Vormieter will nachträglich Geld für Küche

20. April 2026 Thema abonnieren
 Von 
Verunsichert123mitglied
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Vormieter will nachträglich Geld für Küche

Wir wohnen in einer Dienstwohnung einer Wohnungsgesellschaft als städtische Mitarbeiter. In der Wohnung war schon eine Küche, laut Mitarbeiter der Gesellschaft konnte diese umsonst übernommen werden. Im Übergabeprotokoll der Wohnung steht, dass die Küche in unser eigentum übergeht. Wir wohnen seit ende November in der Wohnung. Jetzt kommt plötzlich der Vormieter und möchte 1800 euro von uns für die Küche. Falls wir das Angebot nicht annehmen, möchte er die Küche ausbauen und verkaufen. Laut Vermieter hatte der Vormieter 3 Monate Kündigungsfrist und die Küche nicht ausgebaut. Er bekam daraufhin noch eine Frist, umf wurde aufgefordert die Küche auszubauem, woraufhin er diese wieder nicht ausgebaut hat. Daraufhin wurde die Küche uns als Nachmieter überlassen. Kann er uns die küche wirklich ausbauen?




21 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40231 Beiträge, 6552x hilfreich)

Zitat (von Verunsichert123mitglied):
Jetzt kommt plötzlich der Vormieter und möchte 1800 euro von uns für die Küche.
Einfach so? Habt ihr ihm das Übergabeprotokoll gezeigt?
Zitat (von Verunsichert123mitglied):
Falls wir das Angebot nicht annehmen, möchte er die Küche ausbauen und verkaufen.
Wenn du wüsstest, was ich ---möchte---.
Wie kommt der Vormieter auf diese Idee? Worauf beruft er sich?
Zitat (von Verunsichert123mitglied):
Kann er uns die Küche wirklich ausbauen?
Wenn ihr ihn machen lasst...


Zitat (von Verunsichert123mitglied):
Laut Vermieter hatte der Vormieter 3 Monate Kündigungsfrist und die Küche nicht ausgebaut.
Habt ihr das schriftlich vom Vermieter?
Ihr könnt den Vormieter zum Vermieter schicken, damit er das mit diesem abklärt.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
Verunsichert123mitglied
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Habt ihr das schriftlich vom Vermieter?
Ihr könnt den Vormieter zum Vermieter schicken, damit er das mit diesem abklärt.


Ja haben das schriftlich per Email, dass er mehrmals aufgefordert wurde die Küche auszubauen, dies nicht getan hat und aus wirtschaftlichen und Umweltgründen die Wohnungsgesellschaft uns die Küche überlassen hat.

Er hat letzte Woche bei uns geklingelt und mein Mann hat ihn reingelassen, im Nachhinein blöd... haben ihm aber mitgeteilt, dass er keinerlei Zutritt mehr zur Wohnung bekommt, woraufhin er sagte, dass er das akzeptier, insofern es nicht dem Verkauf seines Eigentums im Wege steht.

Ich bin absolut schockiert, wie er darauf jetzt kommt. Die Wohnung steht seit ca September leer und wir wohnen seit 5 Monaten drin.

Er sagt er wäre schon damit beim Anwalt und würde Ende der Woche der Wohnungsgesellschaft seine Forderungen mitteilen..vorher möchte er uns die Chance geben die Küche abzukaufen.

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#3
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3505 Beiträge, 1357x hilfreich)

Kommt massiv auf den exakten Zeitablauf an. Wenn das Ende des Mietvertrags (wichtig: Ende seines Vertrags, nicht Rückgabe der Wohnung!) des Vormieters vor dem 20.10.2025 (mit jedem Tag der vergeht, wird das Fristende auch um einen Tag verschoben, in 42 Tagen ist dann sicher die Verjährung erreicht, je nach Vertragsende auch früher) war, dann hat er Pech gehabt und die Küche gehört ersatzlos euch. Da der Vormieter dann nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von 6 Monaten den Ausbau durchgeführt hat, ist sein Wegnahmerecht verjährt. Siehe § 548 Abs. 2 BGB. Die Küche würde also dem Vermieter zustehen, der sie euch per Vertrag geschenkt hat. Damit hätte der Vormieter zwar noch 10 Jahre lang das Eigentum, erst dann würde er das Eigentum durch Ersitzung verlieren (§ 937 Abs. 1 BGB). Bis dahin kann er die Wegnahme allerdings nicht durchsetzen und ist ein rechtloser Eigentümer.

Wenn das Mietverhältnis allerdings erst später beendet wurde, dann gehört die Küche noch dem Vormieter und er hat das Wegnahmerecht noch. Damit konnte der Vermieter euch auch kein fremdes Eigentum schenken.
Ihr müsst dann die Wegnahme des fremden Eigentums dulden. Dabei müsst ihr aber in keiner Weise mithelfen und der Vormieter muss auch etwaige Schäden und sonstige Aufwendungen ersetzen.

-- Editiert von User am 20. April 2026 20:27

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Ich schreibe was ich denke, auch wenn die Kleingeister das nicht vertragen können (und weinen :P)

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129813 Beiträge, 41396x hilfreich)

Zitat (von Verunsichert123mitglied):
Jetzt kommt plötzlich der Vormieter und möchte 1800 euro von uns für die Küche. Falls wir das Angebot nicht annehmen, möchte er die Küche ausbauen und verkaufen

Als Eigentümer der Küche sein gutes Recht.



Zitat (von Verunsichert123mitglied):
Laut Vermieter hatte der Vormieter 3 Monate Kündigungsfrist und die Küche nicht ausgebaut. Er bekam daraufhin noch eine Frist, umf wurde aufgefordert die Küche auszubauem, woraufhin er diese wieder nicht ausgebaut hat.

Und?
Wo ist der Übergang des Eigentums an den Vermieter? Er möge euch dies bitte dezidiert und gerichtsfest nachweisen oder die Sache mit dem Vormieter rechtlich haltbar regeln.



Zitat (von Verunsichert123mitglied):
Daraufhin wurde die Küche uns als Nachmieter überlassen.

Das war dann wohl schlicht illegal, denn man kann mangels dazu notwendiger Rechte an der Küche kein Eigentum Dritter an euch übertragen.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
Verunsichert123mitglied
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
Kommt massiv auf den exakten Zeitablauf an. Wenn das Ende des Mietvertrags des Vormieters vor dem 20.10.2025 (mit jedem Tag der vergeht, wird das Fristende auch um einen Tag verschoben, in rund 40 Tagen ist dann sicher die Verjährung erreicht) war, dann hat er Pech gehabt und die Küche gehört ersatzlos euch



Laut Aussage des Vormieters meinem Mann gegenüber wartet er seit September auf die Kaution für die Wohnung. Denke also dass der Mietvertrag irgendwann im August endete.

Wenn er mehrmals aufgefordert wurde die Küche auszubauen und dafür nach Ende der Kündigungsfrist nochmal eine Frist gesetzt bekam, gilt das dann trotzdem als sein Eigentum und er kann sie ausbauen? Müssen wir ihn denn reinlassen?

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#6
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3505 Beiträge, 1357x hilfreich)

Zitat (von Verunsichert123mitglied):
Wenn er mehrmals aufgefordert wurde die Küche auszubauen und dafür nach Ende der Kündigungsfrist nochmal eine Frist gesetzt bekam, gilt das dann trotzdem als sein Eigentum und er kann sie ausbauen? Müssen wir ihn denn reinlassen?

Ja.

Aber eben nur, wenn das Mietverhältnis vor weniger als 6 Monaten (taggenau) endete.

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Ich schreibe was ich denke, auch wenn die Kleingeister das nicht vertragen können (und weinen :P)

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#7
 Von 
Verunsichert123mitglied
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
Ja.

Aber eben nur, wenn das Mietverhältnis vor weniger als 6 Monaten (taggenau) endete.


Das heißt der Vermieter hätte die Küche ausbauen können und entsorgen, sie aber nicht drin lassen dürfen?

Ich muss den Vormieter allerdings nicht in meine Wohnung lassen richtig?

Heißt das er müsste gegen den Vermieter vor Gericht? Ich habe ja absolut nichts mit dem Vormieter zu tun. Ich habe ein Übergabeprotokoll in dem steht, dass die Küche in unser Eigentum übergeht.
Mir wurde überhaupt nie gesagt, dass der Vormieter die Aufforderung zum Ausbau der Küche ignoriert hat. Ich wollte die Küche nicht einmal unbedingt, aber jetzt will ich hier auch nicht plötzlich mit 2 Kindern ohne Küche sitzen, weil der Herr sich nach mehr als 5 Monaten doch dran erinnert dass er eine Küche vergessen hat. Verstehe das nicht...

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129813 Beiträge, 41396x hilfreich)

Zitat (von Verunsichert123mitglied):
Ich muss den Vormieter allerdings nicht in meine Wohnung lassen richtig?

Aktuell nicht, kann aber sein, das er ein Urteil vor Gericht erwirkt.



Zitat (von Verunsichert123mitglied):
Heißt das er müsste gegen den Vermieter vor Gericht?

Ja, (auch) gegen den.



Zitat (von Verunsichert123mitglied):
Ich habe ein Übergabeprotokoll in dem steht, dass die Küche in unser Eigentum übergeht.

Das könnte Dir vor Gericht Ansprüche auf Schadenersatz gegen den Vermieter sichern.



Zitat (von Verunsichert123mitglied):
aber jetzt will ich hier auch nicht plötzlich mit 2 Kindern ohne Küche sitzen

Plötzlich wird das auch nicht sein, es gibt Vorlaufzeit. Und noch die Ansprüche gegen den Vermieter ...



Zitat (von Verunsichert123mitglied):
Verstehe das nicht...

Sieht aus, als wärst Du Opfer der juristischen Inkompetenz der Vermieters.



Zitat (von 3,141592653):
Bis dahin kann er die Wegnahme allerdings nicht durchsetzen

Die Wegnahme könnte problematisch werden, aber sei Anwalt ist ja schon dran.



Zitat (von 3,141592653):
ist ein rechtloser Eigentümer.

Den Optimismus teile ich nicht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3505 Beiträge, 1357x hilfreich)

Zitat (von Verunsichert123mitglied):
Das heißt der Vermieter hätte die Küche ausbauen können und entsorgen, sie aber nicht drin lassen dürfen?

Nein. Es ist nicht seine Küche. Nicht ohne Verjährung. in dem Fall hätte er sie zwar entfernen, aber nicht entsorgen dürfen. Er hätte sie auch stehen lassen können.

Zitat (von Verunsichert123mitglied):
Ich muss den Vormieter allerdings nicht in meine Wohnung lassen richtig?

Doch. Ohne Verjährung schon. Du musst die Wegnahme dulden, aber nicht aktiv mithelfen.

Zitat (von Verunsichert123mitglied):
Heißt das er müsste gegen den Vermieter vor Gericht?

Nein. Der hat die Küche ja nicht in Besitz. Wenn du dich weigerst, sie herauszugeben, dann bist du auf der Beklagtenseite. Natürlich nur ohne Verjährung.

Wenn allerdings das Mietverhältnis vor mehr als 6 Monaten endete, dann ändern sich die obigen Umstände (es ist schließlich verjährt) und dann kannst du den Vormieter ignorieren. Der Vermieter (nicht du!) müsste dann allerdings notwendigerweise noch gegenüber dem Vormieter die Einrede der Verjährung erheben und optimalerweise gegenüber dir noch einmal bestätigen, dass du die Küche haben kannst. Danach kann auch er den Vormieter ignorieren.

Alles steht und fällt mit dem exakten Datum vom Ende des Mietvertrags des Vormieters.

Signatur:

Ich schreibe was ich denke, auch wenn die Kleingeister das nicht vertragen können (und weinen :P)

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#10
 Von 
Verunsichert123mitglied
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Sieht aus, als wärst Du Opfer der juristischen Inkompetenz der Vermieters.


Irgendwie kann ich mir das bei einer so riesigen Wohnungsbaugesellschaft nicht vorstellen. Mit einer großen Rechtsabteilung...

Der Vormieter hat mehrere Fristen zum Ausbau der Küche ignoriert. Da der Mietvertrag aber ohnehin ziemlich sicher vor mehr als 6 Monaten endete, hoffe ich wir sind hier auf der sicheren Seite...

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#11
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3505 Beiträge, 1357x hilfreich)

Zitat (von Verunsichert123mitglied):
Er sagt er wäre schon damit beim Anwalt und würde Ende der Woche der Wohnungsgesellschaft seine Forderungen mitteilen..vorher möchte er uns die Chance geben die Küche abzukaufen.

Er hat schlicht keine (finanziellen) Forderungen gegenüber der Wohnungsgesellschaft. Er hat ausschließlich ein Wegnahmerecht und zwar gegenüber euch (und indirekt gegenüber der Wohnungsgesellschaft, die muss theoretisch auch noch dulden, das ist aber nur sehr sehr theoretisch, sie hat keinen unmittelbaren Besitz mehr). Und das auch nur, wenn es nicht verjährt ist.

Zitat (von Harry van Sell):
Den Optimismus teile ich nicht.

Was nichts daran ändert, dass der Vormieter nach der Verjährungsfrist (Wenn der Vermieter dann Verjährung einwendet) kein Besitz- oder Wegnahmerecht mehr hat. Damit hat er zwar das Eigentum nach wie vor, kann es aber nicht mehr durchsetzen. Ende. Er hat schlicht keine Rechte mehr. Wenn er jetzt die Wohnung wieder mieten würde und die Küche noch drin wäre, .... Ja, in solchen Fällen könnte er ggf. den Besitz wieder erlangen und so weiter. Das ist aber unseriös, von solchen Umständen auszugehen. Das heißt, dass der Vormieter ein rechtloser Eigentümer ist und (wohl auch) bleibt. Und zwar egal ob mit oder ohne Anwalt. Wie schon gesagt, natürlich nur unter der Voraussetzung der Verjährung (also Fristablauf und Einwendung durch den Vermieter).

Zitat (von Harry van Sell):
Sieht aus, als wärst Du Opfer der juristischen Inkompetenz der Vermieters.

Oder der Inkompetenz des Vormieters. Wenn die Angelegenheit verjährt ist, ist das ausschließlich das Problem und das Pech von ihm. Wenn nicht, dann das Problem des aktuellen Mieters. Aber der Vermieter hat es dann verbockt...

Zitat (von Harry van Sell):
Aktuell nicht, kann aber sein, das er ein Urteil vor Gericht erwirkt. [...] Plötzlich wird das auch nicht sein, es gibt Vorlaufzeit.

Das Wegnahmerecht ist nicht fristgebunden, das kann er sofort geltend machen. Er kann hingehen und die Küche sofort abbauen. Natürlich kann man sich dann weigern. Die Kosten einer Duldungsklage gingen dann zu 100% auf den aktuellen Mieter...

Zitat (von Harry van Sell):
Die Wegnahme könnte problematisch werden, aber sei Anwalt ist ja schon dran.

Wenn die Angelegenheit verjährt ist, dann ist für den Mieter alles problematisch (und er trägt sämtliche Kosten)...
Aber an die Fragestellerin: Dafür ist zwingend der Zeitablauf (taggenau 6 Monate ab Ende des Mietvertrages des Vormieters) und die Einwendung der Verjährung durch den Vermieter (diese Einwendung muss dem Vormieter auch zugehen) nötig.


Zitat (von Verunsichert123mitglied):
Irgendwie kann ich mir das bei einer so riesigen Wohnungsbaugesellschaft nicht vorstellen. Mit einer großen Rechtsabteilung...

Naja... Die haben die Küche ja eigentlich schon im November verschenkt. Zu dem Zeitpunkt hatten sie definitiv noch kein Recht dazu. Die haben es so gesehen also eigentlich schon verbockt. Deshalb wäre es auch sinnvoll (siehe oben), wenn die ihre Absicht zur Schenkung noch einmal erneuern. Sonst gehört euch die Küche nicht (auch nicht in 10 Jahren).

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Ich schreibe was ich denke, auch wenn die Kleingeister das nicht vertragen können (und weinen :P)

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#12
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3505 Beiträge, 1357x hilfreich)

Ich will noch erwähnen, dass ohne Verjährung der Vormieter im Weigerungsfall auch den Vermieter mit verklagen muss (euch wegen der Weigerung, den Vermieter, weil sonst sein Anspruch auf Wegnahme verjährt). Das dürfte dem Vermieter jetzt auch nicht so gefallen...


Und wenn die Angelegenheit verjährt ist, dann sollte man auch dem Vermieter klar machen, dass es in seinem Interesse ist, Verjährung einzuwenden. Es könnte sonst sein, dass er euch eine Alternative zur Küche stellen müsste...
Wenn er die Wegnahme allerdings duldet (ohne Verjährung einzuwenden passiert das, denn dann muss er das auch), dann könnt ihr euch nicht dagegen wehren. Eben deshalb wäre es wirklich sinnvoll, wenn der Vermieter kooperiert.


Klärt also zügig, ob Verjährung möglich ist.

Signatur:

Ich schreibe was ich denke, auch wenn die Kleingeister das nicht vertragen können (und weinen :P)

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#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129813 Beiträge, 41396x hilfreich)

Zitat (von Verunsichert123mitglied):
Irgendwie kann ich mir das bei einer so riesigen Wohnungsbaugesellschaft nicht vorstellen. Mit einer großen Rechtsabteilung...

Hier schlagen regelmäßig Mieter auf die Opfer von illegalen Handlungen von riesigen Wohnungsbaugesellschaften mit "großer" Rechtsabteilung wurden ...



Zitat (von 3,141592653):
Das Wegnahmerecht ist nicht fristgebunden, das kann er sofort geltend machen. Er kann hingehen und die Küche sofort abbauen. Natürlich kann man sich dann weigern. Die Kosten einer Duldungsklage gingen dann zu 100% auf den aktuellen Mieter...

Nun, der aktuelle Mieter muss sicherlich nicht dulden, das es klingelt und dann die Küche abgebaut würde. Ohne zeitnahe, zumutbare Terminvereinbarung sehe ich keine Erfolgsaussichten auf eine Duldungsklage. Ausnahme: der Mieter hat ernsthaft und endgültig verweigert.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#14
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7521 Beiträge, 1695x hilfreich)

Die eigentlich wichtigste Frage ist doch eine ganz andere:

Wurde die Wohnung mit einer (Einbau-)Küche an die jetzigen Mieter vermietet? Oder ohne (Einbau-)Küche?

Unabhängig davon, wer nun Eigentümer der Küche ist, die sich zur Zeit in der Mietwohnung befindet, muss der Vermieter eine (Einbau-)Küche stellen, falls er die Wohnung mit einer (Einbau-)Küche vermietet hat.

Wenn dann der Vormieter sein Eigentumsrecht an der vorhandenen Küche geltend macht, kann das dem Mieter letztlich egal sein. Dann muss ihm der Vermieter eine neu Küche in die Wohnung stellen. Der Vermieter muss das "liefern", was er vermietet hat.

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#15
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3505 Beiträge, 1357x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Wenn dann der Vormieter sein Eigentumsrecht an der vorhandenen Küche geltend macht, kann das dem Mieter letztlich egal sein. Dann muss ihm der Vermieter eine neu Küche in die Wohnung stellen. Der Vermieter muss das "liefern", was er vermietet hat.

Das kommt noch dazu. Wurde oben schon angedeutet.

Der Mieter hat aber eine blöde Situation, er muss dulden.

Aber es liegt am Vermieter, wie er das löst. Wenn der Anwalt Forderungen stellt, scheint der Vermieter die Wegnahme verweigert zu haben und Entschädigung zahlen zu wollen. (§ 552 BGB). Könnte nur widersprüchliches Verhalten sein, wenn er vorher die Wegnahme aktiv eingefordert hat...
Wenn die Angelegenheit noch nicht verjährt ist, wird es für den Vermieter so oder so unangenehm und teuer.
Also offensichtlich unfähige Rechtsabteilung...

Signatur:

Ich schreibe was ich denke, auch wenn die Kleingeister das nicht vertragen können (und weinen :P)

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#16
 Von 
cirius32832
Status:
Unparteiischer
(9863 Beiträge, 2076x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Wenn dann der Vormieter sein Eigentumsrecht an der vorhandenen Küche geltend macht, kann das dem Mieter letztlich egal sein. Dann muss ihm der Vermieter eine neu Küche in die Wohnung stellen. Der Vermieter muss das "liefern", was er vermietet hat.


sehe ich auch so

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#17
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7521 Beiträge, 1695x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
Zitat (von eh1960):
Wenn dann der Vormieter sein Eigentumsrecht an der vorhandenen Küche geltend macht, kann das dem Mieter letztlich egal sein. Dann muss ihm der Vermieter eine neu Küche in die Wohnung stellen. Der Vermieter muss das "liefern", was er vermietet hat.


Das kommt noch dazu. Wurde oben schon angedeutet.

Der Mieter hat aber eine blöde Situation, er muss dulden.

Aber es liegt am Vermieter, wie er das löst.

Erstmal wäre zu klären, ob die Wohnung mit (Einbau-)Küche vermietet worden ist oder ohne. Das sollte aus dem Mietvertrag hervorgehen.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13394 Beiträge, 4791x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
...ob die Wohnung mit (Einbau-)Küche vermietet worden ist oder ohne.
Zitat (von Verunsichert123mitglied):
Im Übergabeprotokoll der Wohnung steht, dass die Küche in unser eigentum übergeht.

Das spricht nicht dafür, dass die Küche mit vermietet wäre.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40231 Beiträge, 6552x hilfreich)

Zitat (von Verunsichert123mitglied):
Ich bin absolut schockiert, wie er darauf jetzt kommt.
Na, er will noch Kohle rausziehen, weil er sich aus x Gründen nicht an die Vereinbarung mit dem Vermieter gehalten hat.
Zitat (von Verunsichert123mitglied):
Er sagt er wäre schon damit beim Anwalt und würde Ende der Woche der Wohnungsgesellschaft seine Forderungen mitteilen..vorher möchte er uns die Chance geben die Küche abzukaufen.
Ja, sagen darf er das. Das wars aber auch schon, denn er wird zunächst mal dem Vermieter nachweisen müssen, dass die Küche sein Eigentum ist...soll er doch den Anwalt machen lassen. Erst dann ergibt sich weiteres. Für alle Beteiligten!
Zitat (von Verunsichert123mitglied):
Laut Aussage des Vormieters meinem Mann gegenüber wartet er seit September auf die Kaution für die Wohnung.
Na und? Was in seinem MV bzgl. Kautionsrückzahlung steht, ist für euch nicht relevant. Das muss er auch mit dem Vermieter klären.
Zitat (von Verunsichert123mitglied):
Irgendwie kann ich mir das bei einer so riesigen Wohnungsbaugesellschaft nicht vorstellen. Mit einer großen Rechtsabteilung...
Zunächst genügt es, dass ihr ihm nichts zahlt und ihn nicht mehr in die Wohnung lasst. Er hat diverses erst zu klären.

Zitat (von 3,141592653):
Klärt also zügig, ob Verjährung möglich ist.
Als TE und jetziger Mieter würde ich gar nichts klären, vor allem dem Vormieter nichts zahlen.
Wie kommt der überhaupt auf 1800,- €... ist alles aus allen Wolken gefallen, nachdem der mal eben >6 Monate irgendwohin entschwand?

Zitat (von 3,141592653):
Der Mieter hat aber eine blöde Situation, er muss dulden.
WAS muss der Mieter/TE jetzt dulden?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
-Laie-
Status:
Legende
(18141 Beiträge, 6067x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
Nein. Der hat die Küche ja nicht in Besitz.

Naja, evtl. doch.

Eventuell trifft ja auch dies zu:
Der Vermieter hat dem Mieter eine Küche geschenkt. Nach §929/§932 BGB hätte hier dann wohl ein gutgläubiger Erwerb stattgefunden.
Der Vormieter müsste sich dann also in jedem Fall an den Vermieter wenden um Schadenersatz zu fordern. Der aktuelle Mieter hätte, meiner Meinung nach, mit der ganzen Sache nichts mehr zu tun. Er hat die Schenkung schriftlich und wenn diesem, bei der Schenkung, nicht bekannt war, dass die Küche noch dem Vormieter gehört, dann hat er diese gutgläubig erworben.

Zitat (von spatenklopper):
Das spricht nicht dafür, dass die Küche mit vermietet wäre.
Richtig, das spricht eher für eine Schenkung vom Vermieter, denn er kann ja ja eigentlich nur Eigentum übereignen wenn diesem die Sache gehört. Zumindest nach dem Glauben des neuen Mieters.

Das steht und fällt allerdings hiermit:
Zitat (von Verunsichert123mitglied):
...laut Mitarbeiter der Gesellschaft konnte diese umsonst übernommen werden.
Von wem übernommen werden? Vom Vormieter oder vom Vermieter?
War dem aktuellen Mieter bekannt oder hätte es diesem bekannt sein müssen, dass der Vermieter nicht berechtigt war das Eigentum zu übereignen?


-- Editiert von User am 21. April 2026 13:34

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0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
9elfer
Status:
Praktikant
(647 Beiträge, 95x hilfreich)

Zitat (von Verunsichert123mitglied):
Kann er uns die küche wirklich ausbauen?


Nein, kann er nicht einfach so.

Zitat (von Verunsichert123mitglied):
Jetzt kommt plötzlich der Vormieter und möchte 1800 euro von uns für die Küche.


Das sind oft Wunschvorstellungen. Wie alt ist die Küche und was kostet etwas vergleichbares in etwa neu?

Zitat (von Verunsichert123mitglied):
Ja haben das schriftlich per Email, dass er mehrmals aufgefordert wurde die Küche auszubauen, dies nicht getan hat und aus wirtschaftlichen und Umweltgründen die Wohnungsgesellschaft uns die Küche überlassen hat.


Ab wann hatten Sie genau Kenntnis über diesen Ablauf?

Zitat (von Verunsichert123mitglied):
Mir wurde überhaupt nie gesagt, dass der Vormieter die Aufforderung zum Ausbau der Küche ignoriert hat.


Wenn dies genau so ist und Sie keinerlei Kenntnis darüber hatten, haben Sie die Küche gutgläubig erworben.


§ 932 BGB Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten

Zitat:

(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist.


Der Vormieter kann sich dann an seinen ehemaligen Vermieter wegen Schadenersatz wenden.

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