Nachbesserungsaufforderung nach Auszug

6. Juni 2019 Thema abonnieren
 Von 
Peter Pan123
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)
Nachbesserungsaufforderung nach Auszug

Moin,

ich bin vor kurzem aus meiner Wohnung gezogen und habe einige kleine Arbeiten erledigt:

- Dübellöcher geschlossen und weiß gestrichen
- Vereinzelt gestrichen, da dort Abdrücke eines Sessels waren (auf einer Fläche von 10x10cm)

Im Anschluss hat man diese Anstriche gesehen und dieses wurde im Abnahmeprotokoll vermerkt mit dem Wortlaut für Wohnzimmer: "Wand punktuell gestrichen-Farbton passt" und Schlafzimmer :" Dübellöcher geschlossen und Wände punktuell gestrichen"
Mündlich wurde nur gesagt, dass man eben dieses sehen würde, aber in Ordnung sei. Also nicht darauf hingewiesen, dass es sehr wahrscheinlich sei, eben dieses auszubessern.

Als letzter Satz im Abnahmeprotokoll " [...]Der Mieter erhält eine Nachbesserungsaufforderung, falls die Wohnung nicht vertragsmäßig abgegben wurde."

Jetzt habe ich ein Schreiben mit der Nachbesserungsaufforderung:
"Wände im Schlafzimmer und Wohnzimmer ordnunggemäß streichen (weiß), sodass kene Farbschattierungen, bzw. Streifen sichtbar sind."

Meine Frage:
Ist es notwendig die Wände komplett neu zu streichen, inbesondere wenn ich dort nur 1,5 Jahre gewohnt habe?
Bei meiner Nachfrage nach anfallenden Kosten für dieses Anstreichen einer Firma wurde mir ca. 150€ oder mehr genannt, was von meiner Kaution abezogen werden soll.

Auszug aus meinem Mietvertrag:
"1.Der Mieter hat bei Überlassung einer renovierten Wohnung die Schönheitsreparaturen während der Mietzeit auszuführen.
2.Zu den Schönheitsreparaturen gehört das Tapezierenund Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, die Grundreinigung der Teppichböden (sofern vom Vermieter verlegt9, das Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen und der übrigen Holzteile innerhalb der Wohnung.
3.Die Arbeiten sind fachgerecht auszuführen.
4.Im Allgemeinen werden die Schönheitsreparaturen in folgenden Zeitabständen erforderlich sein:
a.in Küchen, Bädern und Duschenalle 5 Jahre
b.in Wohn-und Schlafräumen, Fluren, Dielen, Toilettenalle 8 Jahre
c.in allen Nebenräumenalle 10 Jahre
d.bei Heizkörpern, Heizrohren, Türen, Fensternalle 10 Jahre.Die Fristen beginnen zu laufen ab Beginn des Mietverhältnisses bzw. ab dem Zeitpunkt der letzten Renovierung währen der Mietzeit.
5.Bei den in Ziff. 4 genannten Fristen handelt es sich um Regelfristen. Diese verkürzen oder verlängern sich, soweit nach dem Erhaltungszustand der Mieträume eine Renovierung bereits zu einem früheren oder erst zu einem späteren Zeitpunkt erforderlich ist.
6.Der Mieter hat spätestens bei Beendigung des Mietverhältnisses die dann fälligen und von ihmgeschuldeten Schönheitsreparaturen durchzuführen.
7.Bei der Rückgabe der Mieträume am Ende des Mietverhältnisses müssen die Wände und Decken in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten gestrichen oder tapeziert sein. Satz 1 gilt nicht für die Teile der Mieträume, die sich bei Überlassung in einer anderen farblichen Gestaltung befanden.
8.Lackierte Holzteile sind in dem Farbton zurückzugeben, wie er bei Vertragsbeginn vorgegeben war; farbig gestrichene Holzteile können auch in weißen oder hellen Farbtönen gestrichen werden.
9.Bei einer Renovierungsbedürftigkeitder Mieträume verzichtet der Mieter auf die notwendigen Instandsetzungs-und Instandhaltungsmaßnahmen durch den Vermieter bei Beginn des Mietverhältnisses. Er verzichtet weiterhin auf die Geltendmachung eines Minderungsrechts aus diesem Grund.
10.Der Vermieter ist zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet. Dies gilt auch bei einer ganz oder teilweise unrenoviert überlassenen Wohnung. Unberührt hiervon bleiben Ansprüche aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB.
11.Die vorstehenden Ziffern sind nicht anwendbar, sofern und soweit die Vertragsabschließenden eine andere individuelle Vereinbarung ausgehandelt und schriftlich in § 31 oder einer Anlage zumMietvertrag getroffen habe

Vielen Dank
Gruß Peter


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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1448x hilfreich)

Zitat (von Peter Pan123):
Ist es notwendig die Wände komplett neu zu streichen, inbesondere wenn ich dort nur 1,5 Jahre gewohnt habe?


Eigentlich nicht. Außer die Abnutzung ist nicht im Bereich des normalen.

Leider hast Du dir mit dem verschließen der Bohrlöcher und, sorry, dem stümperhaften überpinseln der Stellen keinen Gefallen getan.

Denn einen fleckigen Anstrich muß der Vermieter nicht hinnehmen.

Im Gegensatz zu Schäden muß der VM bei Schönheitsreparaturen eine Nachfrist setzen.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#2
 Von 
Peter Pan123
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Nach ausführlicher Recherche bin ich jetzt auch zu dem Gedanken gekommen, dass es besser wäre, nichts gemacht zu haben. Allerdings kam von der Vermietung die Aufforderung, die Löcher zu stopfen bereits 2 Wochen vor dem Auszug aus der Wohnung.
Punktuell ist dies natürlich zu sehen.
Schlussendlich muss ich dann die komplette Wohnung wegen dieser einzelnen Flecken neu streichen?
Ganz schon ärgerlich, wenn man bedenkt, dass ich dafür über 1000km hin- und herfahren und ich diese Arbeiten bis zum 18.6.2019 erledigt haben muss.
Gibt es sonst noch Alternativen?

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#3
 Von 
TF1970
Status:
Lehrling
(1167 Beiträge, 314x hilfreich)

Zitat (von Peter Pan123):
Allerdings kam von der Vermietung die Aufforderung, die Löcher zu stopfen bereits 2 Wochen vor dem Auszug aus der Wohnung.


Schriftlich ?

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Peter Pan123
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Ja, genau. Eine schriftliche Ausführung, damit ich mögliche Dübellöcher schließe solle.
Des Weiteren wurde dort aufgeführt "Die Wohnung ist, soweit geschuldet, fachgerecht zu renovieren."

-- Editiert von Peter Pan123 am 06.06.2019 16:06

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#5
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2496 Beiträge, 640x hilfreich)

Ich halte die SR Klausel für unwirksam. Aber Kernproblem wird sein, dass das Bohrlöcher zumachen und die das Ausbessern der Sesselflecken zu einer Verschlechterung führen, die der VM tatsächlich nicht hinnehmen muss.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#6
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1448x hilfreich)

Zitat (von Peter Pan123):
Schlussendlich muss ich dann die komplette Wohnung wegen dieser einzelnen Flecken neu streichen?


Nein, nur die fleckigen Wände.

Zitat (von Peter Pan123):
Gibt es sonst noch Alternativen?


Ja. Die vom Vermieter gesetzte Frist verstreichen lassen und damit leben das von der Kaution abgezogen wird.

Signatur:

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128651 Beiträge, 41012x hilfreich)

Zitat (von Peter Pan123):
- Dübellöcher geschlossen und weiß gestrichen
- Vereinzelt gestrichen, da dort Abdrücke eines Sessels waren (auf einer Fläche von 10x10cm)

Das nennt sich in der Regel "Beschädigung der Mietsache und kann recht teuer werden.



Zitat (von Peter Pan123):
Eine schriftliche Ausführung,

Wortlaut?



Zitat (von Peter Pan123):
Schlussendlich muss ich dann die komplette Wohnung wegen dieser einzelnen Flecken neu streichen?

Nein, nur die beiden Zimmer.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Peter Pan123
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

Zitat (von Peter Pan123):
Eine schriftliche Ausführung,
Zitat (von Peter Pan123):

Zitat (von Harry van Sell):
Wortlaut?


Ich denke das erledigt sich, da es nichts an dem Zustand ändert, dass ich die besagten Wände neu streichen muss.

Danke für die kompetenten Antworten.
Ich werde es wohl oder übel in die Hand der Verwaltung legen, da mich allein die Fahrt einen Arbeitstag kosten würde.

-- Editiert von Peter Pan123 am 06.06.2019 21:48

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128651 Beiträge, 41012x hilfreich)

Zitat (von Peter Pan123):
Ich denke das erledigt sich, da es nichts an dem Zustand ändert, dass ich die besagten Wände neu streichen muss.

Naja, wenn der Vermieter oder sein Erfüllungsgehilfe Weisungen erteilen, kann es passieren, das der Vermieter bis zu 100% des Schadens selber tragen müsste.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3432 Beiträge, 1957x hilfreich)

Zwischen "Weisungen" und Ausführung besteht aber schon eine Diskrepanz
- "Allerdings kam von der Vermietung die Aufforderung, die Löcher zu stopfen bereits 2 Wochen vor dem Auszug aus der Wohnung."
- Mieter hat die Löcher gestopft und auch überstrichen

Es gibt ja alleine hier schon etliche Möglichkeiten
- nur Dübel entfernen
- Dübel entfernen und Löcher stopfen
- Dübel entfernen, Löcher stopfen und punktuell überstreichen
- Dübel entfernen, Löcher stopfen und die gesamte betroffene Wand überstreichen, sodass kein Flickenteppich entsteht
- Dübel entfernen, Löcher stopfen und alle Wände des betroffenen Raumes überstreichen, sodass der betroffene Raum in einer einheitlichen Farbe zurückgegeben wird

Ein Urteil des AG Pankow/Weißensee soll z.B. besagen:
Demgemäß entschied das AG Pankow/Weißensee gegen den Mieter: Bei wirksamer Schönheitsreparaturklausel schuldet der Mieter das Entfernen der von ihm gesetzten Dübellöcher auch dann, wenn deren Anzahl sich im Bereich des vertragsgemäßen Gebrauchs bewegt. Zusätzlich schuldet der Mieter noch "wegen der notwendigen Einheitlichkeit der Farbgebung" das Anstreichen der angebohrten und der übrigen Wände des jeweiligen Raumes.
https://www.anwalt24.de/fachartikel/miete-und-wohnungseigentum/38303
Natürlich müsste man dazu das Urteil im Originalwortlaut studieren (mir ist es nicht bekannt), um sich seine eigene Meinung zu bilden. Aber irgendwie ist das doch auch müßig.
Seltenst dürfte Einzelfall exakt zu einem bereits ergangenen Urteil passen - und selbst wenn man vor dem gleichen Richter landen würde, so wäre das noch längst keine Garantie dafür, dass der in einem gleichen Fall nochmal ebenso entscheidet.

Zitat (von Peter Pan123):
Kosten für dieses Anstreichen einer Firma wurde mir ca. 150€ oder mehr genannt
wohl eher "mehr" - die 150€ dürften bei 2 Mann bereits mit dem Beladen des Fahrzeugs und dem Ausladen am Einsatzort verbraucht sein - plus Märchensteuer

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Peter Pan123
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Hier nochmals der schriftliche Wortlaut:
"[...] Der Teppichboden, falls vorhanden, ist nass zu reinigen. Bitte beachten Sie auch, dass in der Wohnung eine Grundreinigung durchzuführen ist (Reinigung der Fenster und Türen sowie deren Rahmen bzw. Zargen, Putzen der Sanitäranlagen, Säubern der Fliesen und Fugen, Entfernung der Dübeleinsätze, Löcher unkenntlich beseitigen, Reinigung der Heizkörper auch von innen). Alle elektrischen Anschlüsse sind aus Sicherheitsgründen mit Lüsterklemmen zu versehen und die Herdanschlussdose ist ordnungemäß zu sichern oder zu verschließen. [...]"

Aus diesem Text interpretiert, ergabe sich für mich nur, dass ich die Löcher stopfen solle und unkenntlich mache. Ich habe mich dann für das überstreichen entschieden.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Peter Pan123
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Kann ich aufgrund des Schreibens ("Entfernung der Dübeleinsätze, Löcher unkenntlich beseitigen" ) argumentieren, dass ich daraufhin die Löcher gestopft und überstrichen habe und nicht klar formuliert wurde, dass die Wände komplett angestrichen werden müssten? Denn Löcher unkenntlich beseitigen heißt für mich nicht, dass ich die Wand komplett Streichen muss, sondern nur die Löcher.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3432 Beiträge, 1957x hilfreich)

Du kannst auch einen Handstand machen und mit den Füßen wackeln - nur bringt dich das nicht weiter.

Zitat (von Peter Pan123):
Entfernung der Dübeleinsätze, Löcher unkenntlich beseitigen
Das ist eine vorbildliche Formulierung wie sich Gerichte sich wünschen, denn bei "unkenntlich beseitigen" hängt es eben vom Abwohnungszustand/Anstrichzustand oder der Farbgestaltung des Mieters ab, ob die Ausbesserungsstellen überhaupt überstrichen werden müssen - evtl nur punktuell oder ob dazu 1 Wand oder der gesamte Raum überstrichen werden, um das geschuldete Ergebnis herzustellen.

Wenn im Mietvertrag fix stehen würde "Wände komplett anstreichen" dann wäre das gar nicht wirksam, weil das dann eben nicht mehr vom Zustand abhängig wäre, der ja naturgemäß zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch niemandem bekannt sein kann.

Aber immer dann, wenn gestrichen/tapeziert wird, dann ist auch die fachgerechte Ausführung mittlerer Art und Güte geschuldet.

Der Mieter darf und muss eben selber einschätzen, welche Maßnahmen tatsächlich erforderlich sind, um den von ihm herbeigeführten Zustand in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128651 Beiträge, 41012x hilfreich)

Zitat (von Lolle):
Das ist eine vorbildliche Formulierung wie sich Gerichte sich wünschen,

Stimmt, die Formulierung ist schwammig genug damit die Art der Beseitigung in den Risikobereich des Mieters fällt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#15
 Von 
Peter Pan123
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Für mich als nicht-Jurist heißt das übersetzt, dass ich als Mieter das Pech habe und dementsprechend dafür zahlen muss?

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128651 Beiträge, 41012x hilfreich)

Ich sehe derzeit keine Erfolgsaussichten um dagegen vor zu gehen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

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