Frage zu preisgebundener Wohnung

21. August 2018 Thema abonnieren
 Von 
germanman91
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 4x hilfreich)
Frage zu preisgebundener Wohnung

Hallo,

habe eine kurze Frage zu einer preisgebundenen Wohnung.

Im Mietvertrag steht neben der Kaltmiete, Betriebskosten und Heizkosten noch die zwei Punkte Zuschlag
Schönheitsreparaturen und Stellplatz z. WE.

Meine Frage ist, ob das so rechtens bzw. auch meist üblich ist bei preisgebundenen Wohnungen, dass diese zwei Punkte noch dazu kommen zur Miete und z.B. auch der Stellplatz (Tiefgarage) nicht optional gekündigt werden kann, falls man z.B. kein Auto mehr hat?

Danke vorab

Fragen zur Miete?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3088x hilfreich)

Stellplatz zum Wochenende?

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#2
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von fb367463-2):
Stellplatz zum Wochenende?


Stellplatz zur Wohn-Einheit (Wohnung)

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#3
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von germanman91):
Meine Frage ist, ob das so rechtens bzw. auch meist üblich ist bei preisgebundenen Wohnungen, dass diese zwei Punkte noch dazu kommen zur Miete und z.B. auch der Stellplatz (Tiefgarage) nicht optional gekündigt werden kann, falls man z.B. kein Auto mehr hat?


Bei preisgebundenem Wohnraum nennt sich das Kostenmiete. Da darf der Vermieter alle laufenden Kosten einberechnen die er hat. So z. B. auch Schönheitsreparaturen, Instandhaltungs- und Verwaltungskosten.

Da eine zur Wohnung gehörender Kfz-Stellplatz nicht separat gekündigt werden kann gilt auch bei preisfreiem Wohnraum.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#4
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6418 Beiträge, 2315x hilfreich)

Hinweis.
Die Kostenmioete wird durch Aufstellung einer Wirtschaftlichkeitsberechnung ermittel. Dort könnten auch die
Schönheitsreparaturen betragsmäßig erfaßt werden. Ist aber nicht zulässig, wenn sie dem Mieter übertragen wurden. Wirtschaftlichkeitsberechnung prüfen, wenn anders vermutet.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#5
 Von 
germanman91
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 4x hilfreich)

Danke euch erstmal.

Also 1) Der Zuschlag Stellplatz ist auch rechtens und meist dabei? Da sagt der Vermieter einfach, er hat z.B. 8 WE und 8 Stellplätze und da diese in der Tiefgarage im Gebäude sind kann er sie ja schlecht extern vermieten und so muss jeder diese zahlen, auch wenn er mal kein Auto haben sollte?

Und 2) Die Schönheitsreparaturen als Zuschlag sind auch rechtens? Also ich zahle monatlich dafür, dass in ein paar Jahren frisch gestrichen wird usw.? Dadurch habe ich auch nicht das Risiko das z.B. die Miete erhöht wird da preisgebunden?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von germanman91):
Danke euch erstmal.

Also 1) Der Zuschlag Stellplatz ist auch rechtens und meist dabei? Da sagt der Vermieter einfach, er hat z.B. 8 WE und 8 Stellplätze und da diese in der Tiefgarage im Gebäude sind kann er sie ja schlecht extern vermieten und so muss jeder diese zahlen, auch wenn er mal kein Auto haben sollte?

Und 2) Die Schönheitsreparaturen als Zuschlag sind auch rechtens? Also ich zahle monatlich dafür, dass in ein paar Jahren frisch gestrichen wird usw.? Dadurch habe ich auch nicht das Risiko das z.B. die Miete erhöht wird da preisgebunden?


Zu 1): Ja

Zu2): Die Miete kann auch bei preisgebundenem Wohnraum erhöht werden. Allerdings sind die Bedingen da etwas anders als bei preisfreiem Wohnraum

https://www.gevestor.de/details/mieterhohung-sozialer-wohnungsbau-wann-ist-sie-moglich-653987.html

Sollte die Preisbindung irgendwann mal wegfallen kann die Miete ganz "normal" erhöht werden.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#7
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6418 Beiträge, 2315x hilfreich)

Zitat:
Und 2) Die Schönheitsreparaturen als Zuschlag sind auch rechtens? Also ich zahle monatlich dafür, dass in ein paar Jahren frisch gestrichen wird usw.? Dadurch habe ich auch nicht das Risiko das z.B. die Miete erhöht wird da preisgebunden?


Scheinbar wurde mein Beitrag #4 nicht verstanden oder nicht gelesen.
Daraus ergibt sich: Der Vermieter hat die Wahl:
1.) Entweder überträgt er dem Mieter die Pflicht Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen oder
2.) Er berücksichtigt diese Ksoten bei der Ermittlung der Miethöhe in der Wirtschaftlichkeitsberechnung.

Meistens wählen die Vermieter die Lösung wie in 1.
Dann dürfen für die Schönheitsreparaturen keine Kosten (wären 8.50 € pro m³ Wohnfläche) bei der Ermittlung der Kostenmiete in der Wirtschaftlichkeitsberechnung angesetzt werden.

Der Mieter hat Anspruch auf die Vorlage der Wirtschaftlichkeitsberechnung und kann dieses dort prüfen.
Siehe auch § 28 Abs. 4 Berechnungsverordnung.
Nach Absatz 3 dieser Verordnung gibt es außerdem einen Abzug (1.05 € ) bei den anzusetzenden Instandsetzungskosten wenn der Mieter die Kosten der sogenannten "kleinen Instandhaltungen" tragen muss.


-- Editiert von Spezi-2 am 26.08.2018 10:33

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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