Second Hand Marke

15. November 2018 Thema abonnieren
 Von 
Marc_
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Second Hand Marke

Liebe Forengemeinde,

angenommen ein Unternehmen, das mit Second Hand Kleidung handeln will möchte sich eine Marke xy schützen lassen und unter dieser Marke die Second Hand Kleidung in einem Einzelhandelsgeschäft und einem Online-Shop verkaufen. Diese Marke ist aber schon unter der Nizza Klasse (Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen) eingetragen. Macht es hier denn einen Unterschied ob ich nur mit gebrauchter Ware anderer Marken Handel betreibe? Also könnte ich mir dann die Marke xy unter der Nizza Klasse 35 „Einzelhandelsdienstleistungen betreffend Bekleidung" schützen lassen und damit auftreten? Vielen Dank!

-- Editiert von Marc_ am 15.11.2018 18:20

Marke eintragen oder verletzt?

Marke eintragen oder verletzt?

Ein erfahrener Anwalt im Markenrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Markenrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von Marc_):
Macht es hier denn einen Unterschied ob ich nur mit gebrauchter Ware anderer Marken Handel betreibe?

Eventuell.

Man sollte sich allerdings darauf einreichten, das es wegen der engen Nähe der Marken Ärger geben wird.
Je größer das Gegnerunternehmen desto größer und teurer - in der Regel.


Man sollte über ein finanzielles Polster von ca. 30000 EUR verfügen wenn man das durch alle Instanzen durchziehen will.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13742 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

warum nur "eventuell"?

Es ist doch ziemlich sicher nicht erlaubt.
Und in diesem speziellen Fall spielt es imho noch nicht einmal eine Rolle, ob es die selbe Nizza-Klasse ist, ein Markenrechtsinhaber muss es nicht hinnehmen, dass seine Marke als "gebraucht" abgewertet wird. Aber egal, hier soll es ja sogar die identische Ware sein.

Die einzige Ausnahme könnte sein, wenn der Second-Hand-Shop ausschließlich/überwiegend Ware der originalen Marke verkauft (etwa so wie ein Re-Importeur einer Automarke).

Stefan

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1537 Beiträge, 674x hilfreich)

Zitat (von Marc_):
ein Unternehmen, das mit Second Hand Kleidung handeln will möchte sich eine Marke xy schützen lassen


Für welche Waren und Dienstleistungen soll xy angemeldet werden?

Zitat:
Diese Marke ist aber schon unter der Nizza Klasse (Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen) eingetragen.


Für welche Waren und Dienstleistungen?

Zitat:
könnte ich mir die Marke xy [für] „Einzelhandelsdienstleistungen betreffend Bekleidung" schützen lassen und damit auftreten?


Vermutlich besteht wegen der
a) Ähnlichkeit/Identität der beiden Markenzeichen ( "XY" und "XY" ) sowie wegen der
b) Ähnlichkeit zwischen den
- für die ältere xy-Marke konkret eingetragenen WAREN ( Schuhe, Schnürsenkel, Schuhlöffel, ....? ) ....
und den für die jüngere Marke eingetragenen DIENSTLEISTUNGEN ( "Einzelhandelsdienstleistungen betreffend Bekleidung" )

für die angesprochenen Verkehrskreise "Verwechslungsgefahr".

Zitat:
ein Markenrechtsinhaber muss es nicht hinnehmen, dass seine Marke als "gebraucht" abgewertet wird.


Doch, § 24 MarkenG .

Zitat:
Die einzige Ausnahme könnte sein, wenn der Second-Hand-Shop ausschließlich/überwiegend Ware der originalen Marke verkauft


Eher nein - daß ein BMW-Gebrauchtwagenhändler die BMW-Markenlogos beim Weiterverkauf der gebrauchten Original-Fahrzeuge benutzen darf (§ 24 MarkenG ) , sowie als Hinweis darauf, daß er auf den Gebrauchtwagenhandel mit BMWs spezialisiert ist (sofern dabei kein Eindruck einer tatsächlich nicht vorhandenen Geschäftsbeziehung zum Markeninhaber erweckt wird), führt nicht dazu, daß er "BMW" unbehelligt als Marke für "Handel mit Gebrauchtfahrzeugen" eintragen könnte.

RK

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13742 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Für welche Waren und Dienstleistungen?
Genau für die die du zitiert hast. :)

Zitat:
Doch, § 24 MarkenG .
??? Das hat doch mit meinem Satz rein gar nichts zu tun.

Mir ging es darum, dass beispielsweise Adidas es nicht hinnehmen muss, dass sich ein Secondhand-Händler von Motorsägen auch Adidas nennt (mit der Betonung auf Secondhand).
Und zwar weil "Secondhand" schon grundlegend ein abwertender Begriff ist (steht für "gebraucht", "nicht perfekt" etc.).
Adidas natürlich nur als Beispiel und nicht ganz ernst gemeint, denn imho ist das eine Marke die unabhängig vom Produkt geschützt ist.

Zitat:
führt nicht dazu, daß er "BMW" unbehelligt als Marke für "Handel mit Gebrauchtfahrzeugen" eintragen könnte.
Meinst du nicht er könnte sich "BMW-Jahreswagenkönig" nennen? Vorausgesetzt, er handelt ausschließlich mit BMW-Fahrzeugen.
Wenn nicht dann hätte BMW ja auch die Hoheit über den Gebrauchthandel, ist das denn zulässig?
Aber gut, nicht ohne Grund hatte ich im Konjunktiv formuliert.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.059 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen