Defektes Notebook

22. Juni 2013 Thema abonnieren
 Von 
fb366571-89
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 7x hilfreich)
Defektes Notebook

Hallo,
Ich habe im Februar 2013 ein Notebook (online) gekauft, den ich am Anfang auch gleich wieder zurückschicken musste wegen einem Baufehler (Tastatur klapperte). Nach knapp 3 Wochen habe ich das Gerät wieder bekommen (da war es dann schon März). Die "Reparatur" sah so aus, dass die Tastatur angeklebt wurde, ich hab da aber nichts mehr gesagt und mich damit begnügt, da ich das Gerät wegen einer Masterarbeit gekauft hab. Zwei Monate später (im Mai) war die Festplatte kaputt, woraufhin ich das Gerät wieder einschicken musste. Nach 6 Wochen (anfang dieser Woche) bekam ich das Gerät wieder zurück (laut Reperaturschein wurde die Festplatte ausgetauscht). Gerade eben hab ich das Gerät eingeschaltet und ein Festplattencheck gemacht, woraufhin ich gemerkt hab, dass die Festplatte wieder kaputt ist. Hier möchte ich noch erwähnen, dass ich beim Kauf noch einen Arbeitsspeicher + Einbauservice bezahlt habe und ich jetzt den Arbeitsspeicher nicht Eingebaut wieder bekommen habe.
Nun bin ich stinksauer, weil das Gerät seit Kauf gerade mal 2 Monate in mein Besitz war und ich jetzt ehrlich gesagt keine lust habe es nochmal für 6 Wochen einzuschicken. Ich würde mir jetzt gerne ein komplett anderes Gerät kaufen. Gibts es eine Möglichkeit vom Kaufvertrag zurückzutreten? Das Gerät hat nämlich nur 1 Jahr Herstellergarantie (obwohl es neuware war) und ich hab keine Lust das erste Jahr mit hin und her schicken zu verbringen...

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-- Editiert fb366571-89 am 22.06.2013 17:03

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18 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39717x hilfreich)

Der Schilderung nach vermute ich das Du das Gerät im Rahmen der Herstellergarantie direkt an den Hersteller gesendet hast?





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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#2
 Von 
fb366571-89
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 7x hilfreich)

Hallo,

Nein, ich hatte das Gerät dem Händler zugeschickt, der es dann an dem Hersteller zugeschickt hat. Der Fehler hätte nämlich auch von dem zusätzlich eingebauten Arbeitsspeicher kommen können. Es lief also bisher alles über den Händler und nicht direkt über den Hersteller. Macht das einen Unterschied?

PS: Ich hab jetzt beim Kundenservice angerufen und muss das Gerät wieder einschicken (Ersatzgerät o.ä. kann ich nicht bekommen). Kann ich irgendwelche Schadensersatzansprüche geltend machen? Immerhin hab ich das Gerät zum Zweck meiner Masterarbeit gekauft und konnte (bzw. kann) den für diesen Zweck nicht benutzen...



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-- Editiert Moderator am 24.06.2013 19:17

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39717x hilfreich)

quote:
Ich hab jetzt beim Kundenservice angerufen

Hersteller oder Händler?
Was beansprucht? Garantie oder Gewährleistung?



quote:
Es lief also bisher alles über den Händler und nicht direkt über den Hersteller. Macht das einen Unterschied?

Ja einen sehr großen.

Was hast du jeweils beansprucht? Garantie oder Gewährleistung?

Hat der Händler irgendwie deutlich gemacht das er nur im Rahmen der Garantie tätig wird?





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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)


Hallo,

I.

Erwirbt ein Verbraucher von einem Händler eine Kaufsache und tritt innerhalb der Gewährleistungsfrist ein Gewährleistungsfall ein, so stehen dem Verbraucher Gewährleistungsrechte zu.

Dies ist dann der Fall, wenn bei Gefahrübergang ein Sachmangel an der Kaufsache vorlag.

II.

Der Verbraucher muss das Vorliegen eines Sachmangels darlegen.

Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

III.

Vorrangig ist dabei die Nacherfüllung .

Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern , wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter oben genannten Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

IV.

Gesetzt dem Fall, dass der Verkäufer das Begehren des Käufers auf Lieferung einer mangelfreien Kaufsache nicht verweigern kann (siehe oben), so hat der Käufer Anspruch auf die Lieferung einer neuen Kaufsache.

V.

Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen , wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Das bedeutet, dass sich aus den Umständen, insbesondere der Art der Sache oder des Mangels, eine niedrigere oder höhere Zahl von Versuchen ergeben kann.

VI.

Schlägt die Nacherfüllung fehl , so stehen dem Käufer weitere (sekundäre) Gewährleistungsrechte zu. Darunter fällt der Rücktritt vom Vertrag, die Minderung, sowie die Geltendmachung von Schadensersatz.


-- Editiert JuR am 29.07.2013 21:58

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#5
 Von 
fb366571-89
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 7x hilfreich)

Hallo ich hab beim Händler angerufen und gesagt, dass das Gerät wieder defekt angekommen ist. Der Händler meinte ich soll im Rahmen der Garantie wieder das Gerät zuschicken (wodurch ich wieder 6 Wochen warten muss). Er meinte auch, dass er keine Anderemöglichkeit sieht und er mich versteht, dass es ärgerlich ist nach 6 Wochen wieder ein defektes Gerät zu haben. Ein Ersatzgerät können sie mir nicht zur Verfügung stellen.

Soll ich morgen nochmal anrufen und die Gewährleistung beanspruchen? Hab ich damit bessere Chancen die 6 Wochen reparatur-wartezeit zu umgehen und z.b. ein mangelfreies Gerät zu bekommen?

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)


Im Allgemeinen kann sich ein Händler nicht seinen Verpflichtungen aus der Gewährleistung dadurch entziehen, dass er nur im Rahmen einer etwaigen Garantie handeln würde. Der Händler kann somit nicht seine Verantwortung an den Hersteller abgeben, um die Gewährleistung zu umgehen.

Bezüglich der Nacherfüllung kann seitens des Verbrauchers eine angemessene Frist gesetzt werden. In der Regel ist eine Frist von zwei Wochen als angemessen anzusehen.

Für Näheres zur Gewährleistung lesen Sie bitte meine obigen Ausführungen.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39717x hilfreich)

Nun, dann würde ich persönlich das Gerät gleich heute einsenden und im beiliegenden Schreiben eine Instandsetzung im Rahmen der Gewährleistung fordern. Mit Fristsetzung nach Datum (14 Tage mindestens).





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#8
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Soll ich morgen nochmal anrufen und die Gewährleistung beanspruchen? Hab ich damit bessere Chancen die 6 Wochen reparatur-wartezeit zu umgehen und z.b. ein mangelfreies Gerät zu bekommen? <hr size=1 noshade>


Wie der Verkäufer das nennt, ist egal. Wenn man ihm die Ware zur Reparatur zurückgibt, gilt das als Inanspruchnahme der Gewährleistung. Wenn er beim Hersteller reparieren lässt, ändert das nichts daran.

Du kannst schon jetzt, bis 08.2013, ein neues, mangelfreies NB beanspruchen, allerdings dasselbe. Siehe § 439 I BGB , "oder die Lieferung einer mangelfreien Sache".

Alternativ kannst du wegen des gescheiterten Reparaturversuchs den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären. Im Prinzip hat der Verkäufer 2 Reparaturversuche. 6 Wochen, insgesamt dann 3 Monate Reparaturdauer sind aber definitiv zu lang, unzumutbar.

Wie gesagt, der Verkäufer schuldet das, die Herstellergarantie gibt das meistens nicht her, darauf muss man sich nicht verweisen lassen.

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#9
 Von 
MelanieFremdels
Status:
Beginner
(73 Beiträge, 37x hilfreich)

Hat man nicht dadurch, dass man den Händler Nachbessern lässst sein Recht auf Austausch verwirkt und muss dann noch ein zweites mal nachbessern lassen, bevor man zurücktreten kann?


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#10
 Von 
fb366571-89
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 7x hilfreich)

Also ich hab jetzt heute Angerufen und mit § 439 BGB um mich geworfen und nach Satz 1 ein gleichwertiges (mangelfreies) Gerät verlangt. Der Händler hat das natürlich abgelehnt, obwohl ich erwähnt habe, dass für mich als Käufer erhebliche Nachteile enstehen, wenn ich auf die Reparatur warten muss.

Daraufhin habe ich dann zumindest eine Instandsetzung innerhalb 2 Wochen verlangt. Die Kundenberaterin meinte, dass 2 Wochen unangemessen und viel zu kurz sind, da sie das Gerät für die Reparatur an den Hersteller zuschicken müssen (der Händler keine Möglichkeit die Reparatur selber zu machen) und ich das bei der Fristsetzung berücksichtigen soll.

Letztenendes hab ich mich dann breitschlagen lassen die Frist auf 4 Wochen festzulegen (war vermutlich dumm von mir, weil ich hätte sagen sollen, dass es nicht mein Problem ist, wenn sie es nicht innerhalb 2 Wochen schaffen...).

Da die Frist eh ab erhalt der defekten Ware gilt und ich das Gerät heute verschickt habe, kann ich doch theoretisch nochmal anrufen und vermerken lassen, dass ich doch lieber eine Frist von 2 oder 3 Wochen setzen möchte, oder? Wäre das empfehlenswert? Ich bräuchte den Laptop nämlich schon relativ zeitnah...

Ich weiß allerdings nicht wohin das bei einem Rechtsstreit führen würde, wenn ich eine unangemessene (zu kurze) frist von 2 Wochen setzen würde oder hätte ich bei einem Rechtsstreit hier gute Chancen? Angenommen die Frist die ich setze wird nicht eingehalten, kann ich dann druck machen und ein gleichwertiges neugerät verlangen?

-- Editiert Moderator am 25.06.2013 18:38

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#11
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Mal angenommen die Frist von 4 Wochen wird nicht eingehalten, spätestens dann hab ich doch Anspruch auf ein neues Gerät oder? Oder kann ich da Schadensersatzansprüche geltend machen?
<hr size=1 noshade>



Nein, jetzt hast du ja dein Wahlrecht wieder ausgeübt: Reparatur, jetzt klappt das tasächlich nicht mehr mit dem Umtausch.

Für den Verkäufer wäre das gar kein Schaden gewesen, der kann die Kosten ganz einfach an den Hersteller oder Lieferanten durchreichen, siehe § 478 BGB , er hat quasi dieselben Rechte wie der Vebraucher. Manchmal glaube ich, viele Verkäufer bzw. Sachbearbeiter wissen das gar nicht.

Wenn er die 4 Wochen nicht einhält, kannst du zurück treten, dein Geld zurückfordern.

Beim Rücktritt kann der Verkäufer Nutzungsentschädigung verlangen, da du das NB kaum hattest wird das nicht viel sein.

Schadensersatz scheitert anders als bei Unternehmern (Personalkosten, Gewinneinbußen) meistens schon daran, daß man gar keinen bezifferbaren Schaden nachweisen kann.

Davon abgesehen kann man sebstverständlich freiwillig alles Sinnvolle vereinbaren.

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#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39717x hilfreich)

quote:
Wäre das empfehlenswert? Ich bräuchte den Laptop nämlich schon relativ zeitnah...

Dann wäre es empfehlenswert gewesen sich an mir ein Beispiel zu nehmen :grins:


Eine Festplatte ist ein Standardbauteil, ein 14-Tage Frist für einen Austausch wäre daher angemessen gewesen.
Das die mit der internen Organisation des Händlers nicht korrespondiert, wäre unerheblich.


Nun sind aber 4 Wochen vereinbart worden, eine kürzere Frist nachzuschieben wäre problematisch.





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#13
 Von 
fb366571-89
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 7x hilfreich)

Eine Frage hab ich noch:
Beim Kauf habe ich ja einen zusätzlichen Arbeitsspeicher mitbestellt und den Einbauservice bezahlt um mir den Arbeitsspeicher einbauen zu lassen. Als der Notebook jetzt letzte Woche ankam, war der Arbeitsspeicher separat im Packet mit drinnen.

Ich hab mich diesbezüglich beim Kundenservice auch beschwert. Die Dame meinte, dass der Einbauservice eine einmalige Dienstleistung darstelle, dem der Händler nachgekommen ist (und das sie es sich notiert und aus Kulanz der Arbeitsspeicher innerhalb der Instandsetzungsfrist evtl. eingebaut wird). Allerdings frage ich mich, ob der Händler überhaupt dazu berechtigt ist/war meinen Arbeitsspeicher einfach so auszubauen und mir separat wieder zurückzuschicken?

Ich hätte erwartet, dass ich mein Notebook genau so wieder zurückbekomme, wie ich es zugeschickt habe (da muss ich doch irgendwie ein Recht darauf haben). Dürfen die mir jetzt nach 4 Wochen mein Notebook wieder mit separaten Arbeitsspeicher zuschicken? Ich weiß, dass der von mir bezahlte Einbauservice eine Dienstleistung darstellt, dem der Händler auch nachgekommen ist. Ich finde es aber trotzdem unfähr, wenn der Händler (ohne, dass ich ihm die Berechtigung gegeben habe) einfach den Arbeitsspeicher ausgebaut hat und ich dann 2 separate Teile wieder zurückgeschickt bekomme, das können die doch nicht machen oder?

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-- Editiert fb366571-89 am 26.06.2013 07:58

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>... das können die doch nicht machen oder? <hr size=1 noshade>



Nein, das hat nichts mit "Kulanz" zu tun, das sind Ein- Ausbaukosten, Aufwendungen im Zuge der Nacherfüllung. Die gehen klar und eindeutig zu Lasten des Verkäufers, siehe § 439 II BGB .

Sogar wenn die Ware selber fest verbaut wurde, muss der Verkäufer den Aus- und Wiedereinbau für die Reparatur zahlen.

Bei der Hersteller-Garantie kann das anders sein, aber darum geht es hier nicht.

Das Problem ist oft nur, Das den Verkäufern bei zu bringen.

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1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
fb366571-89
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 7x hilfreich)

Ab wann gilt denn eigentlich die Frist? Die Kundenberaterin meinte, dass die Frist ab Erhalt der Ware gilt. Wie ist denn "Erhalt der Ware" definiert? Reicht das Datum vom Versandhaus, der eben angibt wann die Ware zugestellt wurde? Oder gilt die Frist ab dem Datum, wo der Händler mir bestätigt die Ware erhalten zu haben (ich bekomme nämlich immer eine automatische eMail, wenn der Händler die Ware erhalten hat).

quote:
Wenn er die 4 Wochen nicht einhält, kannst du zurück treten, dein Geld zurückfordern.


Gibt es dazu ein Paragraphen, in dem festgehalten wird, dass ich bei nicht Einhaltung der gesetzten/vereinbarten Reparaturfrist vom Kaufvertrag zurücktreten darf?

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1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
little-beagle
Status:
Student
(2181 Beiträge, 1248x hilfreich)

Na, am besten läuft die Frist ab dann, wenn der VK sich bequemt hat, eine Sammellieferung zum Hersteller zu schicken und die dann dort angekommen ist. Das ist etwa am St. Nimmerleinstag, +- 2 Tage.

Lass Dich vom VK doch nicht veralbern; Fristsetzung mit DATUM ...fordere ich zur Reparatur binnen 4 Wochen bis zum 26.07.2013 bei mir eingehend...

und alles Rätselraten, wann die Frist beginnt und endet ist Makulatur.

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1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Gibt es dazu ein Paragraphen, in dem festgehalten wird, dass ich bei nicht Einhaltung der gesetzten/vereinbarten Reparaturfrist vom Kaufvertrag zurücktreten darf? <hr size=1 noshade>



Ja, sicher, § 323 II BGB

Da der Verkäufer das NB schon hat, genügt dann die Erklärung des Rücktritts und die Bitte das Geld zurückzuzahlen, falls die Frist abläuft,

Wenn man die Absprache mit den 4 Wochen ggf. belegen kann, wäre das nicht schlecht. Die Frist beginnt mit Eingang beim Verkäufer.

Falls es keine Mail o.Ä. vom Verkäufer gibt, sollte man ihm schreiben, daß man wie besprochen das NB repariert bis spätestens ... zurück erwartet. Danach würde man sonst nach immerhin 10 Wochen Reparaturdauer den Rücktritt erklären.

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1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
fb366571-89
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 7x hilfreich)

Okay bald wird der Fall eintreten, dass ich den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären werde. Nun noch eine Frage: Ich habe beim Kauf das Laptop + Arbeitsspeicher + Einbau für den Arbeitsspeicher bezahlt. Wenn ich vom Kaufvertrag zurücktrete, bekomme ich dann auch das Geld für den Arbeitsspeicher (Den habe ich für die Reparatur auch zugeschickt) und den Einbau des Arbeitsspeichers (was eigentlich eine Dienstleistung ist)? Oder bekomm ich da nur das Geld für den Laptop wieder?

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