Erbengemeinschaft Verkauf vom Erbteil,Steuer, Vorkaufsrecht

15. April 2023 Thema abonnieren
 Von 
Gustav23
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbengemeinschaft Verkauf vom Erbteil,Steuer, Vorkaufsrecht

Guten Tag

Ich bin Laie und habe und konnte bisher die Angelegenheit selber mit dem Interessenten verhandeln.
Folgender Sachverhalt. Ich bin in einer Erbengemeinschaft seit knapp 8 Jahren und ich habe keinerlei Kontakt zu anderen aus der Erbengemeinschaft.
Es wurde handelt sich um einen Grundstücksverkauf und ein Interessen, würde gerne alles kaufen. Dsa gab es vor 2 Jahren aber Sachverhalte, die sich nicht lösen liessen und die Sache ruhte. Ich war für einen Verkauf aber kam nichts weiter und ich hatte auch keine weiteren Informationen, da kein Kontakt zu anderen aus der Erbengemeinschsaft besteht.
Der Käufer rief mich an und fragte, obich noch verkaufen würde und ich bejahrte dies und er nannte mir einen Kaufpreis und ich willigte ein. Jetzt kam ein Schreiben vom Notar und da vertshe ich eine Sachen nicht.
-ich habe den Namen von meinem Vater, durch Erblasser vater ersetzt.
Der Notar hat darauf hingewiesen, dass zu diesem Vertrag die Genehmigungen nach dem Grundstücksverkehrsgesetz und der vollmachtlos Vertretenen erforderlich sind und der Berichtigungsantrag beim Grundbuchamt erst nach Vorliegen dieser Genehmigungen gestellt werden kann. Bis zur Erteilung der Genehmigungen ist der Vertrag schwebend unwirksam.
Der Notar hat auf die gesetzlichen Vorkaufsrechte der Miterben in Bezug auf den verkauften Erbteil nach Erblasser Vater gemäß § 2034 BGB hinge-wiesen. Erklärungen der vorkaufsberechtigten Miterben zu Vorkaufsrech-ten nach Erblasser Vater soll der Notar für die Beteiligten nach Vorliegen der zu diesem Vertrag erforderlichen Genehmigung unter Übersendung von Ausfertigungen samt Genehmigung nur einholen, wenn es nicht zur Wirksamkeit von Kaufverträge über die beiden anderen Erbteile nach Erblasser Vater kommen sollte.

-Der Notar wird vorsorglich berechtigt, des Vorkaufsrecht an die Vorkaufsberechtigten zu überdsenden.

Beduetet das, dass er nur meinen Erbteil diesmal kaufen will? Wäre mir auch Recht und kann ich das so machen?

-Der Veräüsserer ( also ich) überträgt seinen genannten Erbteil an den Erwerber gemäß Paragraph 2033 BGB.

Ich finde dazu leider nichts.
Die Kosten für den Notar übernimmt der Kaufer. Aber muss ich darauf Steuer zahlen als Grundstücksverkauf oder ist das jetzt mein Erbe, was ich versteuern muss am Jahresende?

Vielen Dank



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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48613 Beiträge, 17141x hilfreich)

Zitat (von Gustav23):
Beduetet das, dass er nur meinen Erbteil diesmal kaufen will?


So sieht es jedenfalls aus.

Zitat (von Gustav23):
Aber muss ich darauf Steuer zahlen als Grundstücksverkauf oder ist das jetzt mein Erbe, was ich versteuern muss am Jahresende?


Werde das eine noch das andere.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Gustav23
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Rückmeldung.
Warum fragt mich dann der Notar, nach einer Steuer Ident Nr?

Es wurde schonmal ein Vertrag aufgesetzt und dieser kam nicht zum Abschluss. Keine Ahnung woran es gelegen hat und nun möchte der Käufer gerne meinen Erbteil erwerben. Womit ich auch einverstanden bin, da ich ich seit Jahren keinen Kontakt zur Erbengemeinschaft habe. Warum auf einmal diesen Weg und was mich auch wundert, ist dieser Absatz im Vertragsentwurf.

Die Kosten dieser Urkunde, der Grundbuchberichtigung sowie die Grunderwerbsteuer trägt der Käufer. Eine etwa anfallende Erbschaftsteuer trägt im Innenverhältnis der Veräußerer.
Kosten notarieller Vollmachten oder Genehmigungen übernimmt im In-nenverhältnis der Erwerber.

Und diese Zeilen

- Unbeschadet der Vereinbarung in diesem Vertrag haftet im Verhältnis zu den Nachlassgläubigern der Erwerber ab sofort neben dem weiterhin haftenden Veräußerer für alle etwaigen Nachlassschulden.
- Unbeschadet der Vereinbarungen in diesem Vertrag haften die Vertragsparteien gesamtschuldnerisch für die Vertragskosten und die
Grunderwerbsteuer.
- Die beantragte Grundbuchberichtigung kann erst erfolgen, wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vorliegt und die No-tariats- und Grundbuchgebühren bezahlt sind.
- Auf die Möglichkeit der Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuches hat der Notar hingewiesen. Ein Widerspruch soll iedoch nicht in das Grundbuch eingetragen werden.

Es wurde nie über einen Teil vom Erbschein gesprochen. Meine Mutter hat mich auch nie über ein Erbe vom Vater unterrichtet usw.
Ich würde alle Sachen daraus gerne abschliessen und den Grundstückanteil aus meinem Gmeinschaftserbe veräussern und keinen Kontakt haben.
Dann wäre ich auch aus der Erbengemeinschaft raus. Sehe ich das richtig so?

Muss mich der Notar informieren ob die anderen ihr Vorkaufsrecht ablehnt haben? Ich möchte nicht, dass nach ein paar Jahren jemand kommt und sagt, er hätte es ja selber kaufen wollen oder zu einem anderen Preis etwas verkauft.
Ich möchte da nichts falsch machen.




-- Editiert von User am 16. April 2023 12:30

-- Editiert von User am 16. April 2023 12:41

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8330 Beiträge, 4580x hilfreich)

Zitat (von Gustav23):
Warum fragt mich dann der Notar, nach einer Steuer Ident Nr?

Der Notar muss den Vertrag dem Finanzamt übersenden. Dafür benötigt er die Steuer-ID Nummer.
Zitat:
was mich auch wundert, ist dieser Absatz im Vertragsentwurf.

Die Kosten dieser Urkunde, der Grundbuchberichtigung sowie die Grunderwerbsteuer trägt der Käufer. Eine etwa anfallende Erbschaftsteuer trägt im Innenverhältnis der Veräußerer.
Kosten notarieller Vollmachten oder Genehmigungen übernimmt im In-nenverhältnis der Erwerber.

Und diese Zeilen

- Unbeschadet der Vereinbarung in diesem Vertrag haftet im Verhältnis zu den Nachlassgläubigern der Erwerber ab sofort neben dem weiterhin haftenden Veräußerer für alle etwaigen Nachlassschulden.
- Unbeschadet der Vereinbarungen in diesem Vertrag haften die Vertragsparteien gesamtschuldnerisch für die Vertragskosten und die
Grunderwerbsteuer.
- Die beantragte Grundbuchberichtigung kann erst erfolgen, wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vorliegt und die No-tariats- und Grundbuchgebühren bezahlt sind.

Das sind ganz normalie Formulierungen. Bei Fragen sollte man sich an den Notar wenden.
Zitat:
Ewurde nie über einen Teil vom Erbschein gesprochen. Meine Mutter hat mich auch nie über ein Erbe vom Vater unterrichtet usw.

Einen Teil vom Erbschein gibt es nicht. Weshalb hast du nicht bei der Mutter nachgefragt bzw. dich nicht informiert?
Zitat:
Ich würde alle Sachen daraus gerne abschliessen und den Grundstückanteil aus meinem Gmeinschaftserbe veräussern

Die ist klar, dass nicht nur der Grundstücksanteil verkauft wird, sondern der gesamte Erbteil (insklusive Bankguthaben, Bausparverträge etc.)?
Zitat:
Muss mich der Notar informieren ob die anderen ihr Vorkaufsrecht ablehnt haben?

Nein.
Zitat:
Ich möchte nicht, dass nach ein paar Jahren jemand kommt und sagt, er hätte es ja selber kaufen wollen oder zu einem anderen Preis etwas verkauft.

Das Vorkaufsrecht kann nur innerhalb von zwei Monaten geltend werden.

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2304.html

-- Editiert von User am 16. April 2023 14:47

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Gustav23
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Es gab und gibt keinen Kontakt zur Mutter. Es ist auch jketzt keiner erwünscht. Dafür hat meine Mutter schon zuviel Blödsinn abgezogen.
Ich weiß, dass mein Vater nur von der Rente lebte und selbst wenn da noch 10.000 rumlagen, dann würde das nochmal durch 3 gehen und bedeutet auch Kontakt und den möchte ich nicht.

Ich kann also. Dem Kaufinteressenten meinen Erbteil verkaufen. Im vorhanden Erbschein, stehen aber nur die jeweiligen anteile und keine Summen oder ähnliches.
Woher weiß der Käufer, dass dort keine schulden oder sonstiges sind?
ich bekomme seit jahren keinerlei Auskunft und möchte die Sache jetzt gerne abschliessen.
Das Grundstück, um was es jetzt zum Verkauf geht, ist aber in einer erbnegmeinschaft mit mehreren Leuten.
Nun möchte der Interessent meinen Anteil aus der Erbengemeinschaft erwerben zu einem Kurs, der mir Recht ist. Also kann ich das so machen und der Notar fragt jetzt die Mutter und die anderen aus der Erbengemeinschaft, ob diese den anteil selber kaufen möchten? Erfahren diese auch den Kaufpreis? Und wenn diese nicht antworten oder ablehnen, dann kann ich das verkaufen und für den Verkauf fallen keine Steuern oder so an? ich stehe ja erst im Grundbuch, seit mein Vater verstorben ist und ich dachte das zählt dann als Erbe.


-- Editiert von User am 16. April 2023 18:01

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8330 Beiträge, 4580x hilfreich)

Zitat (von Gustav23):
Ich kann also. Dem Kaufinteressenten meinen Erbteil verkaufen.

Ja.
Zitat:
Im vorhanden Erbschein, stehen aber nur die jeweiligen anteile und keine Summen oder ähnliches.

In einem Erbschein stehen immer nur die Erbquoten.
Zitat:
Woher weiß der Käufer, dass dort keine schulden oder sonstiges sind?

Er weiß es nicht.
Zitat:
ich bekomme seit jahren keinerlei Auskunft und möchte die Sache jetzt gerne abschliessen.

Du hast die bequeme Variante gewählt und keine Maßnahmen ergriffen.
Zitat:
Also kann ich das so machen und der Notar fragt jetzt die Mutter und die anderen aus der Erbengemeinschaft, ob diese den anteil selber kaufen möchten?

Ja.
Zitat:
Erfahren diese auch den Kaufpreis?

Die Erben können sozusagen den geschlossenen Vertrag zu denselben Bedingungen "übernehmen".
Zitat:
Und wenn diese nicht antworten oder ablehnen, dann kann ich das verkaufen und für den Verkauf fallen keine Steuern oder so an?

Der Verkauf ist mit der Beurkundung abgeschlossen. Ob die Erben ihr Vorkaufsrecht geltend machen, kann dir egal sein.
Zitat:
ich stehe ja erst im Grundbuch, seit mein Vater verstorben ist und ich dachte das zählt dann als Erbe.

Ja und?

-- Editiert von User am 16. April 2023 19:21

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#6
 Von 
gerlind
Status:
Schüler
(472 Beiträge, 34x hilfreich)

Hallo, Gustav23,

Da stimme etwas nicht

Zitat von cruncc1:
"Die ist klar, dass nicht nur der Grundstücksanteil verkauft wird, sondern der gesamte Erbteil (insklusive Bankguthaben, Bausparverträge etc.)?"

In einer Erbengemeinschaft gehört jeder qm und jeder Euro auf den Konten, sowie jedes vererbte Teil ALLEN ERBEN gemeinsam.

Zitat von Gustav23
"und selbst wenn da noch 10.000 rumlagen, dann würde das nochmal durch 3 gehen und bedeutet auch Kontakt und den möchte ich nicht."

Das nützt aber nichts. Wenn Du einen Erbanteil daran hast (denn du hast ja nicht verzichte) zählt das auch zum gesamten Erbanteil.

Du kannst also nicht nur Deinen Grundstücksanteil verkaufen, da man nur seinen gesamten Erbanteil verkaufen kann. Ohne Kontakt zur Mutter wird es nicht gehen, denn du musst wissen, wie hoch dein
gesamter Erbanteil ist.

Vorher ist es sinnlos, Kosten beim Notar zu verursachen. So ist mein Kenntnisstand.


Signatur:

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8330 Beiträge, 4580x hilfreich)

Zitat (von malia):
In einer Erbengemeinschaft gehört jeder qm und jeder Euro auf den Konten, sowie jedes vererbte Teil ALLEN ERBEN gemeinsam.

Ja und?
Zitat:
Du kannst also nicht nur Deinen Grundstücksanteil verkaufen, da man nur seinen gesamten Erbanteil verkaufen kann.

Darauf habe ich bereits hingewiesen.
Zitat:
Ohne Kontakt zur Mutter wird es nicht gehen,

Klar geht das.
Zitat:
denn du musst wissen, wie hoch dein gesamter Erbanteil ist.

Es gibt einen Erbschein und dort steht, wie hoch der Erbteil ist.
Zitat:
So ist mein Kenntnisstand.

:augenroll:


-- Editiert von User am 16. April 2023 20:08

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
gerlind
Status:
Schüler
(472 Beiträge, 34x hilfreich)

Auf dem Erbschein steht nur der prozentue Anteil
Man muss wissen, wovon ...

Signatur:

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8330 Beiträge, 4580x hilfreich)

Zitat (von malia):
Auf dem Erbschein steht nur der prozentue Anteil
Man muss wissen, wovon ...

Nö, das muss man nicht wissen. Das ist keine Voraussetzung für den Verkauf des Erbteils.

-- Editiert von User am 16. April 2023 20:48

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Gustav23
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

die Mutter hat damals einen Erbschein beantragt, Darauf bin ich mit in eine Erbengemeinschaft geraten, wovon ich aber erst erfahren hab, als das Kaufangebot knapp 8 Jahre nch dem Tod meines Vaters vorlag. Ich wurde angeschrieben, dass jemand Interesse am gesamten Grundstück habe. Diese besteht aber nicht nur aus meiner Familkie, die uch nur im erbschein stehen. Dort stehen ich, mein bruder und meine Mutter. In der Erbengemeinschaft aber, was das veräusserte grundstück angeht, stehen aber insgesamt 5 leute.
Da mein Vater 50% von dem Grundstück hatte und das nach seinen Tod auf meine Mutter, mich und meinen Bruder überging. Die anderen 50 Prozent haben meine tante und Ihr Sohn. Der Erbschein wurde von meiner Mutter kurz nach dem Tod meines Vaters beantragt. Meine Mutter hat immer alles über eventuelles Erbe verschwiegen und auch verschleiert. Es ging >Ihr damls schlecht und ich wollte niocht über geld reden. Es kam aber nie mehr dazu und es gab noch persönliche Probleme.
Dann kam das kaufangebot und wir heuten weiter nichts. jetzt ein aktuelles und ich würde das gerne alles abgeben udn auch loslassen wollen.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8330 Beiträge, 4580x hilfreich)

Zitat (von Gustav23):
die Mutter hat damals einen Erbschein beantragt, Darauf bin ich mit in eine Erbengemeinschaft geraten, wovon ich aber erst erfahren hab, als das Kaufangebot knapp 8 Jahre nch dem Tod meines Vaters vorlag.

Ein Erbschein ist lediglich eine Art "Ausweis" zum Nachweis der Erbschaft. In die Erbengemeinschaft nach deinem Vater bis du nicht "geraten", sondern bist mit dem Tod Erbe geworden. Wenn du dich 8 Jahre darum nicht gekümmert hast, ist das dein Problem.
Zitat:
Diese besteht aber nicht nur aus meiner Familkie, die uch nur im erbschein stehen. Dort stehen ich, mein bruder und meine Mutter. In der Erbengemeinschaft aber, was das veräusserte grundstück angeht, stehen aber insgesamt 5 leute.

Das spielt für den Verkauf keine Rolle.
Zitat:
Dann kam das kaufangebot und wir heuten weiter nichts. jetzt ein aktuelles und ich würde das gerne alles abgeben udn auch loslassen wollen.

Na denn - wo ist das Problem?

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Gustav23
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Naja nicht gekümmert ist gut. Es wurde immer wieder scheinheilige Dinge versprochen und man informiere sich und da. Tut aber alles nichts zur Sache, jedenfalls ist das ganze nun beiseite geschafft und irgendwie ist das jetzt auch gut. Man lernt einen Charakter halt später kennen.

Gut dann werde ich das ganze den Entwurf dem Notar zurücksenden udn die Sache fertig machen.
IUch wusste nicht, auf was machen achten muss und ich habe sowas noch nie gemacht . Auch mit den evtl. Abgaben wegen dem Verkauf, hatte ich im Internet nichts gefunden.
Ich muss also bei der Steuererklärung niochts weiter angeben unter Einnahmen im Jahr 2023?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Gustav23
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo neuer Stand. Es wurde jetzt der Erbteil verkauft und meine Frage ist, wie lange kann jetzt so eine zahlung dauern?
Gibt es etwas zu beachten, was beim Erbkauf besonders ist? Die Erben haben jetztt nichgt als Erbengemeinschaft verkauft sondern jeder seinen Erbteil.

Muss der Käufer dann auch erst im grundbuch vorgemerkt werden oder ist der Ablauf ein anderer?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48613 Beiträge, 17141x hilfreich)

Zitat (von Gustav23):
Es wurde jetzt der Erbteil verkauft und meine Frage ist, wie lange kann jetzt so eine zahlung dauern?


Es müssen alle Voraussetzungen für die Zahlung erfüllt sein. Z.B. könnte es sein, dass die Genehmigung nach dem Grundverkehrsgesetz noch nicht vorliegt.

Ansonsten kann das besser vom Notar als aus einem Forum heraus beantwortet werden.

Zitat (von Gustav23):
Muss der Käufer dann auch erst im grundbuch vorgemerkt werden oder ist der Ablauf ein anderer?


Nein, formell handelt es sich auch nur um eine Grundbuchberichtigung.

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