Anwaltskosten

21. September 2009 Thema abonnieren
 Von 
H. Odensack
Status:
Praktikant
(594 Beiträge, 117x hilfreich)
Anwaltskosten

In seinem Testeament hat jemand seinen beiden Kindern den PFlichtteil als vermächtnis ausgesetzt. Eines dieser Kinder hat einen Anwalt eingeschaltet, der die Witwe aufgefordert hat, unter Fristsetzung ein Verzeichnis der Erbmasse zu erstellen.

Nun droht die Witwe damit, "jetzt auch einen Anwalt einzuschalten, und die KOsten gehen dann vom Erbe ab." Ist das rechtens?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Nein, natürlich nicht. Sollte die Witwe mit der Erstellung des nachlassverzeichnisses in Verzug sein, so können vielmehr die eigenen Anwaltskosten bei der Witwe geltend gemacht werden. Auch diese dürfen aber nicht aus der Erbmasse gezahlt werden.



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"justice"

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#2
 Von 
guest-12323.09.2009 11:33:47
Status:
Schüler
(158 Beiträge, 29x hilfreich)

quote:
Nein, natürlich nicht.


Das ist natürlich falsch.

Die Kosten der Erstellung des Nachlassverzeichnisses, auch die Kosten der Beiziehung eines Anwaltes bei nicht ganz einfachen Sachverhalten, sind Nachlassverbindlichkeiten, d.h. die Kosten sind aus dem Nachlass zu zahlen. Im Ergebnis tragen also die Erben die Kosten, wobei durch die Verminderung des Nachlasses indirekt auch der Pflichtteil geschmälert wird. Lediglich die Kosten einer Versicherung an Eides Statt hat der Pflichtteilsberechtigte allein zu tragen.

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#3
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Aufgrund des geschilderten Sachverhalts dürfen die Kosten für den Anwalt nicht aus der Erbmasse gezahlt werden. Insofern bleibe ich bei meinen Ausführungen. Es handelt sich hierbei auch nicht um eine "Nachlassverbindlichkeit".



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"justice"

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#4
 Von 
guest-12323.09.2009 11:33:47
Status:
Schüler
(158 Beiträge, 29x hilfreich)

Aufgrund der geschilderten Umstände können die Anwaltskosten für die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses selbstverständlich als Nachlassverbindlichkeit geltend gemacht werden, wie man unschwer unter Palandt Edenhofer, 68. Aufl. Rd-Nr. 18 zu § 2314 nachlesen kann.

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#5
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Also ich habe zwar heute abend keinen Palandt zur Hand, aber ich bin mir ziemlich sicher, dass sich die zitierte Stelle allenfalls auf die Kosten bezieht, die für die Wertermittlung des Nachlasses anfallen (Sachverständige etc.)

So wie ich den Sachverhalt sehe, wurde der Erbe aufgefordert, ein (einfaches) Nachlassverzeichnis zu erstellen und der Erbe weigert sich. Wenn der Erbe jetzt einen Anwalt einschaltet (mit welchem Ziel eigentlich ? Womöglich um sich gegen den Auskunftsanspruch zu wehren ?) dann können diese Kosten natürlich nicht aus dem Nachlass gezahlt werden.





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"justice"

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#6
 Von 
guest-12323.09.2009 11:33:47
Status:
Schüler
(158 Beiträge, 29x hilfreich)

quote:
aber ich bin mir ziemlich sicher, dass sich die zitierte Stelle allenfalls auf die Kosten bezieht, die für die Wertermittlung des Nachlasses anfallen


Da liegst du wieder einmal falsch.

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