Problem Pflichtteil eines Bruders

5. August 2004 Thema abonnieren
 Von 
loritas
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)
Problem Pflichtteil eines Bruders

Hallo an alle,
es gibt ein problem bezüglich eines pflichhteils.
ein vater ist im febr. 04 verstorben. 1998 hatte er 2 von 3 söhnen eine schenkung von einem eigenheim
überschrieben. die 10 jahre der schenkungswirksamkeit sind nicht erefüllt da der vater nach 6 jahren verstarb. so nun das problem!!!
der 3. sohn, möchte nach dem tod den pflichhteilsanspruch vom eigenheim (1/6) erhalten. der 3.bruder hatte in der vergangenheit mehrere straffanzeigen und war sogar im GF. seine "drogen" vergangenheit wirkte angst auf die eltern aus und sie haben nur 2 von 3 söhnen das eigenheim verschenkt. nun die frage:
was kann man tun um den pflichtteilsanspruch gegenüber dem 3. sohn so gering wie möglich halten bzw. zu löschen.
der 3. sohn hatt 18 jahre nicht im haus geholfen und den wert gesteigert wie die anderen 2. er klaute geld und schmuck der eltern um seine drogen zu finanzieren. kann das sein das er doch anrecht auf etwas hatt wo er den eltern und den geschwistern immer nur kummer und leid beigetragen hatt?


danke für alle antworten

Michael

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15 Antworten
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#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

Also, einen Pflichtteil im nachhinein zu entziehen, scheint mir kaum möglich. Ein Anwalt sollte jedoch die Frage klären, ob eine sogenannte Erbunwürdigkeit vorliegt, das ist z.B. der Fall, der der Mann seinen Eltern mit Mord gedroht hat.

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Sehe ich genau so. Es wäre schon sehr schwer gewesen, den Pflichtteil per Testament zu entziehen. Wenn der Vater den Willen gehabt hätte, dass dem Sohn der Pflichtteilentzogen wird, dann hätte er das testamentarisch festlegen müssen.

Die Erben haben in diesem Fall keine Möglichkeit, dem 3. Sohn den Pflichtteil zu entziehen, oder ihn auch nur zu reduzieren.

Für die Erbunwürdigkeit reicht eine Morddrohung nicht aus. Nach § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB muss es sich schon mindestens um einen Mordversuch gehandelt haben. Derartige Dinge sind in diesem Fall aber wohl nicht vorgefallen, so dass die Erbunwürdigkeit aus meiner Sicht ausscheidet.

Das Geld für den Anwalt könnt Ihr Euch aus meiner Sicht sparen.

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#3
 Von 
loritas
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)

danke schon mal für die antworten,
aber nun noch eine frage:

was wäre den mit der erbunwürdigkeit §2339 wo steht: wer sich in ansehung einer verfügung des erblassers von todes wegen einer STRAFTAT nach den §§ 267, 271 bis 274 des strafgesetzbuchs schuldig gemacht hat. (er hatte mehrer in seiner vergangenheit (hehler, diebstahl, körperverletzung, verstoß gegen das betäubungsmittelgesezt)

danke
michael

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#4
 Von 
guest123-56
Status:
Schüler
(464 Beiträge, 184x hilfreich)

Das (§§ 267 bis 274 StGB ) sind Straftaten hinsichtlich Urkundenfälschung und ähnlichem. Die genannte Regelung (§ 2339 Abs. 1 Nr. 4 BGB ) bezieht sich also auf Erbunwürdigkeit, falls jemand ein Testament fälscht oder dergleichen.

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#5
 Von 
loritas
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)

was ist mit dem § 2333 wo steht:
wenn der abkömmling einen ehrlosen oder unsittlichen lebenswandel wider den willen des erblassers führt.

hatt er nicht einen unsittlichen lebenswandel durch seine kriminelle vergangenheit?
und der erblasser durch seine hilfe es nicht ändern konnte?

außerdem gibt es die möglichkeit den wert des geldes, schmuck etc. was er entwendet oder bekommen hatt, zu lebzeiten des erblassers dem abkömmling als pflichhteil anzurechnen???


danke
michael

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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Die hast die ersten Worte des § 2333 nicht gelesen: Der Erblasser kann...
Er hat aber nicht und ihr könnt jetzt den Pflichtteil nicht mehr entziehen.

Du solltest mal darüber nachdenken, ob es sein kann, dass der Vater trotz des Lebenswandels seinem Sohn den Pflichtteil gar nicht entziehen wollte. So sind Eltern nämlich oft.

Schließlich bekommt er nur 1/6 und Ihr jeweils 5/12 des Nachlasses (einschl. Schenkungen). Ihr bekommt also das 2,5-fache dessen, was der Bruder bekommt. Wird daraus nicht schon die Missbilligung des Lebenswandels mehr als deutlich?

Denke Mal darüber nach, was Dein Vater davon gehalten hätte, wenn er gewusst hätte, wie Du jetzt mit Deinem Bruder umgehst.

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#7
 Von 
loritas
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)

die schenkung betrifft doch nur 2 von 3 geschwistern, da der vater den 3 sohn bei der überschreibung nicht berücksichtigen wollte. (gründe waren für den vater ja da (kriminelle vergangenheit des 3. sohnes),
daraufhin dachte er das es reichen würde nur die ersten beiden söhne zu beschenken, und der dritte keinen anspruch mehr hätte. die mutter erhällt ja 1/2.

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#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Ich dachte die Mutter wäre schon verstorben. Da sie noch lebt, ist der Pflichtteilsanspruch Deines Bruders doch nur 1/12. (Hälfte des gesetzlichen Erbes)

Wenn kein Testament vorhanden ist, dann hat Dein Bruder entweder Anspruch auf 1/6 des tatsächlichen Nachlasses Deines Vaters (gesetzliches Erbe) oder auf 1/12 dieses Nachlasses einschließlich der Schenkungen der vergangenen 10 Jahre (Pflichtteil).

Dabei kommt es dann noch darauf an, ob die verschenkten Häuser nur von Deinem Vater veschenkt wurden oder von Deinen Eltern gemeinsam. In die Berechnung geht nur der von Deinem Vater geschenkte Anteil ein.

Um diesen Anteil werdet Ihr aber nicht herum kommen.

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#9
 Von 
loritas
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)

der verschenkte gegenstand wurde von beiden elternteilen, an 2 von 3 söhnen überschrieben.
ein testament ist nicht vorhanden und 10 jahre nach der überschreibung sind nicht herum, da der vater nach 6 jahren verstorben ist.

außerdem gibt es die möglichkeit den wert des geldes, schmuck etc. was er entwendet oder bekommen hatt, zu lebzeiten des erblassers dem abkömmling als pflichhteil anzurechnen???

danke
michael

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#10
 Von 
alida
Status:
Student
(2695 Beiträge, 637x hilfreich)

Kleines Rechenexempel:
Angenommerer Wert des Hauses bei Überschreibung 150.000 €, Anteil des Vaters 75.000 €. Gesetzliches Erbteil der Mutter hieraus 37.500 €, gesetzliches Erbteil jedes Kindes 12.500 €. Pflichtteil die Hälfte, also 6.250 €. Zieht davon ab, was er in den letzten 10 Jahren von den Eltern bekommen/geklaut hat und schmeißt ihm das Geld in den Rachen. Eine jahrelange gerichtliche Auseinandersetzung kostet euer Geld, eure Zeit und vor allem eure Nerven. Außerdem ist das Ergebnis unbestimmt, da der Vater leider den Pflichtteilsentzug nicht ausgesprochen hatte.
Eure Mutter sollte natürlich jetzt sofort ein entsprechendes Testament erstellen.

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#11
 Von 
KeinJurist
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 8x hilfreich)

Ich verstehe nicht, warum Ihr immer von PFLICHTEIL sprecht. Der Sohn ist OHNE Testament genauso gesetzlicher Erbe wie die anderen direkten Abkömmlinge auch.

Vielleicht wünscht Ihr, dass er nur seinen Pflichteil bekommt oder auch den nicht. Er wird aber genau seinen Anteil bekommen. Die gestohlen Gegenstände hätte Dein Vater schon zur Anzeige bringen müssen, bzw. ihn aufgrund des Diebstahls aus seinen Pflichtteil begrenzen müssen. Vielleicht wäre sogar eine Erbunwürdigkeitserklärung möglich gewesen. Wenn Eure Mutter nicht mehr lebt, wird Euer Bruder ein Drittel erben und auf Euer Drittel werdet Ihr die Vorschenkungen anrechnen lassen müssen.

Daher erbrechtliche Dinge nicht ignorieren und erst nach dem Tod zum Anwalt laufen.

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#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Er ist gesetzlicher Erbe gegenüber dem tatsächlichen Nachlass ohne die Schenkungen.

Wenn aber die Schenkungen der letzten 10 Jahre mit einbezogen werden sollen, dann hat er nur einen Anspruch auf den Pflichtteil. Darum heißt das ja auch Pflichtteilergänzungsanspruch. Dieser sorgt dafür, dass jemand mit gesetzlichem Erbteil mindestens den Pflichtteil bekommt.

Genau den Fall haben wir hier doch, so dass der eigentliche Nachlass klein ist, verglichen mit den Schenkungen an die beiden Söhne.

Die Beispielrechnung von Alida ist daher völlig korrekt. Ich kann mich ihren Ausführungen nur voll anschließen.


-- Editiert von hh am 09.08.2004 12:52:06

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#13
 Von 
KeinJurist
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 8x hilfreich)

Stimmt natürlich, war ein wenig voreilig. In dem Fall macht die Vorschenkung ja den wesentlichen Teil aus, somit bringt ihm sein gesetzliches Erbe rein materiell wenig.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
loritas
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)

ich möchte mich recht herzlich für eure antworten bedanken, da sie uns etwas mehr geholfen haben und neue infos hinzugekommen sind (wie z.B. ob es relevant ist wer (beide eltern oder nur eine person) das haus auf die söhne überschrieben hatt, da sich das ergebniss im nachhinein wieder halbiert.

danke nochmals

aber nun noch eine sache.

wir (mutter und 2 söhne)werden nicht darumkommen ein testament aufzusetzten. aber was sollte man beachten damit der 3. sohn von uns nicht irgentwie doch noch ans haus kommen könnte? und allgemeine tips zum testament.

danke
michael

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Den Pflichtteil bekommt er auf jeden Fall. Die Häuser sind dabei nur außen vor, wenn seit der Schenkung mehr als 10 Jahre vergangen sind.

Im Testament kann daher nur geregelt werden, in welcher Form dieser Pflichtteil dem 3. Sohn zusteht. An das Haus selbst kann er nicht kommen. Der Pflichtteil besteht immer in einem finanziellen Ausgleich.

Das Aufsetzen des Testamentes betrifft erst einmal nur die Mutter. Gegenüber Euch beiden Söhnen ist der 3. Sohn nicht erbberechtigt.

Nur wenn die Mutter bereits verstorben ist und Ihr keine Kinder habt, ist er Euch gegenüber erbberechtigt. Geschwister sind jedoch nicht pflichtteilsberechtigt.

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