Hallo zusammen,
ich habe im Januar meine Ausbildung abgeschlossen und wurde von meinem Ausbildungsbetrieb übernommen. Da meine Prüfung am 29.01. war, wurde ich für 2 Tage im Januar schon anteilig als Festangestellte bezahlt. Dieser Anteil wurde von meinem Arbeitgeber
wie folgt berechnet: Bruttolohn von 1900€ geteilt durch 31 Kalendertage im Januar mal 2 Tage. Dadurch kam ich in de 2 Tagen auf ein anteiliges Gehalt von 122,56€. Ich weiß, dass der Arbeitgeber grundsätzlich das Gehalt so anteilig ausrechnen darf, auch wenn ich keine 31 Tage im Januar arbeite.
Ich frage mich aber jetzt, ob das in meinem Fall auch geht, weil ich mit den 122,56€ bei einem Arbeitstag von 8 Stunden (also 16 Stunden für 2 Tage) deutlich unter dem Mindestlohn bin. Ist mein Arbeitgeber verpflichtet, mir für mein anteiliges Gehalt mindestens Mindestlohn zu zahlen?
Ich weiß, wir reden hier nur von knapp 20€ Unterschied, aber mir geht es ein wenig ums Prinzip, da mein Arbeitgeber eh schon unterdurchschnittlich schlecht für die Branche bezahlt.
Wäre super wenn mir einer weiterhelfen kann.
LG
-- Editiert von Moderator am 12.02.2020 17:04
Mindestlohn bei anteiligem Monatsgehalt
ZitatIch weiß, wir reden hier nur von knapp 20€ Unterschied, aber mir geht es ein wenig ums Prinzip, ... :
Ich bin da ganz bei dir, aber du scheinst der Erste zu sein, der danach fragt. Zumindest habe auch ich nichts zum Thema Teillohnzahlungszeitraum + Mindestlohn gefunden, was du deinem Chef unter die Nase reiben könntest.
Wieso denn durch 31? Du bekommst doch nur Gehalt für die Tage, an denen du arbeitest, also muss man eigentlich durch die Anzahl der Arbeitstage im Monat teilen und dementsprechend rechnen laut jeglicher mathematischer Logik. Dann gibt es auch kein Mindestlohnproblem.
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Du bekommst doch nur Gehalt für die Tage, an denen du arbeitest, also muss man eigentlich durch die Anzahl der Arbeitstage im Monat teilen und dementsprechend rechnen laut jeglicher mathematischer Logik. Na, in der Praxis ist das aber recht umstritten: https://www.ra-poeppel.de/hoehe-der-anteiligen-verguetung-fuer-den-bruchteil-eines-kalendermonats/
Interessanter Link. Könnte für die vorliegende Frage bedeuten - oder mindestens eine Verhandlungsoption darstellen, - dass der AG rechnen mag wie er will. Allerdings dürfte wohl das Ergebnis den Mindestlohn nicht unterschreiten. Oder so.
Zitat:
Das Urteil des Arbeitsgerichtes Hamburg vom 09.11.2016, 16 Ca 258/16, wurde rechtskräftig.
Die Berechnung zeitanteiliger Vergütung hat danach bei einem gleichbleibenden festen Monatsgehalt auf der Grundlage eines Tagessatzes von einem Dreißigstel des Monatsentgeltes zu erfolgen.
Heißt hier:
1.900 Euro / 30 * 2 Tage = 126,66 Euro
Und auch damit ist der Mindestlohn für die 16 Stunden nicht erfüllt.
Die eigentliche Frage wäre hier, wie wichtig Hallo25 sein Arbeitsplatz ist.
Wenn er seinen Arbeitgeber aus Prinzip wegen 20 € verklagt, könnte dieser ihm aus Prinzip innerhalb der Probezeit kündigen Muss er nichtmal begründen.
Wenn ihm das vereinbarte Gehalt zu wenig ist, steht es ihm frei, so anderweitig zu bewerben.
Ab Februar liegt das Gehalt ja über dem Mindestlohn.
Für welchen Zeitraum wird bei einem festen Monatsgehalt überhaupt auf den Mindestlohn abgestellt? Woche, Monat, Kalendermonat? Geht man nach der (anteiligen) Kalenderwoche (30.01.-02.02.) und nimmt das anteilige Gehalt für das Wochenende mit in den Berechnung, passt es mit dem Mindestlohn. Ebenso, wenn man eine volle Woche (30.01.-05.02.) oder einen volle Monat (30.01.-29.02.) berücksichtigt.
PS: Ich habe zu dem Thema auch nichts im Netz gefunden. Scheint sich bisher niemand ernsthaft mit beschäftigt zu haben. Vielleicht tritt das Problem auch nicht allzu oft auf.
-- Editiert von schneechen am 12.02.2020 20:32
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