Erbfall Kündigung der Wohnung

18. Februar 2025 Thema abonnieren
 Von 
Ella *
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbfall Kündigung der Wohnung

Hallo Zusammen,

ich frage mal für meine Tochter und Schwiegersohn. Der Vater meines Schwiegersohnes ist am 11.1.2025 verstorben.
Die Beerdigung war vor einer Woche und es wurde alles geregelt. Lief alles über ein Bestattungsinstitut in dem der Vater zu Lebzeiten eingezahlt und soweit alles geregelt hatte.

Leider ist mein Schwiegersohn schon seid Jahren mit seinem Bruder zerstritten. Einvernehmliche Lösüngen sind leider nicht möglich, da der Bruder alles abblockt.

Probleme gibt es jetzt wegen der Wohnung des Vaters. Es ist eine Seniorenwohnung. Es geht um die Kündigung.
Der Bruder verweigert alles. Auch eine Unterschrift zur Kündigung. Aussage war: es ist im egal, auch wenn die Wohnung noch Monate weiter läüft.
Die Räumung bekämen wir schon hin. Notfalls auch ohne Hilfe des Bruders.
Erbschein ist vom Schwiegersohn über Notar beantragt worden.
Wie kann man kündigen ohne das es übers Gericht gehen muss. Kann ja nicht sein, dass die Wohnung noch ewig bezahlt werden muss. Kündigungsfrist 3 Monate ist klar. Das wissen wir. Ein Monat ist schon verschenkt, da der Bruder die Unterschrift verweigerte.

Lieben Dank für alle Tipps.

Mit freundlichem Gruss Ella

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sarmand
Status:
Schüler
(427 Beiträge, 49x hilfreich)

Zitat (von Ella *):
Wie kann man kündigen ohne das es übers Gericht gehen muss. Kann ja nicht sein, dass die Wohnung noch ewig bezahlt werden muss. Kündigungsfrist 3 Monate ist klar. Das wissen wir. Ein Monat ist schon verschenkt, da der Bruder die Unterschrift verweigerte.


Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung. Die kann der Vermieter bestätigen oder nicht, Hauptsache ihr könnt den Zugang beweisen und ihr bietet ein bis zwei Termine zur Übergabe an. Wenn der Vermieter das nicht wahr nimmt, sein Pech.

Die 3 Monate müsst ihr aber tatsächlich beachten, da das Mietverhältnis auf euch übergangen ist.

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#2
 Von 
Ella *
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke Sarmand,

heißt das man kann nur im Namen des einen Sohnes kündigen?
Besichtigungen sind kein Problem. Die Verwaltung der Seniorenanlage hat schon einen Schlüssel der Wohnung.

LG. Ella

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#3
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10562 Beiträge, 4674x hilfreich)

Wenn die Söhne gemeinsam Erbe geworden sind, dann sind sie vermutlich auch gemeinsam Mieter, siehe § 564 BGB. Die Mieter können nur gemeinschaftlich kündigen. Allerdings hat hier auch der Vermieter ein Kündigungsrecht. Dazu gibt es aber eine sehr enge Frist, die möglicherweise schon abgelaufen ist.

Wenn die Erden sich wirklich nicht einigen können, dann wird's nur über eine Klage auf gemeinsame Kündigung gehen. Die Kosten wird der Verursacher tragen. Solange der Bruder nicht komplett pleite ist, wäre es also außerordentlich dumm, es darauf ankommen zu lassen.

PS: Im Mietrecht kenne ich mich besser als als im Erbrecht. Ist eine Erbausschlagung eine Option? Neuer Mieter der Wohnung sind die Erben. Wenn der Schwiegersohn wirksam ausschlägt, ist das Thema für ihn vermutlich erledigt.

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#4
 Von 
Ella *
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Eine Erbausschlagung ist wahrscheinlich keine Option, da ja schon ein Erbschein beantragt wurde. Da wusste der Schwiegersohn nicht, dass der Bruder sich komplett quer stellt. Pleite ist der Bruder nicht. Hat Eigentum und Arbeit.

LG. Ella

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#5
 Von 
Loni12
Status:
Master
(4059 Beiträge, 656x hilfreich)

Zitat (von Ella *):
Es ist eine Seniorenwohnung. Es geht um die Kündigung.

Bei Seniorenwohnanlagen ist die Kündigungsfrist oft kürzer, was steht dazu im Mietvertrag.
Gab es eine Vorsorgevollmacht und wer hatte diese oder sind beide Brüder involviert?
Gibt es bereits Interessenten für diese Wohnung? Dann könnten evtl. die Betreiber der Anlage aktiv werden.

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#6
 Von 
Schalkefan
Status:
Lehrling
(1550 Beiträge, 263x hilfreich)

Sprecht doch mal mit dem Vermieter und bittet ihn, seinerseits gem. §564 BGB zu kündigen.
Wichtig: er muss die Kündigung jedoch an ALLE Erben richten

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#7
 Von 
Ella *
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Sorry, wenn ich nicht immer sofort antworte. Bin nicht immer am Laptop bez. Zuhause. Ich müsste mal schauen ob man mit der Wohnungsverwaltung sprechen kann zwecks Kündigung ihrerseits.

Habe gerade gelesen von einer Frist von 4 Wochen. Die ist ja schon vorbei. :sweat:

Lieben Dank für die Antworten.

LG. Ella

-- Editiert von User am 18. Februar 2025 15:34

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#8
 Von 
Ella *
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Leider gibt es keine Vorsorgevollmacht. Hat der Vater nie gemacht.

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#9
 Von 
Ella *
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich versuche morgen mal mit der Verwaltung zu sprechen. Mal sehen was die sagen. Ob die auch kündigen würden. Kann ja in ihrem Sinne sein. Diese Wohnungen sind ja sehr gefragt bei den Senioren. Eventuell besteht ja auch Interesse an zb. der Küche oder einigen anderen Möbeln. Wenn nicht auch egal. Könnten wir an ein Sozial Kaufhaus spenden oder sonst Sperrmüll.

Vielen Dank für eurer Feedback.

LG. Ella

-- Editiert von User am 18. Februar 2025 19:47

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