Streit um Kündigungsfrist nach Tod (Mieter)

21. November 2019 Thema abonnieren
 Von 
Melis321
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)
Streit um Kündigungsfrist nach Tod (Mieter)

Hallo,

Am 30.10 ist ein Verwandter verstorben. (Einzelmieter).
Am 31.10 haben wir die Erben der Wohnungsgesellschaft via Mail die Kündigung der Wohnung ausgesprochen und einen Brief(Einschreiben) mit der Sterbeurkunde angekündigt.

Das Einschreiben wurde am 8.11 zugestellt.

Nun erhebt die Wohnungsgesellschaft Forderungen bis März.
Die rechnen den Monat November als normale Miete. Dezember als einen Monat Sonderkündigungsfrist. Plus 3 Monate Kündigungsfrist.

- Sollte die Sonderkündigungsfrist nicht sofort beginnen?
-Heißt es das es immer 1 Monat Sonder- und 3 Monate normale Kündigungsfrist sprich 4 Monate sind?
- Hat die Mail noch im Oktober keine Bewandtnis?

Aufgrund dessen das der Aufzug ausgetauscht wird besteht die
Möglichkeit zur Mietminderung.
Wann soll ich diesen Umstand ansprechen?

Vielen Dank soweit.

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Da man nicht per Mail kündigen kann (Schriftform!) Ist die Kündigung erst im November zugegangen.
Damit beginnen die normalen drei Monate Kündigungsfrist mit Dezember, der Vertrag endet somit bei ordentlicher Kündigung Ende Februar.
Wohe der Vermieter die Idee einer "Sonderkündigungsfrist" nimmt, ist unklar. Ist eine solche im Vertrag genannt und ihr habt euch auf sie berufen, dann gilt natürlich diese und nicht die ordentliche - die kommt bei "sonder" ja gerade nicht zum Tragen

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#2
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Immerhin wäre es gur, wenn die Gesellschaft die Kündigung schon mal schriftlich anerkannt hat. Nur aufgrund einer Sterbeurkunde muss sie das nämlich nicht!

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#3
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Das Einschreiben wurde am 8.11 zugestellt


Wisst Ihr, warum die Zustellung solange gedauert hat?
Der Brief hätte doch schon spätestens am 5.11 ankommen sollen.

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#4
 Von 
Melis321
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Im Vertrag steht, es gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
Mehr ist nicht genannt.

@vundall76
Keine Ahnung! Machen die 3 Tage etwas aus?

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#5
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Ja, weil bei Zugang bis 05.11 ihr einen Monat früher aus dem Vertrag rauskommt.
Hier besteht die Möglichkeit, dass der Wohnungsbaugesellschaft das Einschreiben nicht abgeholt hat. Das könnte bei einem Gewerbe schon als Zugangsvereitelung angesehen werden.

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#6
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9902 Beiträge, 4486x hilfreich)

Ich versuche mal, die Verwirrung zu lösen. Ich vermute es geht um § 580 BGB. Demnach kann der Vermieter und auch die Erben des Mieters die Wohnung innerhalb von einem Monat nach dem Tod kündigen. Relevant ist das vor allem für den Vermieter, der sonst einen Kündigungsgrund bräuchte. Für die Erben wäre das meiner Meinung nach nur dann relevant, wenn es einen noch gültigen Kündigungsverzicht im Mietvertrag oder es sich um einen Zeitmietvertrag handeln würde. Wenn eines davon der Fall ist, gibt dieser Paragraph eine Kündigungsmöglichkeit, die sonst nicht existieren würde. Wenn jedoch weder Kündigungsverzicht noch Zeitmietvertrag vorliegt, kann der Mieter und damit auch die Erben eh immer kündigen. Dann ist § 580 BGB wirkungslos.

Unabhängig davon ändert der Paragraph nicht wirklich was an den Kündigungsfristen. Die Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist findet sich in § 573d BGB. Darin stehen die gleichen Kündigungsfristen wie bei einer normalen Mieterkündigung (§ 573c BGB).

Das Mietverhältnis wird meiner Meinung nach spätestens Ende Februar beendet sein, wenn die Kündigung der Schriftform genügt. Dazu müsste sie von allen Erben unterschrieben sein. Ansonsten sollte man das möglichst schnell nachholen.

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#7
 Von 
Melis321
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

@cauchy

Exakt so ist es!
Ich bin froh, dass der März wegfällt.

Ja alle Erben haben unterschrieben.
Wie sollte die Wohnungsgesellschaft herausfinden, dass es nicht so ist?
Werden die von anderer Stelle benachrichtigt? Unter uns ist alles geklärt.

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#8
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Die Wohnungsgesellschaft kann verlangen, dass ihr euch per Erbschein ausweist.
Das wird dauern und, sofern nicht sowieso ein Erbschein beantragt ist, Kosten verursachen.
Deswegen sagte ich, dass es schon mal gut sei dass die Kündigung anerkannt wird und es offenbar nur noch Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Frist gibt.

Danke für den Hinweis an @cauchy. An diese Frist hatte ich gar nicht gedacht, da es ja keine Kündigungsfrist (im Sinne von "Kündigung wird gültig nach der genannten Zeit") ist sondern eine Frist, innerhalb derer eine Sonderkündigung ausgesprochen werden kann.

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#9
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9902 Beiträge, 4486x hilfreich)

Zitat (von quiddje):
Die Wohnungsgesellschaft kann verlangen, dass ihr euch per Erbschein ausweist.
Hast du einen Link, wo man diesen Aspekt nachlesen kann?

Meines Wissens nach werden die Erben wirklich exakt mit dem Tod des Erblassers Erben. Möglicherweise können sie es mangels Erbscheins oder offizieller Testamentseröffnung noch nicht nachweisen, aber sie sind es dennoch. Von daher würde ich gerne nachschlagen, ob die Kündigung wirklich bis zur Vorlage der Dokumente unwirksam ist.

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