Wohne 17 Jahre in der Wohnung.
Wirde verkauft
Neuer Eigentümer hat wegen Eigenbedarf gekündigt.
Hat ein Haus in dem er wohnt 2 Häuser weiter.
Sein Schwiegervater wohnt über mir.
Möchte meine Wohnung als Büro. .....
Also zieht nicht ein.
Auch kein Verwandter.
Wollte mir 1000€geben wenn ich bis Mai draußen bin....
Ist die Kündigung überhaupt zulässig.
Sybille
Kündigung Eigenbedarf nach Verkauf der Wohnung
11. März 2017
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Frage vom 11. März 2017 | 10:02
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung Eigenbedarf nach Verkauf der Wohnung
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#3
Antwort vom 11. März 2017 | 10:34
Von
Status: Bachelor (3205 Beiträge, 1436x hilfreich)
Nutzung als Büro ist ein zulässiger Eigenbedarfsgrund.
Die Kündigungsfrist des Vermieters ab 8 Jahre Wohndauer des Mieters beträgt, falls vertraglich nicht länger vereinbart, 9 Monate.
Hat der neue Eigentümer das ganze Haus oder nur diese Wohnung gekauft?
ZitatWollte mir 1000€geben wenn ich bis Mai draußen bin.... :
Dafür würde ich mir kein Bein ausreißen. Wohnungssuche, Umzug, Kaution und evtl. Renovierung der neuen Wohnung kann teuer werden.
#4
Antwort vom 11. März 2017 | 11:25
Von
Status: Richter (8994 Beiträge, 4232x hilfreich)
ZitatNutzung als Büro ist ein zulässiger Eigenbedarfsgrund. :
Ja und nein. Das BGH hat entschieden (BGH, 05.10.2005 - VIII ZR 127/05 ), dass ein Eigenbedarf vorliegt, wenn die Wohnung zu einem kleineren Teil zu Wohnzwecken und zu einem größeren Teil als Büro genutzt werden soll. Unter anderem hier wird der Beschluss besprochen: http://www.mietrechtsinfo.de/2005/10/bgh-eigenbedarfskndigung-fr-wohn-und-gewerbezwecke/
Wenn dort als Eigenbedarfsgrund nur "Nutzung als Büro" steht, wird es sicherlich eng. Denn § 573 (2) 2. BGB lautet:
Zitat:der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt
So ganz ohne Wohnung (sprich Wohnen) wird das also nicht klappen. Möglicherweise kann dann die Verbindung zum Schwiegervater in der Etage drüber eine Rolle spielen. Aber so ganz einfach wird eine solche Eigenbedarfskündigung nicht werden.
#5
Antwort vom 11. März 2017 | 11:28
Von
Status: Junior-Partner (5826 Beiträge, 2236x hilfreich)
Zitat:Nutzung als Büro ist ein zulässiger Eigenbedarfsgrund.
Nanu, da fehlt wohl das "k" für kein.
Woraus ( Gesetzestext, Kommentierung, Rechtsprechung ?? ) soll sich denn ergeben, dass die gewerbliche Nutzung ein Kündigungsgrund für Eigenbardarf ist ?
Außerdem ist unklar, wer denn nun die Räume als Büro nutzen will, der Eigentümer oder sein Schwiegervater ?
#6
Antwort vom 11. März 2017 | 12:24
Von
Status: Bachelor (3205 Beiträge, 1436x hilfreich)
Bitte hier
https://www.haufe.de/immobilien/wohnungswirtschaft/wohnungswirtschaftliche-urteile-februar-2013-mietrecht/bgb-573-eigenbedarf-und-berufliche-nutzung-der-wohnung_260_157490.html
lesen, besonders den letzten Absatz.
#7
Antwort vom 11. März 2017 | 14:36
Von
Status: Junior-Partner (5826 Beiträge, 2236x hilfreich)
Ohne die erforderliche Genehmigung der Nutzungsänderung durch das Bauamt, wird das auch aus diesem Grund aber nicht klappen.
#8
Antwort vom 11. März 2017 | 15:09
Von
Status: Richter (8994 Beiträge, 4232x hilfreich)
ZitatBitte hier :
https://www.haufe.de/immobilien/wohnungswirtschaft/wohnungswirtschaftliche-urteile-februar-2013-mietrecht/bgb-573-eigenbedarf-und-berufliche-nutzung-der-wohnung_260_157490.html
lesen, besonders den letzten Absatz.
Danke. Das BGH Urteil hatte ich nicht parat. Der von mir zitierte Beschluss war der Vorläufer dieses Urteils. Faktisch hat offenbar der BGH das "als Wohnung" aus § 573 (2) 2. BGB gestrichen. Da die Aufzählung dort nicht abschließend ist, ist das natürlich prinzipiell möglich. Verwundert bin ich zwar dennoch. Aber meine Verwunderung ist natürlich komplett unerheblich.Letztlich zählt nur, dass der BGH Eigenbedarf mehr und mehr extrem großzügig auslegt.
Von daher würde ich meine Einschätzung oben gerne zurückziehen. Wenn die Wohnung irgendwie vom Eigentümer genutzt werden soll, dann scheint das dem BGH zu reichen. Die Kündigungsfrist muss aber natürlich eingehalten werden. Und der Eigenbedarfsgrund muss ausreichend dargelegt sein. Da wäre natürlich ein Ansatzpunkt. Aber wenn man der Linie des BGH folgt, wäre vermutlich selbst eine 200m^2 Wohnung für eine Nutzung als Ein-Personen-Büro zulässig.
Wobei ich dem Mieter nicht empfehlen würde, für 1000 Euro sowohl auf seine Kündigungsfrist als auch auf alle weiteren Möglichkeiten zu verzichten. Denn mit einem Aufhebungsvertrag nimmt sich der Mieter jegliche Chancen. Insbesondere auch die Chance, später zu überprüfen, ob die Wohnung dann wirklich so wie im Kündigungsschreiben genutzt wird. Vorgetäuschter Eigenbedarf wird dann nämlich auch der BGH nicht mehr tolerieren.
#9
Antwort vom 11. März 2017 | 16:09
Von
Status: Bachelor (3205 Beiträge, 1436x hilfreich)
ZitatOhne die erforderliche Genehmigung der Nutzungsänderung durch das Bauamt, wird das auch aus diesem Grund aber nicht klappen. :
Das ist eine andere Baustelle die mit der Kündigung nichts zu tun hat.
#10
Antwort vom 12. März 2017 | 09:55
Von
Status: Master (4961 Beiträge, 2359x hilfreich)
ZitatOhne die erforderliche Genehmigung der Nutzungsänderung durch das Bauamt, wird das auch aus diesem Grund aber nicht klappen. :
Die Umgestaltung in ein Büro bei Wohneigentum ist keine Zustimmung erforderlich, sofern keine baulichen Veränderungen stattfinden. Bei WEG könnte an der Außenfassade angebrachtes Firmenschild eine Zustimmung erfordern.
https://www.neu-reich.de/news/privatwohnung-als-buero-nutzen-was-ist-zu-beachten.html
Auf die Kündigung des Eigentümers an den Mieter hat dies alles keinen Einfluss.
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