Hallo,
einmal kurz zur Situation:
Ich bin in der Wohlverhaltensperiode/Regelinsolvenz wegen Selbstständigkeit
Ich habe 2 Kinder (11,13) aus erster Ehe (Ex-Mann bezieht Leistungen vom Jobcenter und zahlt daher keinen Unterhalt)
Ich bin seit 8 Jahren mit meinem neuen Partner zusammen und seit der Geburt unseres gemeinsamen Kindes (2 Jahre) auch verheiratet.
Ich konnte seit der Insolvenz nicht mehr vollständig für mich und die Kinder aufkommen. Mein jetziger Mann konnte seinen eigenen Verpflichtungen nicht mehr richtig nachkommen, da er für mich und für die beiden ersten Kinder aufkommen musste (Bedarfsgemeinschaft/Jobcenter), auch wenn das (nach normalem Recht) theoretisch ja nicht so gewesen wäre. Vor drei Jahren hat er auch noch seinen festen Job verloren und hat seitdem einen 400,-Job. Jetzt muss er selber die Insolvenz beantragen.
Er hat ein neues Jobangebot bekommen. Und jetzt stellt sich die Frage wie das mit der Pfändungstabelle aussieht.
Ich selber verdiene, solange das Kleine noch nicht im Kindergarten ist 200,- Euro/Monat
Meine Kinder aus erster Ehe fallen komplett unter den Tisch dabei. So wie ich in einem anderen Beitrag gelesen habe, ist das Ermessenssache des Gerichtes. Gibt es da eine Stelle, wo man sich erkundigen kann ?
Werde ich noch als Unterhaltspflichtiger gesehen mit 200,- Einkommen (gilt das als mein Einkommen oder als Unterhalt den ich meinen leiblichen Kindern leisten muss?)
Ich hoffe, mir kann jemand helfen.
Wie sieht das mir meiner eigenen Insolvenz aus? Wird da sein Einkommen irgendwie eingerechnet?
Vielen lieben Dank im Voraus für Eure Antworten
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Pfändungsfreigrenze, nicht leibliche Kinder
http://www.frag-einen-anwalt.de/Anrechnung-nicht-leiblicher-Kinder---f70783.html
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Die nicht leiblichen Kinder werden niemals Unterhaltspflichten, die nach der Pfändungstabelle berücksichtigt werden, weil es keine gesetzlichen Unterhaltspflichten (BGB) für diese gibt.
Allenfalls kann ein Antrag analog §§ 36 Abs. 1 InsO
, 850f Abs. 1
a) ZPO gestellt werden, wenn das nach der Pfändungstabelle verbleibende Einkommen (inkl. Berücksichtigung sonstiger Einkommen, also auch der 200 € Elterngeld der Frau), nicht den notwendigen Lebensunterhalt nach SGB II erreicht. (Da ist der Beitrag, auf den hamburger-1910 verweist leider ungenau)
Man kann dadurch aber nur eine Sicherung in dem Bereich des Hartz4 Satzes erreichen und nicht mehr. Insbesondere können die Stiefkinder so nicht zu voll zu berücksichtigenden Unterhaltspflichten nach der Pfändungstabelle werden.
Die Ehefrau ist grundsätzlich als Unterhaltspflicht zu werten, egal wie hoch ihr eigenes Einkommen ist. Der IV kann jedoch bei eigenem Einkommen eines Ehepartners einen Antrag auf Nichtberücksichtigung nach § 850c Abs. 4 ZPO
stellen. Bei nur 200 € Einkommen wird da aber wohl nichts zu befürchten sein.
Das Einkommen des Ehemannes findet in der Insolvenz der Ehefrau keine Berücksichtigung insoweit, dass sich irgendwie allein aufgrund des Einkommens des Ehemannes Pfandbeträge automatisch anders berechnen würde, z.B. durch Zusammenrechnung. Diese findet nicht statt. Allenfalls wird hier ein Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO
auf Nichtberücksichtigung des Ehemannes als Unterhaltspflicht gestellt werden.
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Vielen Dank für die schnelle und kompetente Antwort !
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