Mein "niedrigster" Chef/ direkter Vorgesetzte hat in der Schwangerschaft schon verlauten lassen, dass wir nicht gerne gesehen sind und uns doch weg bewerben sollen, wir Teilzeitmuttis, "die eh nur arbeiten, weil sie sich selbst verwirklichen wollen". Diese Abneigungen bekommen meine Kolleginnen und ich seit drei Jahren zu spüren, aber da wir alle Festverträge haben, hier in der Erfahrenenstufe sind, sehr gut weit über Tarif bezahlt werden und uns die Arbeit Spaß macht, haben wir ein dickes Fell und sitzen das aus.

Mein Antrag auf weitere 20 Stundenreduzierung wurde heute abgelehnt. Da ich nicht mehr in der Elternzeit bin, heißt es, können sie mich nur auf 30 Stunden reduzieren oder ich komme ganz wieder. 30 Stunden im Schichtdienst sind für mich inakzeptabel. Ich würde meine kleine Tochter kaum noch sehen, da wir 25 Stunden-Dienste machen, wovon wir aber nur 17 Stdn. bezahlt bekommen, da wir in der Nacht schlafen können. Aber die Arbeit macht mir Freude, ist sozusagen mein Herzblut und meine Berufung. Ich bin wütend und möchte mir das nicht gefallen lassen.
Meine Frage an euch: Darf der Arbeitgeber NACH der Elternzeit sagen: Entweder du kommst Vollzeit wieder oder mit 30 Stunden oder du gehst? Habe ich nicht ein Anrecht auf Teilzeit mit 20 Stunden? Oder ist er mit seinem "Angebot" fein raus?


Mit meinen Kolleginnen zusammen tun, kann ich mich leider nicht. Sie haben Angst um ihren Arbeitsplatz und werden wohl eher krank machen in Zukunft oder das durchziehen. Haben wir schon oft thematisiert und ich habe da keine Chance, dass wir zusammen zum Chef gehen. Ich habe dem direkten Vorgesetzten heute in meiner Wut (sehr unklug) gesagt, dass ich mich da anwaltlich noch mal erkundigen werde. Aber momentan überlege ich, ob es nicht besser ist, wenn ich mich mit dem höchsten Chef/ Geschäftsführer - mit dem ich auch ganz gut kann - mal zusammen setze und ihm von den letzten drei Jahren berichte und frage, wie das sein kann, dass ein Arbeitgeber mit mehr als 30.000 Mitarbeitern so familienunfreundlich sein kann.

Was ratet ihr mir?




12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8089x hilfreich)

Mein Rat wäre als erstes, die Personalvertretung oder den Betriebsrat zu kontaktieren. Deren Job ist, Sie zu unterstützen.

Zitat:
Nun ist leider bei unserer Einrichtung der Fall so, dass mit mir drei andere Frauen schwanger geworden sind und alle das Gleiche wollen. Das würde das Team und die Arbeit zu sehr belasten. Sehen wir eigentlich nicht so und würde jetzt auch zu weit ausufern.

Das würde jetzt wirklich nicht ausufern, wenn Sie kurz erläutern würden, weshalb die Berücksichtigung von 4 Müttern, die nur noch Teilzeit arbeiten können, ein Team nicht zu sehr belastet. Die Antwort wäre sogar sehr hilfreich.

Zitat:
Mein Antrag auf weitere 20 Stundenreduzierung wurde heute abgelehnt. Da ich nicht mehr in der Elternzeit bin, heißt es, können sie mich nur auf 30 Stunden reduzieren oder ich komme ganz wieder.


Sie haben einen Antrag nach §8 Teilzeit- und Befristungsgesetz gestellt? Und haben die schriftliche Ablehnung mit Begründung?


2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
ParisHil
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 24x hilfreich)

Der Betriebsrat ist nicht auf unserer Seite. Er sieht es genauso wie die direkten Vorgesetzten.

Wir arbeiten im Bezugssystem. Das heißt ein Pädagoge ist für einen oder zwei Jugendliche zuständig. Die beiden direkten Vorgesetzten sagen, dass dieses System nicht umsetzbar ist, wenn die Teilzeitkräfte kaum da sind. Der Jugendliche für den wir zuständig sind, hat keinen Ansprechpartner, bzw. nicht seinen persönlichen Bezugsansprechpartner, wenn wir so viel fehlen. Mit Teilzeitdiensten hat man einen Nachtdienst die Woche, der beginnt vom 14h und endet am nächsten Tag um 15h. Das wird als 17 Stunden gerechnet. Dann ist man noch einen Tag mit drei Stunden da und dann hat man die restliche Zeit frei. Hier ist laut Aussage der Chefs keine Bezugsbetreuung möglich. Die Vollzeitkollegen würden mit mehr Bezügen belastet werden. DAS IST DAS EINZIGE ARGUMENT, WAS GELIEFERT WIRD. Und worauf sich wahrscheinlich der Betriebsrat berufen wird, dass aus "dringenderen betrieblichen Gründen" keine Teilzeit umsetzbar ist.
In vielen teuren Supervisionen haben wir Mütter etliche andere Möglichkeiten ausgearbeitet, wie wir die Vollzeitkollegen entlasten können und die selbe Arbeit leisten können, bzw. Bezüge übernehmen können (Tandemsystem, andere Arbeitszeiten, wir sind nur für die Jgdl. zuständig, die weniger Bedarf haben, etc.). NICHTS wurde davon umgesetzt, bzw. nur annähernd getestet. Keine Chance haben wir bekommen. Warum? Weil wir Teilzeitmuttis einfach nicht gewünscht sind.

Ich wäre sogar bereit meine Vollzeitstelle gegen eine Teilzeitstelle einzutauschen. Wäre das eine Möglichkeit, dass ich das dem Chef anbiete?

Ja, den Antrag habe ich im Februar gestellt. Heute bekam ich die mündliche Ablehnung, bzw. das Angebot, dass ich auf 30 Stunden runter kann, aber nicht auf 20 Stunden. Schriftlich soll ich einen neuen befristeten 30-Stunden-Vertrag für ein Jahr demnächst bekommen, der unabhängig ist von meinem Festvertrag.

1x Hilfreiche Antwort

Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Arbeitsrecht" einen Anwalt fragen
#3
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8089x hilfreich)

Zitat:
(5) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen.


Sie schreiben, die Elternzeit endet jetzt. Dann liegt ja die Entscheidung des Chefs nach Ablauf seiner Frist. Diesem Arbeitgeber würde ich schriftlich den §8 zitieren und mitteilen, dass Sie erwarten, dass er Ihnen Ihre aktuellen Arbeitszeiten mitteilt.

Zitat:
(5) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn schriftlich abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang.
:devil:

Sie sollten keinesfalls in der derzeitigen Situation Ihre Vollzeitstelle tauschen. Hart erarbeitete Vorteile sollte man nicht verschenken. Ich arbeite in derselben Branche, deshalb weiss ich gut, worum es geht.

-- Editiert von altona01 am 08.07.2015 00:18

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
ParisHil
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 24x hilfreich)

Das ist ja der Kracher!!! :wipp:
Genau genommen endet sie am 27.08.! Der Vorgesetzte aber meinte, dass er das jetzt zur Genehmigung nächste Woche dem
Betriebsrat vorlegt und ich dann demnächst Bescheid bekomme! Also könnte ich Glück haben!!! Die verstrullern so etwas öfters mal. Könnte mich nur gerade ohrfeigen, dass ich nach etwas Schriftlichen gebeten habe, damit ich das meinem Anwalt zeigen kann. Ich Honk! Na vielleicht habe ich ja Glück...

Ja, wirklich hart erarbeitet mit nie gefehlt, kostenlos Mediation angeboten, etliche Spendengelder und andere Spenden im großen Umfang organisiert, Fortbildungen aus eigener Tasche bezahlt, etc.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Eidechse
Status:
Schlichter
(7008 Beiträge, 3930x hilfreich)

Ich muss die Freude, dass der AG hier evtl. eine Frist verpasst ausbremsen und zudem altona01 vollkommen widersprechen. Denn hier liegt gar kein Fall des § 8 TzBfG vor und zwar deswegen:

Zitat (von "ParisHil"):
Nun habe ich vor einem halben Jahr einen Antrag gestellt, dass ich für ein weiteres Jahr halbtags arbeiten möchte ohne damit meinen Vollzeitvertrag aufzugeben.


Es wurde mithin ein befristeter Antrag auf Teilzeit gestellt und das ist nunmal kein Fall des § 8 TzBfG .

siehe

[Quote="BAG, Urteil vom 12. 9. 2006 - 9 AZR 686/05 "]Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG:

1. § 8 I, IV TzBfG regelt einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Zustimmung des Arbeitgebers zu einer unbefristeten Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit.

2. Verlangt der Arbeitnehmer stattdessen die Zustimmung zu einer befristeten Verringerung der Arbeitszeit, ist das kein Antrag i.S. des § 8 I, II und IV TzBfG . Der Arbeitgeber kann frei entscheiden, ob er diesen Antrag auf Änderung des Arbeitsvertrages annimmt oder ablehnt.

3. Hat ein Arbeitnehmer die Zustimmung zur befristeten Verringerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit verlangt, so ist ohne weitere konkrete Anhaltspunkte dieser Antrag regelmäßig nicht entgegen seinem Wortlaut dahingehend auszulegen, dass der Arbeitnehmer mit seinem Antrag auch eine unbefristete Verringerung der Arbeitszeit begehrt.

4. Lehnt der Arbeitgeber einen Antrag auf Zustimmung zu einer befristeten Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht frist- und formgerecht ab, so tritt nicht die Zustimmungsfiktion des § 8 V 2 TzBfG ein.


Also liegt momentan gar kein wirksamer Teilzeitantrag der TS vor. Der AG hat ihn bereits abgelehnt. Evtl. hat die TS Glück und der Betriebsrat kann den AG überzeugen und ihr Teilzeitantrag geht doch noch durch. (Hinweis: Ich hatte den letzten Beitrag #4 so verstanden, dass der Antrag aus Februar dem BR zur Entscheidung vorgelegt werden soll.)

Das bedeutet, so lange TS und AG keine andere Vereinbarung treffen, dass die TS nach der Elternzeit erstmal in Vollzeit wieder kommen muss. Tut sie das nicht und arbeitet einfach Teilzeit weiter, dann ist das Arbeitsverweigerung und kann dann ganz schnell zur Kündigung führen, evtl. auch zur fristlosen.

Rechtzeitig heilen kann die TS dieses Problem auch nicht mehr, da der Teilzeitantrag nunmal drei Monate vor Beginn der Teilzeit geltend gemacht werden muss. Selbst wenn heute ein ordnungsgemäßer Antrag gestellt würde, könnte dieser erst für die Zeit ab dem 09.10.2015 wirken und dann gilt die Arbeitszeitreduzierung auch auf Dauer. Lediglich mit der Option und Chance bei Neubesetzung von Stellen gemäß § 9 TzBfG bei entsprechenden Erhöhungsverlangen bevorzugt berücksichtigt zu werden.

Unter diesen Prämissen ist das Angebot des AG auf einen 30 Stunden Vertrag mit einer Befristung für ein Jahr gar nicht als so schlecht einzustufen.

Ob im Übrigen überhaupt ein Teilzeitbegehren Erfolg hätte, steht auch noch auf einem anderen Blatt. Hier scheint es ja auch darum zu gehen, aus der Teilzeiteinteilung, wie sie momentan in der EZ mit einem 17-Stunden-Dienst (bzw. 25-Stunden-Dienst, von dem nur 17 Stunden anrechenbar sind) und einem Arbeitstag mit 3 Stunden raus zu kommen. Ich habe so meine Zweifel, ob das wirklich durchsetzbar ist.

Beim AG wird Bezugsbetreuung praktiziert und dafür wird es einen guten Grund geben. Das erfordert dann nunmal, dass möglichst immer der gleiche Ansprechpartner vorhanden ist. Und das ist bei Teilzeit im Umfang von 20 Stunden wahrscheinlich tatsächlich nicht im ausreichenden Maß gewährleistet. Von daher finde ich das Argument des AG, dass der Einsatz von Teilzeitkräften mit einer Beschäftigungszeit von nur 20 Wochenstunden zu einer Mehrbelastung der Vollzeitarbeitnehmer mit mehr Fällen und somit vermutlich auch mit mehr Arbeit führt, nachvollziehbar und akzeptabel.

Die erarbeiteten Alternativvorschläge hören sich im 1. Moment zwar gut an, wenn man sich dann aber weiter damit befasst, werden doch erhebliche Nachteile deutlich.

Tandemlösung: Würde m.E. bedeuten, dass sich zwei Halbtagskräfte praktisch eine Betreuung teilen. Erfordert aber, dass dieses Tandem dauerhaft wechselschichtig arbeitet. Sprich einer muss immer sozusagen in die Spätschicht. Und das sind im Regelfall genau die Arbeitszeiten, die erfahrungsgemäß die Mutti auch nicht machen will, weil das Kind ja letzten Endes vormittags im Kindergarten oder der Schule ist. Es dürfte daher ein erheblicher Aufwand sein, die Tandems überhaupt zusammen zu stellen.

Andere Arbeitszeiten: Wie sollen die denn aussehen, um eine vollumfängliche Bezugsbetreuung zu bewerkstelligen?

Übernahme der Jugendlichen mit weniger Betreuungsbedarf: Sprich die leichten Fälle kriegen die Teilzeitkräfte und die Klopper / schweren Fälle müssen die Vollzeitarbeitskräfte machen. Wieso sollten die Teilzeitkräfte bevorzugt werden? Da ist der Ärger im Team doch bereits vorprogrammiert.

Zitat (von "altona01"):
Sie sollten keinesfalls in der derzeitigen Situation Ihre Vollzeitstelle tauschen. Hart erarbeitete Vorteile sollte man nicht verschenken. Ich arbeite in derselben Branche, deshalb weiss ich gut, worum es geht.


Aufgrund der obigen Ausführungen ist das Einbüßen der Vollzeitstelle aber genau das, was das TzBfG vorsieht. Von daher könnte das Angebot auf "Dauerhaft 20 Stunden" tatsächlich besser sein, als ab dem 28.08. wieder Vollzeit kommen zu müssen.




-- Editiert von Eidechse am 08.07.2015 11:42

3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
ParisHil
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 24x hilfreich)

Liebe Eidechse,

erst einmal vielen Dank für deine Mühe!!!!!! Das war wirklich harte Arbeit und ich weiß die hohe Qualität sehr zu schätzen.

Einige Punkte sind mir unklar. Wie kommst du darauf, dass kein wirksamer Antrag auf Teilzeit vor liegt? Diesen habe ich bereits im Februar gestellt. Ich denke auch, dass er ordnungsgemäß ist. Bitte erkläre mir noch einmal "mit einfachen Worten" woran du das erkennst?

Ja, es stimmt, es führt zu einer Mehrbelastung in Hinblick auf die Bezugsbetreuung. Wobei ich denke, dass eine Teilzeitmutti für ein Team vertretbar ist.
Tandemlösung ist machbar, denn wir haben alle die gleichen Dienste/ Nachtbereitschaften. Wir Teilzeitkräfte haben die gleichen Arbeitszeiten wie eine Vollzeitkraft, nur eben halbiert. Es ist jede Nacht nur einer im Dienst, daher kommt man sich nicht in die Quere und macht keine Doppeldienste.


Übernahme der Jugendlichen mit weniger Betreuungsbedarf: Hier sind es nicht die weniger intensiven Jugendlichen, sondern die, die schon im Verselbstständigunsbereich leben, sprich: nicht jeden Tag da sind.

"Von daher könnte das Angebot auf "Dauerhaft 20 Stunden" tatsächlich besser sein, als ab dem 28.08. wieder Vollzeit kommen zu müssen." Das widerspricht sich meiner Meinung nach mit deiner Aussage, dass Halbtagskräfte nicht vertretbar sind in der Einrichtung.

Bin über eine weitere Antwort von dir dankbar.


1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2537x hilfreich)

"Einige Punkte sind mir unklar. Wie kommst du darauf, dass kein wirksamer Antrag auf Teilzeit vor liegt? Diesen habe ich bereits im Februar gestellt. Ich denke auch, dass er ordnungsgemäß ist. Bitte erkläre mir noch einmal "mit einfachen Worten" woran du das erkennst?"

Du hast zwar einen Teilzeitantrag gestellt, nicht jedoch einen unbefristetetn wie er im § 8 TzBfG beschrieben ist. Daher sind die gesetzlichen Regelungen dieses Paragraphen in Deinem Fall nicht relevant. Die zitierten Leitsätze des BAG-Urteils passen da im Prinzip 1:1 auf Deine Situation. Was genau verstehst du nicht an den Punkten 1 bis 4 des Urteils?

Mit den Römischen Zahlen ist der jeweilige Absatz des Paragraphen gemeint. "so tritt nicht die Zustimmungsfiktion des § 8 V 2 TzBfG ein." bezieht sich also auf § 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG :
"(5) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn schriftlich abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. ..."

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
ParisHil
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 24x hilfreich)

Den 1. Teil verstehe ich. Das heißt, dass ich hätte die Teilzeit nach dem o.g. Paragraphen unbefristet stellen müssen, damit ich das Anrecht habe auf eine Teilzeit. Damit gebe ich dann auch meine Vollzeitstelle auf, aber habe das Anrecht auf Teilzeit komme was mag, richtig?
Den 2. Teil verstehe ich nicht. Selbst mein Mann sagt, dass sind böhmische Dörfer. ;-) Ich denke, wir werden einen Anwalt zu Rate ziehen müssen. Danke für die Hilfe.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2537x hilfreich)

Was meinst Du mit 1. Teil und 2. Teil? Bezieht sich das auf meinen Beitrag oder das Urteil (das besteht aber aus 4 Teilsätzen)?

Ein Anrecht auf Teilzeit ohne wenn und aber hast Du so oder so nicht. Der AG kann in begründeten Fällen den Antrag ablehnen, der AN kann diese Ablehnung gerichtlich überpüfen lassen. Das funktioniert aber eben nur, wenn Du den Antrag ohne Zeitgrenze für die Zukunft stellst.
Wenn man erklärt, mann möge nur noch 20h arbeiten, aber erstmal nur auf ein Jahr begrenzt, so ist das ein Antrag der nicht im Sinne des § 8 TzBfG gestellt wurde. Von daher bleibt es dem AG unbenommen, wie er darauf reagiert. Er muss den Antrag nicht zwingend schriftlich spätestens einen Monat vor Beginn der beantragten Teilzeit ablehenen.

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
ParisHil
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 24x hilfreich)

Nein, auf deine Absätze. JETZT habe ich alles verstanden. Also hängt alles von dem Wohlgefallen meines Chefs ab. Danke für deine Antwort.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
ParisHil
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 24x hilfreich)

Aber es scheint noch ein Schlupfloch zu geben, wenn ich mich nicht täusche. Folgendes Fundstück zeigt mir, dass es vielleicht doch eine Chance gibt, die Vollzeitstelle nicht ganz aufzugeben:


http://www.arbeit-und-arbeitsrecht.de/teilzeitarbeit-antrag-auf-befristete-verringerung

Zitat:
Abseits des vom BAG zu entscheidenden Falls muss in der Praxis in ähnlichen Fallkonstellationen aber darauf geachtet werden, ob ggf. der BAT oder nun der TVöD - insbesondere kraft individualvertraglicher Inbezugnahme - auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Nach § 11 Abs. 1 TVöD (§ 15b Abs. 1 BAT) soll mit Beschäftigten auf Antrag eine geringere als die regelmäßige Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie mindestens ein Kind unter 18 Jahren tatsächlich betreuen und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Die Teilzeitbeschäftigung ist hiernach auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen und kann spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung (erneut befristet) verlängert werden. § 11 Abs. 1 TVöD ermöglicht es dem Arbeitnehmer also, abweichend von § 8 TzBfG die Arbeitszeit befristet herabzusetzen.
Zitat:


Was ist eure Meinung dazu? Kann ich mich auf den §11 Abs. 1 TVöD in Verbindung mit dem § 8 TzBfG am Montag bei meinem Gespräch mit dem Geschäftsführer berufen und anbieten, dass ich demnach 5 Jahre mich auf Teilzeittätigkeit fest legen würde?

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Eidechse
Status:
Schlichter
(7008 Beiträge, 3930x hilfreich)

Zitat (von "ParisHil"):
Was ist eure Meinung dazu? Kann ich mich auf den §11 Abs. 1 TVöD in Verbindung mit dem § 8 TzBfG
am Montag bei meinem Gespräch mit dem Geschäftsführer berufen und anbieten, dass ich demnach 5 Jahre mich auf Teilzeittätigkeit fest legen würde?


Ist denn der TVöD auf Ihr Beschäftigungsverhältnis überhaupt anwendbar? Dies wäre ja erstmal Grundvoraussetzung. Sollte dies nicht der Fall sein, dann kann man sich auch nicht darauf berufen.

Außerdem zieht die Verknüpfung mit § 8 TzBfG nicht. Wenn der TVöD wirklich anwendbar ist, dann kann der Anspruch auf Teilzeit allein auf § 11 TVöD gestützt werden. Für einen solchen Antrag gibt es auch keine Fristenregelung oder ähnliches. Wenn der AG nicht will, dann hat der AN aber trotzdem das Problem, dass er sich seine Teilzeit einklagen muss. Hier gibt es übrigens bei der geschilderten Konstellation noch einige taktische Besonderheiten, die der AN beachten müsste. Es ist ja bereits ein befristeter Teilzeitantrag in der Welt. Wenn man jetzt wirklich anfängt zu klagen, muss man darauf achten, dass der Teilzeitantrag auch rechtzeitig verlängert wird. Das bedeutet also evtl. schon bevor überhaupt rechtskräftig über den Teilzeitantrag entschieden wurde, muss ein Verlängerungsantrag gestellt werden.

Zitat (von "ParisHil"):
"Von daher könnte das Angebot auf "Dauerhaft 20 Stunden" tatsächlich besser sein, als ab dem 28.08. wieder Vollzeit kommen zu müssen." Das widerspricht sich meiner Meinung nach mit deiner Aussage, dass Halbtagskräfte nicht vertretbar sind in der Einrichtung.


Dieser Hinweis bezog sich auf den zitierten Teil des Beitrages #3 von altona01, der Ihnen ganz klar davon abriet, die Vollzeitstelle aufzugeben. Ein Widerspruch ist es daher nicht.

Sie hatten zudem das Angebot mit der unbefristeten Teilzeit selbst auf den Tisch gebracht.

2x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 288.645 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
116.303 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen