Auftrag Mündlich erteilt und jetzt kein Geld

7. Juli 2016 Thema abonnieren
 Von 
Handwerksmeister
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Auftrag Mündlich erteilt und jetzt kein Geld

Hallo zusammen,

ich habe den Fall das wir ( Heizung-Sanitär-Elektro) einen Auftrag für eine Wohnungssanierung bearbeitet haben, zu dem Hauptangebot kam im laufe der Bauphase ein Gespräch zustande ,in dem ich gefragt worden bin ob ich in diesem Objekt ( 8 Wohneinheiten ) auch Rauchmelder montieren kann. Kann ich ! Über Geld ist leider nicht gesprochen worden.
Nun sind 2 Monate ins Land gegangen, unsere Rechnung wie überall 30Euro Brutto für 37 stk zzgl.Montage.
Kunde beschwert sich , im Internet ist günstiger,meine Antwort dann hätten Sie im Internet kaufen sollen.
Weil es mittlerweile einfach frustrierend war hab ich den Preis 20 Netto EK +10%also 22 Euro+Einbau zzgl. STeuer weiter gegeben.
Dazu ist er auch nicht bereit,im Internet bekommt er den für 22 Brutto.

Wie ist dazu die Rechtslage ?
Der Kunde sagt immer er ist auch Geschäftsmann, wird aber für mich keine Rolle spielen.
Es kann doch nicht sein das ich jetzt Geld dabei tun muss.

Danke für die Infos

Der Handwerksmeister

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Hi,

Zitat (von Handwerksmeister):
Wie ist dazu die Rechtslage ?


ist vermutlich die falsche Frage, denn die Rechtslage ist klar, auch mündlich geschlossene Verträge sind wirksam.

Ein Problem was ich hier sehe ist, ob die Frage "kannst Du" und der Antwort "kann ich" ausreicht, um damit einen Werkvertrag zu begründen. Ich meine nein, da gehört schon noch etwas mehr dazu, z.B. die eindeutige Aufforderung "dann mach mal".

Und selbst wenn man diese Hürde erfolgreich gemeistert hat, bleibt immer noch ein weiteres Problem, wie man den nur mündlichen Vertragsabschluss beweisen kann, wenn der Auftraggeber ihn jetzt vollständig oder nur hinsichtlich der Kostenhöhe bestreitet.

SG

Berry

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#2
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Hi,

Zitat (von Handwerksmeister):
Wie ist dazu die Rechtslage ?


ist vermutlich die falsche Frage, denn die Rechtslage ist klar, auch mündlich geschlossene Verträge sind wirksam.

Ein Problem was ich hier sehe ist, ob die Frage "kannst Du" und der Antwort "kann ich" ausreicht, um damit einen Werkvertrag zu begründen. Ich meine nein, da gehört schon noch etwas mehr dazu, z.B. die eindeutige Aufforderung "dann mach mal".

Und selbst wenn man diese Hürde erfolgreich gemeistert hat, bleibt immer noch ein weiteres Problem, wie man den nur mündlichen Vertragsabschluss beweisen kann, wenn der Auftraggeber ihn jetzt vollständig oder nur hinsichtlich der Kostenhöhe bestreitet.

SG

Berry


Soweit richtig. Allerdings wird der Käufer sich damit trotzdem nicht rausreden können, dass es im Internet günstiger ist...

Ich würde abmahnen und dann den Anwalt vorschicken. Genau genommen ist es auch Mumpitz. Wir reden hier von ca. 40 x 4 €. Also um € 160,-.

P.S.: Wahrscheinlich hat der Käufer gewittert, dass der TS jeden Preis mitmacht. Ich wäre bei € 30 geblieben.

-- Editiert von asd1971 am 08.07.2016 08:19

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#3
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7193 Beiträge, 1513x hilfreich)

Mit der Begründung etwas sei billiger kann der Kunde Dir nicht kommen. Wenn du möchtest kannst du ja spasseshalber mal den günstigen Rauchmelder mit Deinem verbauten vergleichen. Und den Kunden dann die Unterschiede vorhalten.

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#4
 Von 
Handwerksmeister
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Es handelte sich natürlich um genau die selben Rauchmelder.

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#5
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

.
Hallo Handwerksmeister,


Zitat (von Handwerksmeister):
kam im laufe der Bauphase ein Gespräch zustande ,in dem ich gefragt worden bin ob ich in diesem Objekt ( 8 Wohneinheiten ) auch Rauchmelder montieren kann. Kann ich ! Über Geld ist leider nicht gesprochen worden.





BGB § 612 Vergütung:

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.





Kosten die Melder bei einem Fachbetrieb eher 20€ oder 30€?
Was sie in China kosten ist nicht von Bedeutung.


gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

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#6
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Über die Kosten zu diskutieren, wenn die Vertragsfrage noch gar nicht geklärt ist, halt ich für verwegen.



Gleichwohl sind obige Anmerkungen dazu richtig - gelten aber erst im zweiten Schritt, also nach Klärung.

Zitat (von cirius32832):
Mit der Begründung etwas sei billiger kann der Kunde Dir nicht kommen. Wenn du möchtest kannst du ja spasseshalber mal den günstigen Rauchmelder mit Deinem verbauten vergleichen. Und den Kunden dann die Unterschiede vorhalten.


Unabhängig von der rechtlichen Seite des Fragestellers würden mich die (angeblichen) technischen Unterschiede interessieren. Optische Aspekte sowie mit Funk / ohne Funk können bei der Erklärung unberücksichtigt bleiben.
versteh es bite als offene Frage.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)


Zitat (von Sir Berry):
Über die Kosten zu diskutieren, wenn die Vertragsfrage noch gar nicht geklärt ist, halt ich für verwegen.
Zitat (von Handwerksmeister):
Kunde beschwert sich , im Internet ist günstiger,meine Antwort dann hätten Sie im Internet kaufen sollen.



Dann würde er wohl nicht mit ihm um den Preis feilschen, sondern ihn Fragen wie er dazu kommt ihm
37 Rauchmelder in sein Haus zu ballern. :grins:


gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

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#8
 Von 
Handwerksmeister
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Es waren normale rauchmelder für Mietwohnungen üblich mit 10 Jahres Batterie , die Kosten im Fachhandel immer um die 25€ netto .
Wenn mir ein Kunde sagt mach rein ohne nach dem Preis zu fragen dann dachte ich das ich das tun kann und zu normalen Konditionen abrechnen , wenn es nun darum geht ich hab nichts schriftlich und Aussage gegen Aussage und Blabla ,da hab ich schon gar keine Lust mehr überhaupt zu arbeiten

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#9
 Von 
Handwerksmeister
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Merten ARGUS Rauchmelder Basic, polarweiá 547019
Dieser rauchmelder , stand in meiner Rechnung und das erste was der Kunde macht ist ,das bei Google einzugeben , ich lass mich auch nicht gerne übers Ohr hauen aber meinen Laden zu finanzieren und übers Ohr hauen sind da zweierlei .

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#10
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von Handwerksmeister):
Der Kunde sagt immer er ist auch Geschäftsmann, wird aber für mich keine Rolle spielen



Dann frag ihn ob er in seinem Geschäft auch umsonst arbeitet.


gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

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#11
 Von 
Kernell
Status:
Praktikant
(714 Beiträge, 114x hilfreich)

[quote=1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

Ein meiner Meinung nach seeeehr schwammiger Paragraf. Denn was bedeutet "den Umständen nach"? Hat der Auftraggeber evtl erwarten können aufgrund des sonstigen Auftragsvolumens diese Leistung umsonst zu erhalten? Konnte er eventuell mit Freundschaftspreisen aufgrund persönlicher Bekanntschaft rechnen?

Signatur:

Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar, ich bin nur Laie in diesen Dingen.

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#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119908 Beiträge, 39796x hilfreich)

Zitat (von Kernell):
Hat der Auftraggeber evtl erwarten können aufgrund des sonstigen Auftragsvolumens diese Leistung umsonst zu erhalten?

Genau das kann es bedeuten.



Zitat (von Kernell):
Konnte er eventuell mit Freundschaftspreisen aufgrund persönlicher Bekanntschaft rechnen?

Auch das kann es bedeuten.



Es werden immer alle als Einzelfälle anhand der jewiligen Unstände geprüft, die Güte der gegenseitigen Argumente geprüft und dann entscheiden.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Handwerksmeister
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Es ist kein bekannter sondern ein ganz normaler Kunde .
Bei einem Auftragsvolumen von Ca 12000 € verschenke ich doch keine rauchmelder für 2000€

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119908 Beiträge, 39796x hilfreich)

Ich hab letztens eine neuen Stromvertrag abgeschlossen.
Für 800 EUR und bekam ein Tablet.


Also Gratiszugaben sind nicht so unüblich.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Status:
Schüler
(470 Beiträge, 419x hilfreich)

@Handwerker

Zahlungsfrist von 14 Tagen setzen und danach mit anwaltlicher Hilfe den Anspruch gerichtlich durchsetzen - § 288 (2) und (4) beachten, wenn der Gegner kein Verbraucher ist.

Der Vertrag wird schon dadurch nachgeweisen, dass die Melder eingebaut worden sind; die Vergütung folgt - wie schon treffend bemerkt - über § 612 BGB .

MfG

RA Thomas Bohle

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#16
 Von 
Kernell
Status:
Praktikant
(714 Beiträge, 114x hilfreich)

In dem Zusammenhang würde mich interessieren ob § 612 BGB nur für Dienstleistungen wie die von z.B. Handwerkern erbrachte Leistung anwendbar ist, oder ob § 612 BGB sich auch auf z.B. die stundenweise Vermietung bzw. Überlassung von Gewerberäumen anwenden läßt wenn für deren Nutzung keine konkrete Zahlung besprochen wurde?

-- Editiert von Kernell am 03.08.2016 20:37

Signatur:

Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar, ich bin nur Laie in diesen Dingen.

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#17
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

.

Nein!?


gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Kernell
Status:
Praktikant
(714 Beiträge, 114x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
.
Nein!?

Und warum nicht? Die Überlassung bzw. Vermietung ist ja auch eine Art Dienstleistung.

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Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar, ich bin nur Laie in diesen Dingen.

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