Hallo,
wer kann mir genaueres hierzu sagen, wie die genauen Fristen sind. Eine Bekannte hat einen unbefristeten Arbeitsvertrag, Kündigungsfristen in der Probezeit sind 14 Tage zum Wochenende.
Sie hat die Kündigung am 27.03.2013 erhalten und der Ausscheidungstermin ist auf den 12.04.2013 ausgestellt.
Ich habe ihr gesagt, dass normalerweise lt. Gesetz nur 14 Tage die Kündigungsfrist ist, also von Tag zu Tag, da allerdings im Arbeitsvertrag 14 Tage zum Wochenende steht, würde meiner Meinung nach - zum Wochenende (Sonntag) also der 14.04.2013 und nicht der 12.04.2014 (Freitag) das Arbeitsverhältnis beendet sein. Oder ist das falsch was ich gesagt habe?
Vielen Dank für Rückinfos!
Steuer 2011
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-- Editiert Steuer2011 am 30.03.2013 13:38
-- Editiert Steuer2011 am 30.03.2013 13:40
Kündigungsfristen lt. Arbeitsvertrag
Das sehe ich ebenso. Die 2 zusätzlichen Tage könnten im Sinne des § 5 BUrlG eine Rolle spielen, wenn das Arbeitsverhältnis nicht ma 1. begann und dadurch ein voller Beschäftigungsmonate ereicht wird. Des weiteren rechnen nicht wenige AG nach der kalendertäglichen Methode ab, demzufolge müsste auch für den Samstag und Sonntag noch anteilig Arbeitsentgelt bezahlt werden.
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sehe ich auch so. Bei 5-Tage Woche ist Freitag der letzte Tag. Bei 6-Tage Woche Samstag.
Wenn der Sonntag hätte incl. sein sollen, hätte in der Frist "zum Ende des Wochenendes" stehen müssen.
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Ich würde das nicht so sehen, sondern "zum Wochenende" so auslegen, dass damit gemeint ist, dass, sofern Samstag und Sonntag nicht gearbeitet wird, das Arbeitsverhältnis am Samstag bereits beendet ist, Freitag also der letzte Tag ist.
Das sehe ich nicht so. Wenn es heißt zum Monatsende, ist ebenfalls nicht der letzte Arbeitstag im Monat gemeint, sondern wirklich der letze Tag im Monat.
Schwierig ist es hier, den Begriff "Wochende" auszulegen. Im Umgangssprachlichen Sinne ist in der Regel das Wochenende Samstag + Sonntag. Aber ich würde sagen, in Analogie zum Monatsende ist der letzte Tag der Woche gemeint, also der Sonntag.
Aber die Frage ist, ob es sich lohnt einen Rechtsstreit wegen 2 Tagen zu eröffnen. Wenn hier nicht andere Dinge dranhängen, macht das m.E. keinen Sinn.
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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "
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Wenn der Sonntag hätte incl. sein sollen, hätte in der Frist "zum Ende des Wochenendes" stehen müssen.
Aha. Interessante Interpretation. Dann müsste vermutlich in den Arbeitsverträgen auch stehen "zum Ende des Monatsende" oder noch besser "zum ganz letzten Tag des Endes des Monatsende".
quote:<hr size=1 noshade>Aber wir machen uns da sowieso eher unnötig Gedanken, da so eine Frist wohl kaum in einem Tarifvertrag stehen wird und sie so auch gesetzlich nicht vorgesehen ist. Damit gilt wieder ganz normal der § 622 Abs. 3 BGB und dessen Frist ist bei der vorliegenden Kündigung erfüllt und der AG hätte sogar schon zum 10.4. kündigen können. <hr size=1 noshade>
Das ist mit Verlaub nun erst recht nicht richtig. Einzelvertraglich günstiger Fristen sind jederzeit möglich und gelten dann auch. Ein Verweis auf die gesetzliche Frist hilft da gar nicht.
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Das gleichgesetzt bedeutet, dass die Kündigung wirksam wird, sobald der Kündigungszeitpunkt eintritt und beim Wochenende ist das nunmal nicht der Sonntagabend als Ende des Wochenendes, sondern je nach Arbeitstagen der Freitag oder der Samstag, sobald die Arbeitswoche beendet ist.
Hier geht es erst mal nicht um die Frage des Kündigungszeitpunktes, sondern um die Frage, wann spätestens die Kündigung der AN oder AG zu erhalten hat und zur Kenntniss genommen haben kann.
Zur Kentniss nehmen kann ein AG diesen in der Regel nur am Freitag, der AN hingegen auch am Samstag.
Dadurch ist die Beziehung auf die Arbeitswoche nicht von Interesse. Folglich kann nur das echte Ende der Woche in Frage kommen, und das ist bekanntlich Sonntag um 24:00. Folglich liegt der TE mit seiner Ansicht höchstwahrscheinlich richtig.
Aber wie gesagt, in der Regel lohnt sich nicht der Rechtsstreit,schließlich will man auch ein vernünftiges Arbeitszeugnis erhalten.
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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "
Hallo Zusammen,
vielen Dank für die vielen Anregungen. Ich habe mit der betroffenden Rücksprache gehalten und sie hat um Korrektur der Fristen gebeten. Mal sehen, ob sich AG bei ihr meldet.
Denn so easy ist es für die Dame nicht. Sie hat erst 8 Monate am Stück in das Arbeitslosengeld einbezahlt wenn sie 2 Tage arbeitslos werden würde durch die fehlenden Tage - da der neue Arbeitgeber wahrscheinlich sie nicht zum Samstag einstellt, fängt die Fist der Arbeisloseneinzahlung ganz von vorne an zu laufen. Sprich sie müsste dann wieder von vorne anfangen und 12 Monate am Stück in das Arbeitslosengeld einbezahlen.
Und das wäre sehr bitter.
Sie hat dort nur fast 2 Monate gearbeitet, ein Zeugnis zu verlangen habe ich ihr abgeraten, wie will man da eine vernünftige Beurteilung machen.
Denn wir wissen um einen Anspruche auf ALG I zu haben, muss man mindestens 12 Monate am Stück einbezahlt haben.
Der ehem. Arbeitgeber von ihr hat im Kündigungsschreiben niedergeschrieben.
"Zitat"
.... frist- und termingerecht zum 12.04.2013, alternativ zum nächstzulässigen Termin.
Verändert sich durch die Einräumung etwas?
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-- Editiert Steuer2011 am 01.04.2013 12:22
Das ist nicht richtig. Man kann sich die 12 Monate auch einzeln erarbeiten. Das heißt, sie muss beim neuen Arbeitgeber nur 120 Tage (4 Monate) arbeiten, um Anspruch auf Alg I zu haben. Dazwischen dürfen auch 2 Jahre liegen, erst dann sind die 8 Monate verfallen.
Ich z.B. habe bei meinem letzten AG 3 Monate gearbeitet, wenn ich nach der Probezeit jetzt gekündigt werden würde, hätte ich wieder 6 Monate, zusammen schon 9 Monate und bräuchte dann noch 3 Monate um einen neuen Anspruch zu erwerben.
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cc: Violetta 76
Dies ist so nicht richtig:
Sie hat einen Restanspruch von ALG 1 über 30 Tage - dann würde sie ALG II - Hartz IV bekommen. Deshalb muss sie wieder 12 Monate am Stück einbezahlen binnen 2 Jahre, da sie ja den Restanspruch von ALG I bekommt, ansonsten fällt sie ins Hartz IV.
Es gibt Sonderfälle beim ALG I bei befristeten Verträgen, da gibt es Sonderverkürzungen, aber nicht bei regulären Arbeitsverträgen.
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-- Editiert Steuer2011 am 01.04.2013 14:00
-- Editiert Steuer2011 am 01.04.2013 14:07
@Steuer2011
quote:
Denn so easy ist es für die Dame nicht. Sie hat erst 8 Monate am Stück in das Arbeitslosengeld einbezahlt wenn sie 2 Tage arbeitslos werden würde durch die fehlenden Tage - da der neue Arbeitgeber wahrscheinlich sie nicht zum Samstag einstellt, fängt die Fist der Arbeisloseneinzahlung ganz von vorne an zu laufen. Sprich sie müsste dann wieder von vorne anfangen und 12 Monate am Stück in das Arbeitslosengeld einbezahlen.
Sorry das ist Quatsch.
Im übrigen sollte man auf jeden Fall ein einfaches - kein qualifiziertes - Arbeitszeugnis verlangen.
@ von 1000kleinesachen
warum ist das Quatsch, das Arbeitsamt hat ihr gesagt, dass sie nur noch 30 Resttage hat aus der vorherigen Restanspruch aus der Arbeitslosigkeit. Sie war schonmal arbeitslos und war nicht am Stück binnen den 2 Jahren am Stück 12 Monate zwischen der Arbeitslosigkeit beschäftigt. Somit bekommt sie, auch wenn sie nach der letzten Arbeitslosikeit wieder 7,5 Monate gearbeitet, nur den den Restanspruch über 30 Tage die ihr noch bleiben - Gegründung: da sie keine vollen 12 Monate nach der letzten Anspruchnahme aus der Arbeitslosigkeit einbezahlt hat. Somit bleiben der Restanspruch von 1 Monat und mehr gibts nicht, trotz der 7,5 Monate Beschäftigung am Stück.
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-- Editiert Steuer2011 am 01.04.2013 14:54
Der letzte Beitrag ist vollkommen richtig. Falsch ist hingegen die Aussage, durch die möglicherweise 2 (oder mehr Tage) Pause würde alles wieder bei Null beginnen, wie Du es in dem anderen Beitrag geschrieben hast.
Dann habe ich mich unglücklich ausgedrückt, es ändert sich nichts auch durch die 2 Tage bei ihrer Arbeitslosigkeit, dass sie nur 30 Tage bekommt.
Aber es würde sich was ändern, wenn sie nicht 2 Tage fehlern würde und noch knapp 4 Monate durchgehend arbeiten würde bei einem neuen AG, wäre ein neuer Anspruch, der 6 Monate lautet. Falls die 2 Tage fehlen kommt es hier auch nicht zum tragen.
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Ich glaube inzwischen nicht, dass Du Dich unglùcklich ausgedrückt hast, denn Du schreibst schon wieder Quatsch. Schau ins SGB III.
Quatsch;
ich glaube wirklich nicht, dass du es verstanden hast. Denn de Fakto ist 12 Monate am Stück Einzahlung ins Arbeitslosengeld und dann auch Anspruch.
2 fehlende Tage bei 12 Monate mit Unterbrechung kein Neuanspruch. Sondern Restanspruch aus letzter Arbeitslosigkeit, in dem Fall 30 Tage.
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Das ist totaler Quatsch. Sie kann 2 Tage unterbrechen, 4 Monate arbeiten, dann hat sie wieder 12 Monate zusammen.
Denn die beiden Tätigkeiten werden zusammengerechnet.
Jetzt hat sie allerdings nur einen Restanspruch von 30 Tagen, den verliert sie auch nicht.
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12 Monate am Stück - sind wir hier an der Wursttheke?
Meine Güte, wenn 2 Tage fehlen, dann muss eben 4 Monate plus die 2 Tage gearbeitet werden, um einen neuen Anspruch zu erwerben. Die 12 Monate müssen eben nicht "am Stück" nachgewiesen werden!
Quatsch;
Die Arbeitsagentur rechnet nicht zusammen, hat ganz klar gesagt, es geht immer von der Berechnung der letzten Arbeitslosigkeit aus; denn sie hat ja in den letzten 2 Jahren 12 Monate eingezahlt, aber trotzdem wurden ihr die 12 Monate nicht angerechnet oder zusammengezählt wie du schreibst, sondern die gehen von der letzten Arbeitslosigkeit aus, weils am Stück sein muss. Normalerweise nach deiner Aussage, müsste sie wieder den vollen Anspruch haben.
Nur, das hat sie nicht!
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cc: kleine1000
Meine Güte, genau so ist es - jetzt ist doch noch der Groschen gefallen. 4 Monate und 2 Tage, dann Anspruch.
Das war meine Rede. Am Stück habt ihr falsch verstanden. Es können unterschiedliche AG`s sein is doch klar.
-- Editiert Steuer2011 am 01.04.2013 17:46
Ja bei Dir ist jetzt hoffentlich der Groschen gefallen.
quote:
Das war meine Rede.
Nee, nee, das war eben nicht Deine Rede.
quote:
Sie hat erst 8 Monate am Stück in das Arbeitslosengeld einbezahlt wenn sie 2 Tage arbeitslos werden würde durch die fehlenden Tage - da der neue Arbeitgeber wahrscheinlich sie nicht zum Samstag einstellt, fängt die Fist der Arbeisloseneinzahlung ganz von vorne an zu laufen. Sprich sie müsste dann wieder von vorne anfangen und 12 Monate am Stück in das Arbeitslosengeld einbezahlen
Aber jetzt frag ich mich doch, warum greift dann die Regelung für sie nicht mit der "kurzen" Anwartschaftszeit. Denn dort steht kann erfüllt werden:
wenn in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung mindestens sechs Monate in Versicherungspflichtverhältnissen gestanden haben
Denn darauf habe ich auch Hingewiesen, sie sagte das greift auch nicht. Obwohl sie 7,5 Monate gearbeitet hat, vor der letzten Arbeitslosigkeit. Oh ne was rede ich denn, Kündigungsende ist der 14.04. bzw. 16.04.2013 das sind fast 2,5 Monate in der Beschäftigung dort. Sie hat also volle 8 Monate gearbeitet - am Stück ohne Arbeitslos zu sein. Und gesamt über die letzten 2 Jahre mehr als 12 Monate in die Versicherung eingezahlt.
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cc: von 1000kleinesachen
Deshalb meinte ich ja dass ich mich missverständlich ausgedrückt habe mit von Vorne anfangen.
-- Editiert Steuer2011 am 01.04.2013 18:20
Sie erfüllt die kurze Anwartschaftszeit nur wenn sie 6 Monate gearbeitet hat UND die entsprechenden Arbeitsverhältnisse auf max. 10 WOCHEN befristet waren. Ich gehe davon aus, dass sie die zweite Bedingung (max. 10 Wochen befristet) nicht erfüllt.
Für die 12 Monatsfrist zählen die 2 Jahre ab Antragstellung (sie muss also ab 15.4.11 mindestens 12 Monate sozialversicherungspflichtig gearbeitet haben).
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Das hat sie, ab 15.4.11 weitaus mehr als 12 Monate sozialversicherungspflichtig gewesen. Trotzdem bekommt sie nur noch 30 Tage Restanpruch aus der letzten Arbeitslosigkeit angerechnet.
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Dann sollte sie Widerspruch einlegen. Aber sie muss nachweislich die 12 Monate darlegen können, sonst wird das nix.
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Selbstverständlich kann sie das nachweisen. Das Arbeitsamt sagte zu ihr, dass die 12 Monatsfrist erst wieder läuft, ab der letzten Arbeitslosenmeldung und die letzen 2 Jahre unerheblich sind, da sie bereits schon mal arbeitslos war.
Deshalb habe ich ja geschrieben, dass sie die letzten 2 Jahre nicht zusammenrechnen. Sondern erst ab der letzten Arbeitslosmeldung wieder anfangen zu rechnen.
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Ganz so einfach ist die Rechnung nun auch wieder nicht. Stichwort Rahmenfrist. Mit Arbeitsrecht hat das aber nichts mehr zu tun.
quote:<hr size=1 noshade>Wichtig ist allerdings, dass sich mehrere Rahmenfristen nicht überschneiden können und auch nicht zusammengerechnet (kumuliert) werden, so sieht es der § 124 Abs. 2 SGB III vor. Dies bedeutet, dass immer 2 Jahre ab dem Zeitpunkt der Meldung bei der Arbeitsagentur gerechnet werden muss, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer die Anwartschaftszeit in einer bereits vorherigen Rahmenfrist erfüllt hat.
Quelle: http://www.alg-i.de/arbeitslosengeld/anwartschaftszeit.html <hr size=1 noshade>
Die Anspruchsdauer ist innerhalb der Rahmenfrist. Es wird aber nicht weiter zurückgerechnet als bis zur Enstehung eines früheren Arbeitslosengeldanspruchs.
Also heisst das doch letzen Endes, das die 8 Monate nicht 12 Monate Sozialversicherungspflichtigkeit bis zur letzten Arbeitslosenmeldung berechnet wird, somit nur den Restanspruch von 30 Tagen aus der Berechnung von der Ursprungsarbeitslosigkeit 2010 mit 17 Monaten Beitragszahlung, verrechnet wird. Ergo mit dem Restanspruch was noch ist.
Selbst wenn die rückwirkende Berechnung der Einzahlung von 14.04.2013 2 Jahre zurückrechne komme ich auch auf 18 Monate Beitragszahlung.
Das heisst also kein neuer Anspruch. Oder sehe ich das jetzt falsch.
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-- Editiert Steuer2011 am 01.04.2013 21:30
Ich denke ein Anspruch ist entstanden. Wie gesagt, Alg I beantragen und bei Ablehnung Widerspruch einlegen und zur Not zum Anwalt und einklagen. Die beim Amt sind sehr schräg. Musste letzte Woche meinen Anspruch auf Kinderzuschlag einklagen, einfach weil die bei der Kinderkasse zu dämlich sind.
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Sie hat ja nur die 30 Tage anerkannt bekommen für ALG I, hatte ich aber glaube ich schon geschrieben, dann ist Ende Gelände mit ALG I.
Gutes Gelingen, dass du bald deine Sachen geklärt bekommst und zu deinem Recht kommst.
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-- Editiert Steuer2011 am 01.04.2013 21:56
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