Hallo,
habe eine kurze Frage zu einer preisgebundenen Wohnung.
Im Mietvertrag steht neben der Kaltmiete, Betriebskosten und Heizkosten noch die zwei Punkte Zuschlag
Schönheitsreparaturen und Stellplatz z. WE.
Meine Frage ist, ob das so rechtens bzw. auch meist üblich ist bei preisgebundenen Wohnungen, dass diese zwei Punkte noch dazu kommen zur Miete und z.B. auch der Stellplatz (Tiefgarage) nicht optional gekündigt werden kann, falls man z.B. kein Auto mehr hat?
Danke vorab
Frage zu preisgebundener Wohnung
Stellplatz zum Wochenende?
ZitatStellplatz zum Wochenende? :
Stellplatz zur Wohn-Einheit (Wohnung)
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
ZitatMeine Frage ist, ob das so rechtens bzw. auch meist üblich ist bei preisgebundenen Wohnungen, dass diese zwei Punkte noch dazu kommen zur Miete und z.B. auch der Stellplatz (Tiefgarage) nicht optional gekündigt werden kann, falls man z.B. kein Auto mehr hat? :
Bei preisgebundenem Wohnraum nennt sich das Kostenmiete. Da darf der Vermieter alle laufenden Kosten einberechnen die er hat. So z. B. auch Schönheitsreparaturen, Instandhaltungs- und Verwaltungskosten.
Da eine zur Wohnung gehörender Kfz-Stellplatz nicht separat gekündigt werden kann gilt auch bei preisfreiem Wohnraum.
Hinweis.
Die Kostenmioete wird durch Aufstellung einer Wirtschaftlichkeitsberechnung ermittel. Dort könnten auch die
Schönheitsreparaturen betragsmäßig erfaßt werden. Ist aber nicht zulässig, wenn sie dem Mieter übertragen wurden. Wirtschaftlichkeitsberechnung prüfen, wenn anders vermutet.
Danke euch erstmal.
Also 1) Der Zuschlag Stellplatz ist auch rechtens und meist dabei? Da sagt der Vermieter einfach, er hat z.B. 8 WE und 8 Stellplätze und da diese in der Tiefgarage im Gebäude sind kann er sie ja schlecht extern vermieten und so muss jeder diese zahlen, auch wenn er mal kein Auto haben sollte?
Und 2) Die Schönheitsreparaturen als Zuschlag sind auch rechtens? Also ich zahle monatlich dafür, dass in ein paar Jahren frisch gestrichen wird usw.? Dadurch habe ich auch nicht das Risiko das z.B. die Miete erhöht wird da preisgebunden?
ZitatDanke euch erstmal. :
Also 1) Der Zuschlag Stellplatz ist auch rechtens und meist dabei? Da sagt der Vermieter einfach, er hat z.B. 8 WE und 8 Stellplätze und da diese in der Tiefgarage im Gebäude sind kann er sie ja schlecht extern vermieten und so muss jeder diese zahlen, auch wenn er mal kein Auto haben sollte?
Und 2) Die Schönheitsreparaturen als Zuschlag sind auch rechtens? Also ich zahle monatlich dafür, dass in ein paar Jahren frisch gestrichen wird usw.? Dadurch habe ich auch nicht das Risiko das z.B. die Miete erhöht wird da preisgebunden?
Zu 1): Ja
Zu2): Die Miete kann auch bei preisgebundenem Wohnraum erhöht werden. Allerdings sind die Bedingen da etwas anders als bei preisfreiem Wohnraum
https://www.gevestor.de/details/mieterhohung-sozialer-wohnungsbau-wann-ist-sie-moglich-653987.html
Sollte die Preisbindung irgendwann mal wegfallen kann die Miete ganz "normal" erhöht werden.
Zitat:Und 2) Die Schönheitsreparaturen als Zuschlag sind auch rechtens? Also ich zahle monatlich dafür, dass in ein paar Jahren frisch gestrichen wird usw.? Dadurch habe ich auch nicht das Risiko das z.B. die Miete erhöht wird da preisgebunden?
Scheinbar wurde mein Beitrag #4 nicht verstanden oder nicht gelesen.
Daraus ergibt sich: Der Vermieter hat die Wahl:
1.) Entweder überträgt er dem Mieter die Pflicht Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen oder
2.) Er berücksichtigt diese Ksoten bei der Ermittlung der Miethöhe in der Wirtschaftlichkeitsberechnung.
Meistens wählen die Vermieter die Lösung wie in 1.
Dann dürfen für die Schönheitsreparaturen keine Kosten (wären 8.50 € pro m³ Wohnfläche) bei der Ermittlung der Kostenmiete in der Wirtschaftlichkeitsberechnung angesetzt werden.
Der Mieter hat Anspruch auf die Vorlage der Wirtschaftlichkeitsberechnung und kann dieses dort prüfen.
Siehe auch § 28 Abs. 4 Berechnungsverordnung.
Nach Absatz 3 dieser Verordnung gibt es außerdem einen Abzug (1.05 € ) bei den anzusetzenden Instandsetzungskosten wenn der Mieter die Kosten der sogenannten "kleinen Instandhaltungen" tragen muss.
-- Editiert von Spezi-2 am 26.08.2018 10:33
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
12 Antworten
-
3 Antworten
-
11 Antworten
-
8 Antworten
-
2 Antworten
-
8 Antworten
-
39 Antworten
-
5 Antworten
-
25 Antworten