Hallo Zusammen,
unser Haus (1896) (Niedersachsen) hat einen Grenzabstand von 53cm zum Nachbargrundstück. Die Grenze habe ich 2015 einmessen lassen. Weil deren Verlauf zuvor nicht klar war.
Wir haben zu dem Nachbarn zwei Fenster (zwei versch. Räume) durch diese wir Einblink in den Garten des Nachbarn haben. Dieser Einblick wurde zunächst von ein Paar Zypressen eingeschränkt. Später wurde diese entfernt und durch einen Sichtschutz mit eine höhe von 1,80m ersetzt. Der Sichtschutz hält aktuell einen Grenzabstand von 57cm ein wir haben hier also aktuell einen Abstand zwischen Fenster und Sichtschutz von 1,10m
Der Nachbar hat den Grundstückteil, auf dem der Sichtschutz steht um 30cm zum ursprünglichen Geländeverlauf angeschüttet. D.h. aus unserer Sicht ist der Sichtschutz nicht 1,80m hoch, sondern 2,10m.
Da wir nicht beabsichtigen den Nachbar in den Garten schauen, ist dies für uns auch alles i.O. aktuell Fällt ja auch noch genug Licht in die Räume.
Aufgrund von Streitgkeiten zu einem Anderen Thema, lies der Nachbar nun mehrfach durchblicken, dass er beabsichtigen würde den Sichtschutz bis an die Grenze heran zu errichten. Also bis auf 53cm.
Dies würde aus unserer Sicht dazu führen, dass wir kaum noch einen Lichteintrag in diese Räume hätten.
1. Frage muss er einen Grenzabstand einhalten? Oder kann ein bis an die Grenze heran den Sichtschutz errichten?
2. Frage wie verhält sich das mit der Zaunhöhe? Von wo aus ist zu messen?
Besten Dank für eure Unterstützung.
Sichtschutz vor Fenster bei Grenzbebauung in Niedersachsen
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Man müsste mal prüfen, welche Bedingungen vor Ort für die beiden Grundstücke gelten (Bebauungsplan, Bauordnungen).
Und man sollte auch bedenken, das die beiden Fenster ganz schnell weg sein können. Denn Fenster in solcher Nähe zum Nachbargrundstück können gegen den Brandschutz verstoßen und wären denn zu entfernen.
Sollte man also auch mal prüfen.
ZitatFrage muss er einen Grenzabstand einhalten? Oder kann ein bis an die Grenze heran den Sichtschutz errichten? :
Nö der darf bis an die Grenze.
ZitatFrage wie verhält sich das mit der Zaunhöhe? Von wo aus ist zu messen? :
Von Bodenhöhe wo er angebracht wurde.
ZitatDenn Fenster in solcher Nähe zum Nachbargrundstück können gegen den Brandschutz verstoßen und wären denn zu entfernen. :
Die Gefahr besteht sogar.
Hallöle!
Ich frag mich ehrlich gesagt, ob sein Zaun nicht jetzt schon so gar nicht zulässig ist!?
Sofern es keine anderen örtlichen Vorschriften gibt, gilt eigentlich das Niedersächsische Nachbarrechtsgesetz
(NNachbG), §28 (sh.: http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=NachbG+ND+%C2%A7+28&psml=bsvorisprod.psml&max=true):
... Haben die Eigentümer eine Vereinbarung über die Art und Beschaffenheit der Einfriedung nicht getroffen, so kann eine ortsübliche Einfriedung verlangt werden. Wenn sich für einen Teil eines Ortes keine andere Ortsübung feststellen läßt, kann ein bis zu 1,20 m hoher Zaun verlangt werden....
Wenn er ihn dann höher macht, muss eigentlich auch der Grenzabstand wachsen...
(Zur Info: der gewachsene Boden ist die Oberkante, ab der gemessen werden muss, nicht die aufgeschüttete Bodenoberkante!)
Wohlgelaunte Grüße,
wölfin
-- Editiert von die wölfin am 18.06.2017 20:26
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Fragen möchte ich Ihnen auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworten.
Bei dem Sichtschutzzaun handelt es sich um eine bauliche Anlage. Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene oder auf ihm ruhende, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen.
Die Errichtung, Änderung oder der Abbruch, die Beseitigung, die Nutzungsänderung oder die Instandhaltung einer baulichen Anlage stellen eine sogenannte Baumaßnahme dar.
Diese Baumaßnahme bedarf einer Baugenehmigung, außer sie ist Genehmigungsfrei.
Bei dem Zaun handelt es sich wohl um eine sogenannte tote Einfriedung (lebende Einfriedungen wären z.B. Hecken), § 27ff NNachbarrechtsgesetz.
In der Anlage zur NBauO ist geregelt, dass Einfriedungen mit nicht mehr als 2 m Höhe über der Geländeoberfläche keiner Baugenehmigung bedürfen. darüber hinausgehendes allerdings schon.
In Ihrem Fall heißt dass, Ein zwei Meter Sichtschutz, gemessen aber er Geländeoberfläche, ist bis zur Grenze grundsätzlich erst einmal möglich.
Ausnahme von dieser Regel wäre, wenn der konkrete Bebauungsplan etwas anderes sagt. Eine andere Regelung diesbezüglich wäre grundsätzlich möglich.
Problematisch ist bei Ihnen die Geländeoberfläche, denn maßgebliche Höhe der Geländeoberfläche ist die der gewachsenen Geländeoberfläche. Wir nachträglich ausgeschüttet oder ausgehoben ist dies natürlich nicht zu berücksichtigen. Die Aufschüttung muss daher berücksichtigt werden.
Der Zaun mit einer tatsächlichen Höhe von 2,10m ab der Grundstücksoberfläche ist daher zu hoch und bedarf einer Baugenehmigung. Gegen eine entsprechende Erteilung könnten Sie Rechtsmittel einlegen.
Der momentane Zustand ist daher formell illegal, wenn keine Baugenehmigung vorliegt. Die zuständige Behörde müsste demnach einschreiten, wenn Sie eine entsprechende Mitteilung erhält
Würde der Nachbar weiter erhöhen wollen und Ihr Lichtrecht beeinträchtigen hätten Sie zusätzliche Einwendungen die erheblich sind und daher bei der Erteilung einer Baugenehmigung zu berücksichtigen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit telefonisch unter 0511 12356737 zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Gutzeit
Rechtsanwältin
Auch wenn der Sichtschutz des Nachbarn tendenziell wegen der Höhenüberschreitung wohl nicht rechtmässig ist, würde ich mich doch erstmal vergewissern, ob die eigenen Fenster rechtmässig sind > man will ja nicht, dass eine Mitteilung ans Bauamt auch für einen selbst negative Folgen hat - oder?
Dabei geht es u.A. darum, wann die Fenster "errichtet" wurden und ob sie den damaligen baurechtlichen Anforderungen genügten. Bei etwaiger späteren Änderung (auch Modernisierung) müssen die Fenster den jeweils zu diesem Zeitpunkt gültigen Anforderungen genügen (z.B. Brandschutz!!!)
@Bergamount
Das "Fenster- und Lichtrecht" ist eigentlich erst einmal ein Fensterabwehrrecht.
Nur unter bestimmten Voraussetzungen muss der Nachbar nicht zustimmen.
> §§ 23 24 25 NNachbG
Und zum Verständnis Zivilrecht (Nachbarrechtsgesetz) und Baurecht
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/fenster-und-lichtrecht-als-nachbarschutz-bei-grenzbebauung_idesk_PI17574_HI884397.html
z.B.
Das Lichtschutzrecht als Gegenstück zum Fensterabwehrrecht bedeutet, dass ein rechtmäßig eingebautes Fenster in Grenznähe nicht durch Bauten auf dem Nachbargrundstück derart verschattet werden darf, dass die dahinter liegenden Räume nicht mehr ausreichend Licht und Luft bekommen.
Bevor du da jetzt vielleicht eine Lawine ins Rollen bringst:
Der Nachbar möchte sich auf seinem Grundstück "privat" und unbeobachtet fühlen.
Ihr möchtet weiter Licht und sowieso nicht rausgucken, um den Nachbarn in seiner Privatsphäre zu stören.
Womöglich wäre es viel sinnvoller sich mit dem Nachbarn zu einigen > ihr macht das Fenster undurchsichtig dafür verzichtet der Nachbar auf Erhöhung seines Sichtschutzes
Wenn das keine Lösung ist, dann sollten deine nächsten Fragen an einen Rechtsanwalt sein "welche Folgen könnte der rechtliche Weg für mich haben?" "sind meine Fenster rechtmäßig?"
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