Private Insolvenz, Gläubiger bevorzugt?

6. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
Cobi
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Private Insolvenz, Gläubiger bevorzugt?

Hallo,

ich habe da eine Frage, die mir gerade etwas Sorgen bereitet. Ich bin seit dem 12.05.2017 offiziell in der Privaten Insolvenz. Alles ist super verlaufen und auch die Treuhänderin ist wirklich nett. Nun ist mir aber ein echt blöder Fehler passiert, den ich gerade erst realisiert habe getan zu haben. Ich habe vor paar Tagen einen Anruf erhalten von einer Inkasso Stelle. Es ging um einen wirklich kleinen Betrag von insgesamt 19,99€. Hintergrund war, das ich im Jahr 2015 bei der Post mit Karte bezahlt habe und warum auch immer, ging das Geld trotz Deckung auf mein Konto zurück. Dieses Geld wurde nun eingefordert (ich hatte es via Online Banking überprüft gehabt). Ich habe durch meinen ganzen Umzugsstress nicht darüber nachgedacht und das Geld überwiesen. Jetzt nach dem ich es etwas hab sacken lassen, stelle ich fest, dass ich ja damit auch einen Gläubiger bevorzugt habe und mache mir natürlich extreme Sorgen, dass das meine Restschuldbefreiung gefährden könnte! Habt Ihr vielleicht einen Rat für mich, was und ob ich da was tun sollte? Oder soll ich darauf hoffen, dass das einfach nicht auffällt? Oh man, ich könnte mir gerade selbst in den ***** treten -.-.

Der Gäubiger ist übrigens nicht in der Insolvenz angemeldet oder erwähnt worden.

Über paar Tipps würde ich mich sehr freuen.

Beste Grüße, Cobi

-- Editier von Cobi am 06.07.2017 03:23

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2408 Beiträge, 714x hilfreich)

Da das Ganze aus dem Unpfändbaren bezahlt wurde dürfte da nix passieren.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Krypton
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 448x hilfreich)

Im Ergebnis hat Ex Inkassomitarbeiter zwar Recht, dass da nix passieren dürfte, aber es ist eine andere Begründung zutreffend.

Zitat (von Ex Inkassomitarbeiter):
Da das Ganze aus dem Unpfändbaren bezahlt wurde dürfte da nix passieren.

Der Schuldner selbst (also nicht ein unbeteiligter Dritter wie bspw. die Freundin oder Mutter des Schuldners) hat einem Gläubiger Befriedigung gewährt, die dieser nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, da er seine Forderung in Folge der Insolvenzeröffnung wie jeder andere Insolvenzgläubiger nur noch nach den Regeln der InsO verfolgen durfte. Auf eine Leistung hatte der Gläubiger zu der Zeit keinen Anspruch mehr. Ob die Zahlung aus dem unpfändbaren Vermögen erfolgte oder nicht, spielt hierbei keine Rolle.

Was aber eine Rolle spielt, ist Vorsatz (siehe § 283c StGB ) - und den dürfte der TE nach seiner Schilderung hier gerade nicht gehabt haben. Insoweit hat der Schuldner hier keine Verurteilung nach § 283c StGB zu fürchten - und nur diese hätte die Versagung der RSB im geschilderten Fall bedeuten können (vgl. § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO ).

Abgesehen von der strafrechtlichen Verurteilung droht einem Schuldner bei Begünstigung einzelner Gläubiger erst wieder die Versagung im Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungslaufzeit, § 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO .

Gruß
Krypton

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Ich sage das, was ist - nicht das, was man vielleicht gerne hätte.

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