Enterbt - Was tun?

7. Januar 2025 Thema abonnieren
 Von 
blixxxxx
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Enterbt - Was tun?

Mein Vater ist am 22.08.22 verstorben.

Er hat mich und meine 3 Schwestern enterbt. Alleinerbe ist seine neue Ehefrau. Nacherben die Kinder seiner Frau.

Welche Möglichkeiten habe ich, um mein Pflichtanspruch geltend zu machen?

Liege ich noch in den 3 Jahren? Muss ich ein Erbschein beantragen? Oder kann ich gleich die Alleinerbin (oder Alleinerbin und ihre 3 Kinder?!) Anschreiben mit meinen Pflichtanspruch zu überweisen? Oder wie muss ich da vorgehen? Ich habe keine Rechtsschutzversicherung...was soll ich tun?

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18104 Beiträge, 9843x hilfreich)

Zitat (von blixxxxx):
Liege ich noch in den 3 Jahren?
Muss ich ein Erbschein beantragen?
Oder kann ich gleich die Alleinerbin (oder Alleinerbin und ihre 3 Kinder?!) Anschreiben mit meinen Pflichtanspruch zu überweisen?

Ja
Nein
Ja (nur die Alleinerbin)

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41017x hilfreich)
Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
blixxxxx
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

In gerichtsfester Form...hmm...ich würde einfach ein Schreiben aufsetzen...

Fragen:

-1. Muss ich darauf bestehen, dass mir ein Nachlassverzeichnis zugeschickt wird ? Das könnte Erbe könnte ja auch negativ sein, oder?
2. Brief per Einschreiben?
3. Aufforderung mir zu antworten?
4. Zahlungsaufforderung meines Pflichtanteils mit Zahlungsfrist? Wenn ja welche, wenn ich diese Woche das Schreiben aufsetze? 4 Wochen?

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#4
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18104 Beiträge, 9843x hilfreich)

Ja - für alle Fragen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
blixxxxx
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

okay, soll das angeforderte Nachlassverzeichnis zum Stichtag des Todes meines Vaters sein und notariell beurkunet? Darf ich das verlangen oder reicht ein einfaches Nachlassverzeichnis aus?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
blixxxxx
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe noch eine Frage....Ich weiß ja nicht, ob die Ehefrau meines Vaters nach lebt...sollte ich gleich wie im Testament aufgelistet die Nacherben, hier die 3 Kinder seiner Ehefrau mit anschreiben oder nur die Ehefrau, weil Alleinerbin?

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#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49245 Beiträge, 17325x hilfreich)

Zitat (von blixxxxx):
soll das angeforderte Nachlassverzeichnis zum Stichtag des Todes meines Vaters sein

Ja

Zitat (von blixxxxx):
und notariell beurkunet? Darf ich das verlangen oder reicht ein einfaches Nachlassverzeichnis aus?

Die notarielle Beurkundung darf verlangt werden. Jedoch reicht im Regelfall ein einfaches Nachlassverzeichnis.

Zitat (von blixxxxx):
sollte ich gleich wie im Testament aufgelistet die Nacherben, hier die 3 Kinder seiner Ehefrau mit anschreiben oder nur die Ehefrau, weil Alleinerbin?

Nur die Ehefrau, weil sie Alleinerbin ist.

Zitat (von blixxxxx):
Liege ich noch in den 3 Jahren?

Ja, Verjährung tritt am 31.12.2025 ein. Wenn die Sache bis dahin nicht geklärt ist muss spätestens dann Klage eingereicht worden sein.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
blixxxxx
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe gerade erfahren, dass die Ehefrau meines verstorbenen Vaters auch verstorben ist. Gem. Testament sind die Schlusserben bei Tod des zweiten Ehepartners die Kinder seiner Frau.

Meine Frage: Kann ich jetzt die drei Töchter anschreiben wegen meines Pflichtanteils? Wie spreche ich sie an, als Schlusserben des Letztsterbenden gem. Testament? Halt, ob sich was ändert, da der Ansprechpartner jetzt die 3 Tochter sind.

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#9
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33906 Beiträge, 17614x hilfreich)

Wie spreche ich sie an, als Schlusserben des Letztsterbenden gem. Testament? Nein - der PT-Anspruch kommt ja daher, dass die Ex-Frau die Alleinerbin des Vaters war. Und der Anspruch richtet sich danach, was damals geerbt wurde. Die 3 Töchter sind nun halt die Erben der Erbin, d. h., sie haben auch die Verpflichtung zur Auszahlung des PT geerbt.

-- Editiert von User am 7. Januar 2025 20:27

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#10
 Von 
blixxxxx
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Meine gesetzte Frist ist um und ich habe gestern auch meine. Letzten Brief zurück bekommen von den Töchter. Alle frei sind von des Adressen im Testament nicht zuzuordnen, sprich sie wohnen woanders .

Mach mach ich jetzt bzw. Was kann ich machen? Wie bekomme ich die Adressen heraus?

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#11
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18104 Beiträge, 9843x hilfreich)

Vielleicht gemeinsam mit Ihren Schwestern einen Plan machen - die wollen ja vielleicht auch ihren Pflichtteil. Und vielleicht haben die schon Adressen herausgefunden.

Ansonsten müssen Sie selbst Detektiv spielen. Die detektivische Arbeit fängt am besten mit einer Einwohnermeldeamts-Anfrage an.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49245 Beiträge, 17325x hilfreich)

Die drei Kinder der Mutter haften gesamtschuldnerisch. Es reicht daher, wenn man die Anschrift eines Kindes herausfindet. Man kann dann den gesamten Pflichtteil von diesem Kind fordern und das Kind muss dann zusehen wie sich die anderen beiden Kinder beteiligen.

Ich würde auch mit einer Anfrage beim Einwohnermeldeamt beginnen.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
blixxxxx
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Wir Geschwister wissen nicht, wo die Tochter wohnen. Kann ich, ich wohne weiter entfernt eine Abfrage beim Einwohnermeldeamt einfach so machen?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6846 Beiträge, 1577x hilfreich)

Zitat (von blixxxxx):
Welche Möglichkeiten habe ich, um mein Pflichtanspruch geltend zu machen?

Nur eine: bei den Erben den Pflichtteilsanspruch geltend machen.

Gemäß § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB hat der Erbe einem Pflichtteilsberechtigten, der nicht Erbe geworden ist, auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Daraus ergibt sich die Verpflichtung des Erben, dem Pflichtteilsberechtigten ein Nachlassverzeichnis vorzulegen.

Zitat:
Liege ich noch in den 3 Jahren?

Nach Adam Riese...
Zitat:
Muss ich ein Erbschein beantragen?

Nur Erben können einen Erbschein beantragen. Wer durch Testament enterbt wurde, ist kein Erbe und kann keinen Erbschein erhalten.

Zitat:
Oder kann ich gleich die Alleinerbin (oder Alleinerbin und ihre 3 Kinder?!) Anschreiben mit meinen Pflichtanspruch zu überweisen?

Der Pflichtteilsanspruch muss gegenüber den Erben geltend gemacht werden.

Zitat:
Oder wie muss ich da vorgehen? Ich habe keine Rechtsschutzversicherung...was soll ich tun?

Von den Erben das Pflichtteil einfordern. Und sinnvollerweise ein Nachlassverzeichnis - sonst weiß man ja gar nicht, was alles zum Erbe gehört.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33906 Beiträge, 17614x hilfreich)

Kann ich, ich wohne weiter entfernt eine Abfrage beim Einwohnermeldeamt einfach so machen? Wenn Sie den vollständigen Namen und eine frühere Adresse kennen - kein Problem.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort


#17
 Von 
blixxxxx
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe bei meinem Einwohnermeldeamt die Auskunft bekommen, dass ich eine adressabfrage beim Wohnsitzamt der Tochter nur machen kann....da bin ich natürlich vom Glauben abgefallen...alle drei Töchter, mit ihren im Testament versehenen Adressen sind nicht aktuell und meine Einschreiben kamen zurück...das Testament ist auch über 10 Jahre alt....muss ich jetzt wirklich bei den in Testament genannten Adressen -> zuständiges Einwohnermeldeamt das jeweils beantragen? Das ist entfernungsmäßig echt ein riesen Aufwand...

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41017x hilfreich)

Zitat (von blixxxxx):
da bin ich natürlich vom Glauben abgefallen

Wieso, das war doch schon am 07.02. bekannt?



Zitat (von blixxxxx):
muss ich jetzt wirklich bei den in Testament genannten Adressen -> zuständiges Einwohnermeldeamt das jeweils beantragen?

Nein, das ist kein "muss", dass ist freiwillig.
Man kann sich natürlich auch anderer Quellen z.B. im Internet bedienen. Allerdings ist eine EMA-Anfrage in der Regel die zuverlässigste Quelle



Zitat (von blixxxxx):
Das ist entfernungsmäßig echt ein riesen Aufwand...

Ist das jetzt ernst gemeint?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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