Interne Bewerbung mit Probezeit

4. Oktober 2012 Thema abonnieren
 Von 
go344365-74
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 1x hilfreich)
Interne Bewerbung mit Probezeit

Hallo zusammen,
in meiner Firma sind Stellen intern ausgeschrieben und wir können und wollen uns drauf bewerben.
Der Nachteil an der Sache ist, dass ja die alten Verträge (jetzt Maschinenarbeiter) gekündigt werden und wir dann (Büroarbeiter) neue Verträge mit Probezeit bekommen.
Ist das so überhaupt zulässig? Würde mich ja auf die intere Stelle bewerben, aber nur ohne die Probezeit. Wie ist denn, wenn man während der Probezeit gekündigt wird? Muss man dann wieder den alten Job (an der Maschine) angeboten bekommen?
Ich bin auch im Betriebsrat. Gilt dann auch die Kündigungssperre für 1 Jahr, wenn ich den neuen Vertrag mit Probezeit unterschreibe?

Danke


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9 Antworten
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#1
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
Ich bin auch im Betriebsrat.


Seit wieviel Jahren?

12x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
go344365-74
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 1x hilfreich)

Seit 3,5 Jahren

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Und welche Schulungen wurden in der Zeit besucht? Ich bin etwas ratlos bei den Fragen, wenn Sie von einem BRM gestellt werden.

Anders gefragt, wie definieren Sie den Begriff Probezeit? Welchen Funktion soll diese in dem neuen AV haben?

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#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Betriebsratsmitglieder unterliegen einem besonderen Kündigungsschutz hinsichtlich ordentlicher Kündigungen. Natürlich dürfen Betriebsratsmitglieder fristlos gekündigt werden, wie jeder andere auch, wenn sie beispielsweise klauen.
Das spielt hier aber denke ich keine besondere Rolle.

Eine Probezeit im juristischen Sinne (§622 BGB ) kann nicht erneut erzwungen werden. LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Februar 2002, AZ: 4 Sa 68/01
Das Landesarbeitsgericht hatte hier einen Fall zu beurteilen, der so dargestellt ist: Hier bekam eine Arbeitnehmerin eine neue Stelle (ob nun auf interne Bewerbung oder nicht ist nicht zu erkennen), damit wurde ein neuer Vertrag samt Probezeit vereinbart und innerhalb der neuen Probezeit wurde gekündigt mit Frist von 2 Wochen.
Das LAG hat hier festgestellt, dass das Vereinbaren einr neuen Probezeit unwirksam ist.

In besagtem Fall war jedoch die neue Tätigkeit der vorherigen ähnlich. Ob das also auch gilt, wenn meinetwegen ein Disponent einen neuen Vertrag als Maurermeister im gleichen Unternehmen bekommt, das müsste man ggf. recherchieren oder im Detail durchlesen ob das LAG dazu eine Aussage getroffen hatte.

Das einfachste wäre, einfach den Arbeitgeber zu ersuchen, eine Vertragsänderung auszusprechen und keine Kündigung samt neuen Vertrag. Dabei explizit eine neue Probezeit auszuschließen und explizit die bisherige Betriebszugehörigkeit beizubehalten (das ist auch gerne ein fallstrick, dass man plötzlich als neuer Mitarbeiter gilt und alle Vorteile aus langer Betriebszugehörigkeit verliert).

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-- Editiert mepeisen am 04.10.2012 12:31

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

Es wird sehr häufig immer wieder Probezeit mit der wartezeit - welche sich aus §1 KSchG ergibt - verwechselt.

Die Probezeit hat nur Einfluss auf die Kündigungsfristen.

Die Wartezeit nach KSchG §1 ist aber in Wirklichkeit die hier entscheidende Frage. Und da heißt es im Absatz 1:

"Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist."

Und das sollte - auch für den Falle eines Nicht-Betriebsrats mit einem neuen Vertrag - die Frage doch recht eindeutig beantworten.


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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
(das ist auch gerne ein fallstrick, dass man plötzlich als neuer Mitarbeiter gilt und alle Vorteile aus langer Betriebszugehörigkeit verliert).


Was ebenso nicht zulässig ist. Meines Wissens kann man als AN nicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit verzichten. Also selbst wenn man eine derartige Klausel unterschreibt, wäre diese unwirksam.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Wenn du gekündigt wirst und neu eingestellt, beginnt deine Betriebszugehörigkeit immer bei 0. Egal wie lange du vorher im Unternehmen warst.
Dass es unzulässig ist ergibt sich nur alleine daraus, dass du einen DIREKTEN Anschlussvertrag erhälst. Also wirklich 0 Tage arbeitslos warst. Über genau diese Argumentation hat das LAG in meinem oben angesprochenen Urteil auch begründet, dass das Vereinbaren einer neuen Probezeit nichtig ist.

Wenn du beispielsweise selbst kündigst, dann einen Monat woanders arbeitest, dort gekündigt wirst, dann wieder beim alten Arbeitgeber anfängst, beginnst du wieder bei 0, das würde ich zumindest so vermuten. Bei internen Stellenausschreibungen gibt es aber keine Luft zwischen den beiden Arbeitsverträgen/Stellen.

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0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
Wenn du gekündigt wirst und neu eingestellt, beginnt deine Betriebszugehörigkeit immer bei 0. Egal wie lange du vorher im Unternehmen warst.


Die Aussage ist in der Form nicht richtig. Ausserdem würde es in dem Fall doch sinnigerweise wenn überhaupt auf einen Änderungsvertrag hinauslaufen. Oder wer soll den bestehenden Vertrag kündigen, der AN, der AG?

quote:
Wenn du beispielsweise selbst kündigst, dann einen Monat woanders arbeitest, dort gekündigt wirst, dann wieder beim alten Arbeitgeber anfängst, beginnst du wieder bei 0, das würde ich zumindest so vermuten.


Das ist richtig, aber auch ein völlig andere Situation.

quote:
Bei internen Stellenausschreibungen gibt es aber keine Luft zwischen den beiden Arbeitsverträgen/Stellen.


Ja eben. Darum habe ich Deine Anmerkung bezüglich der Betriebszugehörigkeit, die wieder bei 0 beginnt, nicht verstanden.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Die Aussage ist in der Form nicht richtig. <hr size=1 noshade>

Ich habe mich nur reichlich querch ausgedrückt und dich und andere wohl verwirrt. Sorry :)
Der Unterschied ist, ob du wirklich zeiweise woanders bist/ arbeitslos bist oder nicht. Aus dem Urteil des LAG:
quote:<hr size=1 noshade>Ein Verstoß ist deshalb gegeben, weil es sich bei der Neuvereinbarung eines Arbeitsverhältnisses, das sich unmittelbar an das vorangegangene Arbeitsverhältnis anschließt, auch dann, wenn sich der Inhalt entscheidend geändert hat, um ein einheitliches Arbeitsverhältnis handelt. <hr size=1 noshade>


Ich würde das wie folgt interpretieren als Nicht-Jurist: Selbst wenn aus formalen Gründen und aus Gründen der Bequemlichkeit eine Kündigung des alten Arbeitsvertrages erfolgt und der Schluss eines neuen Arbeitsvertrages, ist das dennoch ein "einheitliches Arbeitsverhältnis", wie das LAG das nennt. Alles in der Folge, Betriebszugehörigkeit usw. beziehen sich dann auf dieses einheitliche Arbeitsverhältnis und damit auf den gesamten Zeitraum.

Also. Wir argumentieren natürlich die ganze Zeit darüber, dass keine tariflichen Regelungen für interne Stellenausschreibungen vorliegen. Da sich der Autor Betriebsratsmitglied ist, setze ich das mal voraus, sonst kommt er hoffentlich selbst auf den Gedanken, dass Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen mal anzuschauen sind.
Also. Das LAG sagt folgendes:
quote:<hr size=1 noshade>
Zwar lässt sich dem Gesetzeswortlaut selbst nicht unmittelbar entnehmen, dass die Vereinbarung einer Probezeit mit verkürzter Kündigungsmöglichkeit stets nur zu Beginn eines Vertragsverhältnisses vereinbart werden kann. Wenn der Gesetzgeber aber nur für eine „erste Zeit der Beschäftigung" diese Möglichkeit einräumen wollte, bedeutet dies, dass eine Probezeit im Sinne des § 622 Abs. 3 BGB nur zu Beginn des Vertragsverhältnisses vereinbart werden kann. Eine Erprobung ist regelmäßig auch nur sinnvoll zu Beginn des Vertragsverhältnisses und nicht im weiteren Verlauf, wenn die subjektiven und objektiven Umstände, die für die Abwicklung des Vertrags maßgeblich sind, sich bereits offenbart haben. <hr size=1 noshade>


Sprich: Im Gesetz ist es nicht so eindeutig um die Frage zu beantworten. Aber der Gesetzgeber hat eindeutig gesagt zu welchem Zweck er das Gesetz geschaffen hat, deswegen gilt Probezeit nur zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses. Und selbst bei Änderungen der Arbeitsverträge liegen aufgrund des einheitlichen Arbeitsverhältnisses keine Gründe für neue Probezeiten vor.

Was natürlich sein kann ist, dass der Arbeitnehmer sich auf die neue Stelle erproben muss. Und ist klar, dass er sich nicht eignet kann er evtl. auf die alte Stelle zurückversetzt werden (soweit sie nicht getrichen wurde). Das ist aber keine Probezeit im Sinne der Kündigung und das sollte man auch so trennen.



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