Frage Erbfall Ferienhaus

1. August 2022 Thema abonnieren
 Von 
Nutzername!
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Frage Erbfall Ferienhaus

Hallo liebes Forum,

Ich hätte eine Frage zu einem Erbfall. Ich würde mich sehr freuen, wenn ihr etwas dazu sagen könntet, da ich mich gerne fair verhalten möchte.

Mein Vater ist 1996 gestorben, er war in zweiter Ehe verheiratet und hat kein Testament hinterlassen. Ich habe drei Geschwister, meine Stiefmutter hatte aus vorheriger Ehe drei Kinder. Das Verhältnis zu meiner Stiefmutter und den meisten ihrer Kinder war leider sehr schwierig, ich habe den Kontakt deshalb einige Jahre nach dem Tod meines Vaters abgebrochen.

Zum Nachlass meines Vaters gab es nach seinem Tod nie eine Klärung. Es gibt ein Haus in Schweden, das beiden Eheleuten zu 50% gehörte. Es handelt sich um ein kleines typisches Holzhaus mit Garten. Ich habe seit dem Tod meines Vaters mit diesem Haus nichts mehr zu tun gehabt.

Nun ist im letzten Jahr meine Stiefmutter verstorben und die Kinder von ihr möchten jetzt gerne den Grundbucheintrag in Schweden auf sie ändern. Auf meinen Einwand – dass wir als Kinder von meinem Vater ebenfalls erbberechtigt sind und es hier einer Klärung bedarf – wird nun eine Rechnung aufgemacht zu den seit dem Tod meines Vaters entstandenen Unterhaltskosten des Hauses (von 22-23 Tausend / Jahr), die dann ebenfalls geteilt werden müssten. Schließlich würde es das Haus ohne die Zahlung dieser Unterhaltskosten heute gar nicht mehr geben.

Ich wüsste gerne, was ihr zu dieser Argumentation sagt... auf der einen Seite kann ich ihr folgen, schließlich würde es das Haus ohne die Zahlungen wirklich nicht mehr geben, auf der anderen Seite hätte ich solchen Kosten niemals zugestimmt und wurde auch nicht dazu gefragt. Zudem haben sie das Haus ja auch genutzt, so wohnt meine Stiefschwester dort zZ..

Dank + viele Grüße

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10 Antworten
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#1
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5547 Beiträge, 2499x hilfreich)

Zitat (von Nutzername!):
dass wir als Kinder von meinem Vater ebenfalls erbberechtigt sind und es hier einer Klärung bedarf


Vorab: natürlich seid ihr NICHT erbberechtigt, wenn die Stiefmutter stirbt.
Entweder ihr habt 1996 schon geerbt oder halt nicht.
Das wäre zuerst zu klären.

WENN ihr dann Miteigentümer eines Hauses seid, müsst ihr natürlich auch die notwendigen Unterhaltskosten anteilig mit tragen.
Im Gegenzug habt ihr ggfls. Anrecht auf eine anteilige Nutzungsentschädigung.
Dann kommt noch eine eventuelle Verjährung ins Spiel.

Und das Ganze dann noch im Einfluss von deutschem und schwedischem Recht.

Wenn du also etwas erreichen möchtest, solltest du einen Anwalt mit Kenntnis in den entsprechenden Rechtsgebieten beauftragen und mit ihm die Sachlage erörtern.

Zitat (von Nutzername!):
Ich würde mich sehr freuen, wenn ihr etwas dazu sagen könntet, da ich mich gerne fair verhalten möchte.


Na du wolltest 1996 keine Klärung, du hast sich seit dem nicht gekümmert und auch den Kontakt abgebrochen, fair wäre es, wenn du weiterhin nichts damit zu tun haben willst.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Nutzername!
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die schnelle Antwort!

Ich bin auch nicht davon ausgegangen, etwas von der Stiefmutter zu erben, es geht mir um meinen Vater.
zu: "Entweder ihr habt 1996 schon geerbt oder halt nicht." Warum ist das so, ist das Ganze verjährt? Ich habe gelesen, dass die Frist, vom Erbrecht gebraucht zu machen, 30 Jahre beträgt?

Klar, es war sicher blöd (von uns allen), das nicht zu klären. Aber mir wurde gesagt, das Haus gehört der Stiefmutter und ich habe erst jetzt von dem Grundbucheintrag erfahren.

Danke noch einmal.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32202 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von Nutzername!):
es geht mir um meinen Vater.
Wieso? Der starb doch 1996.
Zuerst klären: Habt ihr 3 Kinder geerbt?
Zitat (von Nutzername!):
Aber mir wurde gesagt, das Haus gehört der Stiefmutter
Wann? 1996?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

Zitat (von Nutzername!):
Auf meinen Einwand – dass wir als Kinder von meinem Vater ebenfalls erbberechtigt sind...

Ihr seid nicht erbberechtigt, ihr seid seit 1996 bereits Erben.
Ich hättet 6 Wochen nach Kenntnis des Eintritts des Erbfalls Zeit gehabt, das Erbe auszuschlagen, habt ihr das nicht getan, habt ihr automatisch das Erbe angetreten / angenommen.

Zitat (von Nutzername!):
...ist das Ganze verjährt?


Da ist nichts, was verjährt sein könnte.
So wie es aussieht, steht ihr doch im schwedischen Grundbuch.

Damit bildet ihr 7 (Geschwister + Stiefgeschwister) eine Erbengemeinschaft.

-- Editiert von spatenklopper am 01.08.2022 14:57

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47623 Beiträge, 16832x hilfreich)

Im Hinblick auf den Tod des Vaters in 1996 kann es auch sein, dass schwedisches Recht anzuwenden ist. Die EU-ErbVO galt jedenfalls 1996 noch nicht und was das schwedische internationale Privatrecht im Jahre 1996 für solche Fälle vorgesehen hat, ist mir nicht bekannt.

Grundsätzlich findet man international 3 verschiedene Modelle. Das anwendbare Erbrecht kann sich richten nach
1. der Staatsangehörigkeit des Erblassers
2. dem Wohnsitz des Erblassers
3. dem Belegenheitsort des Immobilie

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Nutzername!
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

@Anami
Es war kurz nach dem Tod meines Vaters, es hieß immer, da gäbe es nichts.

@spatenklopper
Danke für die Klarstellungen, sehr hilfreich.

@hh, interessant. Das macht alles wirklich nicht einfacher…

@hiphappy

Zitat (von hiphappy):
WENN ihr dann Miteigentümer eines Hauses seid, müsst ihr natürlich auch die notwendigen Unterhaltskosten anteilig mit tragen.
Im Gegenzug habt ihr ggfls. Anrecht auf eine anteilige Nutzungsentschädigung.
Dann kommt noch eine eventuelle Verjährung ins Spiel.


Eine Unterhaltskosten / Nutzungsentschädigung Rechnung scheint mir hilfreich zu sein. Aber wie kann so eine Rechnung halbwegs sinnvoll aufgestellt werden? Das scheint mir sehr schwer zu sein... woran bemisst sich zB die Nutzungsentschädigung?

Danke euch für die Hilfe!

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32202 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von Nutzername!):
Eine Unterhaltskosten / Nutzungsentschädigung Rechnung scheint mir hilfreich zu sein.
Wofür hilfreich?
Nutzungsentschädigung? Berechnen? Meine Frage: Möchtest du das Häuschen denn nun nutzen? Und deine 3 Geschwister?

Die Stiefgeschwister wollten NUR die Grundbuchänderung. Dadurch hast du Kenntnis, dass da doch was war/ist. Sie haben NUR wegen deiner *Erbberechtigung/Klärung* etwas vorgelegt.

Zitat (von Nutzername!):
seit dem Tod meines Vaters entstandenen Unterhaltskosten des Hauses (von 22-23 Tausend / Jahr),
Das lässt sich hochrechnen auf gut eine halbe Million € Kosten----ob das stimmt, und was davon gegenzurechnen wäre, ist derzeit unbekannt und ein anderes Thema.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

Zitat (von Anami):
----ob das stimmt


Holz ist zwar teuer geworden, aber sind die Schwedenhäuser vergoldet?
Ich dachte immer die wären rot gestrichen....

Aber hast Recht, ist ein anders Thema.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47623 Beiträge, 16832x hilfreich)

Zitat (von Nutzername!):
Grundsätzlich findet man international 3 verschiedene Modelle. Das anwendbare Erbrecht kann sich richten nach
1. der Staatsangehörigkeit des Erblassers
2. dem Wohnsitz des Erblassers
3. dem Belegenheitsort des Immobilie


Ich hab inzwischen herausgefunden, dass in 1996 sowohl nach Schwedischen als auch nach deutschem Recht die Variante 1 galt.

Zitat (von Nutzername!):
Eine Unterhaltskosten / Nutzungsentschädigung Rechnung scheint mir hilfreich zu sein. Aber wie kann so eine Rechnung halbwegs sinnvoll aufgestellt werden? Das scheint mir sehr schwer zu sein... woran bemisst sich zB die Nutzungsentschädigung?


Wer hat denn die Unterhaltskosten bislang bezahlt und warum?

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Nutzername!
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Habt viele Dank, ihr habt mir sehr geholfen!
Es ist tatsächlich eine schwierige Familiengeschichte, die ich hier jetzt nicht ausbreiten möchte. Mir ist auf jeden Fall klar geworden, dass das Ganze sehr komplex ist und eine Beratung durch einen Anwalt Sinn macht.
@hh Danke noch einmal für die Recherche nach dem anwendbaren Erbrecht.

0x Hilfreiche Antwort

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