eBay-Verkauf: Konzerttickets

14. Mai 2010 Thema abonnieren
 Von 
csak4875
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
eBay-Verkauf: Konzerttickets

hallo Leute!

habe vor kurzem über eBay Konzert tagen versteigert. konnte als großer Fan dieser Band leider aus beruflichen Gründen das Konzert nicht besuchen. somit wollte ich die ticket über eBay verkaufen.

ich verkaufte die Tickets dann in eBay an eine Person und das weit unter meinem eigentlichen Kaufpreis. der Käufer meldete sich aber am gleichen Abend bei mir das er die Tickets doch nicht wolle und das es sich bei dem Kauf um einen Fehler handeln würde. da kam ich auf die Idee in eBay die Funktion: gebot an unterlegene Bieter zu erstellen. und schrieb das wer noch an den Tickets interessiert sei sich bei mir melden könnte. aber ich wusste leider nicht dass mit dieser Funktion ein Angebot an den/die unterlegenen gemacht wird mit deren letzten gebotssumme. also an alle unterlegenen die ich ausgewählt habe wurde ein Angebot mit der Summe unterbreitet bis wohin die unterlegenen geboten haben. das war natürlich bei jeden verschieden.

da schnappte ein Käufer nach 2 Stunden nachdem meine eigentlich Auktion zu Ende war zu und kaufte die Tickets für einen Mega günstigen Preis. daraufhin wachte ich erst auf was abging. der Herr wollte natürlich sofort bezahlen und das ich ihm die Tickets usw. schicke. daraufhin wollte ich mir dies nicht gefallen lassen und verständigte den EIGENTLICHEN Käufer der die Tickets ganz am Anfang an von mir erworben hatte. daraufhin voila nach einem kurzen hin und her entschuldigte sich die Person bei mir das es um ein Fehler gehandelt hätte und das der kauf eigentlich ein Geschenk sei und das dies ein bisschen chaotisch über den Tisch ging. daher wollte die Person so schnell wie möglich bezahlen und tat dies auch. daraufhin schickte ich wie gewohnt die Tickets an den eigentlich Käufer (Verkaufspreis der Karten war weit unter meinem Einkaufspreis! somit kein Grund um einen Schwarzmarktverdachte bitte)

jetzt kommt der Herr (dem ich ein unterlegenes Angebot abgegeben habe) und will zahlen usw. hat aber natürlich keine Daten von mir. und keine e-Mail Reaktion von mir mit meine bankdaten. erst nachdem ich die Sache mit dem eigentlichen Käufer das geklärt habe meldete ich mich dass die Tickets schon verkauft seien.

habe mich auch telefonisch mit ihm in Verbindung gesetzt alles erklärt usw.

dann bekomme ich Anrufe von ihm leere Drohungen mit Rechtsanwälte alles usw.

jetzt habe ich letzte Woche einen Brief erhalten mit der Kopie von einem alten schreiben (das ich NIEMALS erhalten habe!!!). mir wird unterstellt ich habe mich nicht gelmeldet und dies sei jetzt der letzte Brief usw. für den Käufer sei ein Schaden entstanden usw. da die Tickets einen wiederverkaufswert hätten (Schwarzmarkt verdacht???) und somit dem Käufer ein Schaden entstanden ist. d.h. pro Ticket 500 € das macht bei 4 Tickets 2000. wenn man bedenk der kaufbetrag war 900 € will der Herr jetzt 1100 € + (!!!) 130 Euro Anwaltskosten also total: 1230 €.

Jetzt soll ich bezahlen oder büßen.

Daher meine Frage.

Was soll ich zum Geier machen?

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Problem bei eBay und Co?

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5 Antworten
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#1
 Von 
TimeTrial
Status:
Praktikant
(900 Beiträge, 298x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Schwarzmarkt verdacht? <hr size=1 noshade>


Wieso, du hast sie doch auch weiterverkauft, ohne daß du bei Kauf Schwarzmarktabsichten hattest. Oder doch?

Abgesehen davon müßte der K sich ja, wenn du die Erfüllung verweigerst, anderweitig Karten zum Marktwert besorgen. Die Differenz ist dann sein Schaden.

Hier sollte der VK unverzüglich wegen Irrtums anfechten, wenn es dafür noch nicht zu spät ist. Denn ein solches Angebot wollte er ja offenbar niemals machen.

Das Problem ist, wenn mehr als 14 Tage vorüber sind, ist es Essig mit der "unverzüglichen" Anfechtung, dann stünde dem VK kein Anfechtungsrecht nach §119 BGB mehr zu und er müßte in der Tat den Vertrag erfüllen bzw. Schadensersatz leisten.

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#2
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

Eine verworrene Geschichte:

Wenn man nicht weiß, was ein Angebot an unterlegene Bieter bedeutet, sollte man es erst nutzen, wenn man sich vergewissert hat, was die Folgen sind.

Wenn du nur 2 Tickets hast und bietest diese 10 verschiedenen unterlegenen Bietern gleichzeitig an und alle nehmen an (auch der erste, der nur vielleicht EUR 1,00 geboten hat), hast du 10 Kaufverträge geschlossen und musst 10 mal 2 Eintrittskarten liefern. Das sind die eBay-Regeln.

http://pages.ebay.de/help/sell/second_chance_offer.html#Wann

Wenn man sich jetzt über diese Option geirrt hat, falsches Häkchen gesetzt hat, muss man jeden einzelnen Vertrag anfechten, die Käufer anschreiben.

Anders ist es aber, wenn du ausdrücklich in das Angebot hineingeschrieben hast:

"Wer an den Tickets interessiert ist, kann sich bei mir melden!."

Das ist kein verbindliches Angebot im Sinne eines Angebots an unterlegene Bieter. Du hast lediglich Interesse an den Karten wecken wollen, der Preis war noch festzulegen, wie auch ein Vertragspartner noch nicht feststand. Keiner der Käufer konnte durch bloßes Anklicken der Option "Kaufen" dein Angebote annehmen, dazu bedurfte es weitere Absprachen.

Du hast sicher die entsprechende Kopie des Angebots mit dem entsprechenden Text, ansonsten muss du sie dir in "Mein eBay" herausfischen". Das ist absolut wichtig. Speichere das Angebot dauerhaft auf deine Festplatte.

Dazu gibt es auch ein Urteil:


Der anwaltlich beratene Antragsteller macht geltend, nach Beendigung einer Internetauktion von E. eine E-Mail mit einem sog. Sofort-Kauf-Angebot des Antragsgegners erhalten zu haben, das er durch Anklicken der Schaltfläche Sofort-Kauf angenommen habe. Abs. 2
Da E. solche Benachrichtigungen nicht doppelt verschickt, kann es sich hierbei nur um die vom Antragsgegner vorgelegte E-Mail handeln, womit dem Antragsteller als unterlegenem Bieter angeboten wurde : "Sie können den Artikel kaufen, indem Sie in dieser E-Mail oder auf der folgenden Seite auf "Sofort-Kaufen" klicken" (Bl. 22 d.A.). Dass er von E. eine andere E-Mail erhalten hätte, behauptet der Antragsteller auch nicht, der die erhaltene E-Mail wohlweislich nicht vorlegt. Abs. 3
In dieser E-Mail war unmittelbar unter dem Angebotspreis des Antragstellers in Höhe von 2 EUR die Mitteilung des Antragsgegners hinzugefügt: Abs. 4
"Hallo, ich biete Ihnen das Fahrzeug für 8900,- zum Kauf an. Falls Sie Interesse haben, noch irgendwelche Informationen oder Bilder benötigen, melden Sie sich einfach bei mir. Das Fahrzeug ist den Preis auf jeden Fall wert.
Mit freundlichen Grüßen U. A. K2." Abs. 5
Dieses Angebot des Antragsgegners war nicht misszuverstehen und belief sich eindeutig auf 8.900 EUR. Zu diesem Preis will der Antragsteller den Pkw nicht erwerben, weshalb ihm hierfür keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen war. Abs. 6
Ob der Antragsgegner diese klare Preisvorgabe seinem Angebot nach den E.- Bedingungen hinzufügen durfte, ist unerheblich. Für das Verständnis seines Sofort-Kauf-Angebots bedarf es eines Rückgriffs auf diese AGB nicht, die allenfalls dann als Auslegungsgrundlage herangezogen werden können, wenn die abgegebene Erklärung nicht aus sich heraus verständlich wäre (BGH, NJW 2002, 363 , 364). Dies ist vorliegend eindeutig nicht der Fall.



OLG Saarbrücken Beschluss vom 18.04.2008 <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4%20W%2093/08" target="_blank" class="djo_link" title="OLG Saarbrücken, 18.04.2008 - 4 W 93/08: Zum Abschluss eine PKW-Kaufvertrages im Wege eines "So...">4 W 93/08</a>-17

Ähnlich auch:

Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass nach den Nutzungsbedingungen des Internetdienstes X das Einstellen eines Artikels in die X als verbindliches Angebot zum Verkauf anzusehen ist. Die Beklagte hat durch den ersten Satz der Beschreibung des Artikels, den sie durch ihren Ehemann unter ihrer E-mail-Adresse in die X unter vier verschiedenen Sparten einstellen ließ, unmissverständlich deutlich gemacht, dass sie sich an die Nutzungsbedingungen des Internetdienstes gerade nicht halten will, sondern nur „eine Umfrage" durchführen will. Dass sie mit dieser Erklärung gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen hat, die jeder Nutzer vor dem Beginn der Nutzung akzeptieren muss, kann zu Konsequenzen allenfalls im Verhältnis zwischen der Beklagten und dem Betreiber des Internetdienstes führen. Der Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen führt aber nicht dazu, dass die einschränkende Erklärung, es handele sich vorerst nur um eine Umfrage, als unbeachtlich angesehen werden kann.

Durch diese Erklärung hat die Beklagte für jeden Leser dieses Teiles der Website unmissverständlich deutlich gemacht, dass bei ihr kein Rechtsbindungswille bestand, (vgl. zu dieser Fallkonstellation auch AG Kerpen, NJW 2001, 3274 ). Angesichts der Eindeutigkeit der Willenserklärung der Beklagten kommt eine Auslegung dieser Erklärung mit dem Ziel der Erforschung des wirklichen Willens gemäß § 133 BGB nicht in Betracht.

Die in der von Seiten des Klägers mehrfach zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (NJW 2001, 1142 f.) angestellten rechtlichen Erwägungen sind auf den vorliegenden Fall deshalb nicht zu übertragen, weil in dem vor dem Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung stehenden Fall von dem aus dem Abschluss eines Kaufvertrags in Anspruch Genommenen ein fehlender Rechtsbindungswille gerade nicht deutlich gemacht worden war.


Landgericht Darmstadt Az.: 3 O 289/01 Verkündet am: 24.01.2002


Und:

Ein wirksamer Kaufvertrag ist zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Die Rechtsgeschäfte im Internet folgen den allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts (Palandt-Heinrichs, BGB, 59. Auflage, § 145 Rn. 6 ff.). Danach kommt ein Kaufvertrag nur zustande, wenn zwei übereinstimmende Willenserklärungen - Angebot und Annahme - vorliegen.

Der Beklagte hat durch die Einstellung seines Fahrzeugs ins Internet über die Webseite der Firma eBay kein rechtsverbindliches Angebot im Sinne des § 145 BGB , gerichtet auf den Abschluß eines entsprechenden Kaufvertrages, abgegeben. Nach dem Wortlaut der von ihm eingestellten Anzeige handelt es sich lediglich um eine Einladung an Interessenten, ein Angebot abzugeben („invitatio ad offerendum"). Zwar erfüllt die Freischaltung des Objektes grundsätzlich die Voraussetzungen eines Angebots (OLG Hamm NJW 2001, 1142 f.), aber es fehlte - für den Kläger erkennbar - an einem vom Beklagten geäußerten Rechtsbindungswillen. Ein solcher erkennbarer Wille lag deshalb nicht vor, weil der Beklagte in der Artikelbeschreibung ausdrücklich bat, von Geboten abzusehen („hier bitte nicht bieten") und einen Betrag von 1.900,00 DM als „Verhandlungsbasis" nannte; auf dieser Basis wollte er mit Interessenten über den Abschluß eines Kaufvertrages verhandeln. Die Artikelbeschreibung ist auch zur Kenntnis des Klägers gelangt, bei einer verbindlichen Einigung wäre sie Inhalt des Vertrages geworden (Wilmer NJW-CoR 2000, 94, 99). An einer Einigung der Parteien mangelt es aber; dass sich der Beklagte nicht an die Nutzungsbedingungen der Firma e-Bay gehalten hat, ist für das Verhältnis zwischen den Parteien ohne Belang.

Der Kläger durfte die Einstellung des Fahrzeugs ins Internet wegen des Wortlauts der Artikelbeschreibung nicht als Angebot verstehen, sondern nur als Versuch der Kontaktaufnahme mit potentiellen Interessenten durch den Beklagten. Wegen der insoweit eindeutigen Aussage der Artikelbeschreibung besteht für eine anderweitige Auslegung der Erklärung des Beklagten nach § 133 BGB kein Raum. Mangels entsprechender Formulierung hätte der Kläger das vermeintliche „Angebot" des Beklagten auch nicht mit einem bloßen „ja" annehmen oder mit einem „nein" ablehnen können. Angesichts des eindeutigen Wortlautes der Artikelbeschreibung handelt es sich schließlich auch nicht um einen unbeachtlichen „geheimen Vorbehalt" (§ 116 BGB ) des Beklagten.


AMTSGERICHT KERPEN Az.: 21 C 53/01 Verkündet am 25.05.2001

Nur aufgrund des Zusatzes

"Wer an den Tickets interessiert ist, kann sich bei mir melden!."

wirst du dich hier noch einmal aus der Affäre ziehen können. Schreibe das dem Anwalt, beziehe dich auf den Zusatz in deinem Angebot und die Urteile.

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
csak4875
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

@bogus1

habe ihm damals das hier geschrieben:

ähm sorry aber ich hatte mir beim verkauf xxxx € vorgestellt ich hatte xxxx € angegeben und nicht xxx € ??!?!?! woher kommen diese xxx € her?

da ich das erste mal diese funktion nutze dachte ich das der preis den unterlegenen angeboten wird der vom ursprünglichen käufer gekauft wurde also um den gleichen preis (xxxx €). sehe erst jetzt gerade das der preis nicht stimmt.


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#4
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

quote:
da kam ich auf die Idee in eBay die Funktion: gebot an unterlegene Bieter zu erstellen. und schrieb das wer noch an den Tickets interessiert sei sich bei mir melden könnte. aber ich wusste leider nicht dass mit dieser Funktion ein Angebot an den/die unterlegenen gemacht wird mit deren letzten gebotssumme. also an alle unterlegenen die ich ausgewählt habe wurde ein Angebot mit der Summe unterbreitet bis wohin die unterlegenen geboten haben. das war natürlich bei jeden verschieden.


So war der Sachverhalt angegeben. Das stellt sich so dar, als hättest du den von dir zitierten Text in das Angebot hineingeschrieben, was man ja kann. Es gibt ja die Option, Zusätze zu diesem Angebot an unterlegene Bieter zu machen. ("Hallo, Noch Interesse? Über den Preis könne wir reden" Oder so ähnlich.

Wurde das so gemacht oder hast du überhaupt nichts in das Angebot hineingeschrieben und es so belassen? Das ist der Punkt, um den es geht.

Setze doch einmal eine Artikelnummer von deinem Kartenangebot hier rein.

Wenn du jetzt gar nichts dazu geschrieben hast, ist ein rechtswirksamer Kaufvertrag zustande gekommen, der Käufer hat die Karten zu dem entsprechenden niedrigen Preis gekauft, wie sie ihm angeboten wurden, zu seinem Gebot also, dass er innerhalb der Auktion abgegeben hat.

Dann kannst du nur noch darauf hoffen, dass ein äußerst mild gestimmter Richter in diesem, von dir im Nachhinein Geschriebenen:

quote:
ähm sorry aber ich hatte mir beim verkauf xxxx € vorgestellt ich hatte xxxx € angegeben und nicht xxx € ??!?!?! woher kommen diese xxx € her?

da ich das erste mal diese funktion nutze dachte ich das der preis den unterlegenen angeboten wird der vom ursprünglichen käufer gekauft wurde also um den gleichen preis (xxxx €). sehe erst jetzt gerade das der preis nicht stimmt.


so etwas wie eine Anfechtung erkennen kann, da bin ich mir aber keinesfalls sicher...


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-- Editiert am 16.05.2010 14:43

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