Teilnahme an Betriebsratssitzung während AU

15. Mai 2014 Thema abonnieren
 Von 
Sammy_1986
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 1x hilfreich)
Teilnahme an Betriebsratssitzung während AU

Hallo!

Darf ein Betriebsratsmitglied, welches in einem Unternehmen mit schwerer körperlicher Tätigkeit arbeitet während einer Arbeitsunfähigkeit an den Betriebsratssitzungen teilnehmen?

Der AG möchte diese Zeit nicht vergüten und begründet es damit, dass man ja arbeitsunfähig war.

Schließt eine AU zwingend eine 3 Stündige BR-Sitzung aus?

Dort findet keine körperliche / der genesung entgegenstehende Tätigkeit statt.

Es ging speziell um eine Erkrankung am Knie.
Auch wenn das für den AG scheinbar keine Unterschiede macht.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1265x hilfreich)

http://www.betriebsrat.com/includes/forum.php?qid=30022&Mode=print

es kommt wieder einmal darauf an .....

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15x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Sammy_1986
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 1x hilfreich)

Der link funktioniert leider nicht

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#3
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1265x hilfreich)

Ich habe es durch googeln gefunden mit der Frage Teilnahme an Betriebsratssitzung mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder ähnlich.
Der Link funktioniert bei mir auch nicht, wiewohl kopiert.

Also zitiere ich von dort
Wenn es deine Gesundheit zulässt, kannste auch bei einer attestierten Arbeitsunfähigkeit an der Betriebsratssitzung teilnehmen. Der Arbeitgeber darf aus der Teilnahme nicht einfach folgern, dass das teilnehmende Mitglied dann ja auch seine Arbeit verrichten könnte. So ist nach einhelliger Richtermeinung beispielsweise die Teilnahme an einer 2-stündigen Betriebsratssitzung nicht mit den Belastungen einer Vollzeitbeschäftigung vergleichbar. Auch eine Verzögerung der Genesung darf der Arbeitgeber hier nicht unterstellen. So beispielsweise das Arbeitsgericht Frankfurt/Main in seinem Urteil vom 27.1.2004, Az. 15 Ca 5387/03 ."
Der Beitrag stammt von 2009, geschrieben von Waschbär.
Mit dem Aktenzeichen solltest du das Urteil finden.

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#4
 Von 
dummfragerin
Status:
Praktikant
(859 Beiträge, 356x hilfreich)

Wenn ich die Frage richtig verstanden habe, geht es aber nicht darum, ob man teilnehmen darf, sondern ob die Zeit zu vergüten ist.

Hier stellt sich eine Frage: befindet sich der Arbeitnehmer noch in den ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit (also mit Lohnfortzahlung)? Dann wird er ja ohnehin so bezahlt als hätte er gearbeitet. Gestrichen werden darf ihm nichts. Die Zeit der Sitzung ist aber mit Sicherheit auch nicht als Überstunden zu werten.

Ist er bereits aus der Lohnforzahlung und erhält Krankengeld? Da wird es dann kompliziert. Sollte der Arbeitgeber etwas zahlen, so müsste die Krankenkasse ja anteilig kürzen. Das geht aber bestimmt nicht stundenweise.

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#5
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 622x hilfreich)


Das Amt als Betriebsrat ist in erster Linie ein Ehrenamt ohne Anspruch auf gesonderte Vergütung. Der Arbeitsgeber hat den Arbeitnehmer jedoch im Gegenzug für die benötigte Zeit von seiner regulären Dienstverpflichtung freizustellen.

Ist der AN krank und aus der Lohnfortzahlung raus, unbezahlt freigestellt, in Elternzeit usw, so begründet die Teilnahme an BR-Aktivitäten keine gesonderte Pflicht zur Vergütung durch den AG, eben weil es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit handelt.


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