Nutzungsänderung von Garage/Gartenlaube

29. Februar 2008 Thema abonnieren
 Von 
panni2
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 65x hilfreich)
Nutzungsänderung von Garage/Gartenlaube

Hallo,

habe folgende Frage:

Wenn in einer bestehenden Garage/Gartenlaube, eine kleine Küche eingerichtet wurde und darin privat gekocht wird, muss dafür eine Nutzungsänderung beantragt werden?

Ich frage deshalb, weil ich von der Behörde darauf hingewiesen wurde - was ich jedoch nicht nachvollziehen kann. Angeblich gibt´s dann dafür entsprechende Auflagen usw.
Die Garage/Gartenlaube ist nicht mehr oder weniger als ein Zimmer, welche Stein auf Stein damals gebaut wurde. Ich kann nicht nachvollziehen, welche Auflagen zusätzlich erfüllt werden sollen, da sich dieser Raum nicht von einem normalen Wohnraum/Küche unterscheidet.

Wenn ich im Garten grille, muss ich doch dafür auch keine Nutzungsänderung beantragen, oder?

Bitte helft mir, die Behörden treiben mich noch in den Wahnsinn.




3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1194x hilfreich)

Tja, eine Garage ist nun mal eine Garage und keine Küche. In einer Garage wird normalerweise nicht gekocht, gespült, etc., und daher wird sich die Behörde wegen der Brandschutzverordnung Gedanken machen.

Wenn ich mich nicht täusche wird diese Garage also nun als Wohnraum genutzt? So wird es die Behörde wohl sehen..;) Macht wahrscheinlich auch einen Unterschied?

Gibt es denn in dieser Garage, die nun Küche sein soll, eine Abluftmöglichkeit für den Herd? Wie sieht es mit einem Fenster aus?

Das Grillen im Garten kannst Du nun wirklich nicht damit vergleichen, da Du Dich in einem abgeschlossenen Raum befindest und nicht im Freien.

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#2
 Von 
panni2
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 65x hilfreich)

Nein, die Garage/Gartenlaube wird definitiv nicht als Wohnraum genutzt.

Die Garage/Gartenlaube grenzt an einen Garten (gehört ebenfalls mir), worin man einfach wenn´s im Garten kurz regnet oder eine kleine Feier im Garten stattfindet, darin kochen kann und nicht immer ins Haus hin und her rennen muss.
Die Garage/Gartenlaube hat ebenfalls 2 Fenster und zum Garagentor noch eine Nebentür.

Abluftmöglichkeiten gibt es somit durch´s Fenster, Gerüche werden zusätzlich durch einen Dunstabzugshaube gefiltert.

Von der Bauweise unterscheidet sich das nicht von einer normalen Küche in einer Wohnung. Brandschutzverordnung ist hier reine Schikane, was soll da anders sein, als eine Küche, welche in einer Wohnung ist? Viele Altbauwohnungen haben noch nicht einmal ein Fenster oder Abluftschacht in der Küche.

Als weiteres Beispiel kann ich hier auch den typischen Gartenverein nennen. Dort sind ebenfalls viele Blockhäuser aus Holz vom Baumarkt, worin auch Küchen aufgebaut sind und gekocht wird.

Gibt es denn hier keine Option/Gesetz/Verordnung/Urteil worauf ich mich berufen bzw. mir helfen kann?








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#3
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1194x hilfreich)

Diese Blockhäuser vom Gartenverein sind ebenfalls keine Garagen.

Wenn die Garage als solche angegeben ist, dann ist eine andere Nutzung für sie ausgeschlossen. Es müsste also die Garage in Wohnraum umgewandelt werden. Ich denke, darum geht es der lieben Stadt ;)

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