Hallo,
ich stehe kurz vor dem Kauf einer 3 Zimmer Wohnung in einem 9 Parteien Haus.
Das haus gehörte bis vor kurzem einer Familie (Bauunternehmen) welche das Haus 1995 gebaut hat.
Es wurden bzw. werden alle Wohnungen in diesem Gebäude verkauft, bis auf 2 Stück, welche die Familie selbst noch behalten will.
In der Wohnung die ich höchstwahrscheinlich kaufen werde sind Mieter (älteres Ehepaar, der Mann war ehemaliger Mitarbeiter der Baufirma, mittlerweile Rentner) welche auch seid 1995 drin wohnen.
Die Miete beträgt momentan 420€ kalt und wurde noch nie erhöht. Der Mietspiegel für den Ort liegt bei knapp 580€.
Wann und wieviel darf ich die Miete erhöhen und was muss ich dabei beachten ?
Freue mich über jede hilfreiche Antwort
Grüße Michi
Wohnungskauf - Miete erhöhen
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?



ZitatWann und wieviel darf ich die Miete erhöhen und was muss ich dabei beachten ? :
Wann: sobald Du den Status "Vermieter" hast.
Wieviel: maximal 20%, kann aber ortsabhängig weniger sein (Mietpreisbremse, Mietspiegel, örtliche Vergleichswohnungen)
Zu beachten: bei Mieterhöhungen herrscht ein strenger Formalismus. Bereits ein kleiner Fehler kann dazu führen das aus der Mieterhöhung Altpapier wird.
Wie gesagt, die Kaltmiete ist aktuell 420€. Der Mietspiegel liegt bei 8,50€ und die Wohnung hat 69qm.
Da komme ich auf eine Kaltmiete von 580€ - darf ich auf einen Schlag so viel erhöhen ?
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Wenn die Differenz zwischen 580 und 420 20 % von 420 entsprechen würde ja. Wenn nicht, dann eben in 2 Etappen. Dabei muss zwischen den Mieterhöhungen auch eine gewissen Zeit liegen.
Das bedeutet, ich dürfe sofort auf 500€ erhöhen und dann ein Jahr später, besser gesagt 15 Monate (Ankündigungsfrist) später erhöhen auf 580€ ?!
ZitatDa komme ich auf eine Kaltmiete von 580€ - darf ich auf einen Schlag so viel erhöhen ? :
Ganz ehrlich, wenn man schon an der Anwendung der Grundrechenarten scheitert, sollte man einen Anwalt beauftragen das Mieterhöhungsverlangen zu formulieren.
Und die 20% sind die Höchstgrenze, das kann auch wesentliche weniger (z.B. nur 15%) sein.
-- Editiert von Harry van Sell am 22.04.2017 13:36
Nein, die Erhöhung darf nicht mehr als 20% innerhalb von 3 Jahren betragen (§ 558 Abs. 3 BGB
)
Du darfst also jetzt sobald Du als Eigentümer im Grundbuch stehst um 20% erhöhen, also auf 504€ und dann 3 Jahre später erst die nächste Erhöhung vornehmen. Zwischen zwei Erhöhungen müssen auch dann mindestens 15 Monate liegen, wenn die erste Erhöhung weniger als 20% betragen hat.
Außerdem solltest Du prüfen, ob für den Ort eine Mietpreisbremse gilt und dann nur eine Erhöhung von max. 15% in 3 Jahren zulässig wäre.
Ok, jetzt verstehe ich.
Beispiel: Ich dürfte jetzt sofort 10% erhöhen und 15 Monate später nochmal 10%, aber wenn ich aufeinmal 20% erhöhe, dann darf die nächste Erhöhung erst 3 Jahre später stattfinden.
Mietpreisbremse gilt keine für diesen Ort.
ZitatHandelt es sich dabei auch wirklich um einen Mietspiegel im Sinne §§ :558c , 558d BGB ? Oder "nur" um Angaben auf der homepage der Stadt/Gemeinde oder einer Angaben andere Internetseiten wie z.B. immo....de?
taxpert
Ja, habe diese Angabe aus dem Internet.
Wo bekomme ich den tatsächlichen Mietspiegel her ?
Aber auch vergleichbare Wohnungen liegen im Bereich 550€ Kalt aufwärts.
Die Frage ist eher, ob es überhaupt einen gibt!ZitatWo bekomme ich den tatsächlichen Mietspiegel her ? :
Das es im Internet Wohnung gibt, die für das Geld vermietet werden sollen, reicht für die Mieterhöhung nicht aus! Die Mieterhöhung müss mit mindestens drei nachprüfbar vergleichbaren und zu mindestens dem geforderten Mietzins vermieteten Wohnung begründet sein!ZitatAber auch vergleichbare Wohnungen liegen im Bereich 550€ Kalt aufwärts. :
taxpert
Wenn man sich die Wohnung leisten kann, sollte man nicht so geizig sein einen Anwalt zu beauftragen.
Soviel Unwissenheit sorgt lediglich für Ärger.
Zitatch stehe kurz vor dem Kauf einer 3 Zimmer Wohnung in einem 9 Parteien Haus. :
Das haus gehörte bis vor kurzem einer Familie (Bauunternehmen) welche das Haus 1995 gebaut hat.
Es wurden bzw. werden alle Wohnungen in diesem Gebäude verkauft,
ZitatOk, jetzt verstehe ich. :
Beispiel: Ich dürfte jetzt sofort 10% erhöhen und 15 Monate später nochmal 10%, aber wenn ich aufeinmal 20% erhöhe, dann darf die nächste Erhöhung erst 3 Jahre später stattfinden.
Mietpreisbremse gilt keine für diesen Ort.
Ist denn überhaupt schon klar, ob der Mieter nicht eventuell auf sein Vorkaufsrecht besteht und es in Anspruch nimmt?
gruß charly
-- Editiert von charlyt4 am 23.04.2017 19:56
Das Vorkaufsrecht gilt nur für Wohnungen die während der Mietzeit umgewandelt wurden.
Und wenn der Käufer schon als Eigentümer eingetragen wurde im Grundbuch, ist das auch hinfällig.
ZitatDas Vorkaufsrecht gilt nur für Wohnungen die während der Mietzeit umgewandelt wurden. :
Und wenn der Käufer schon als Eigentümer eingetragen wurde im Grundbuch, ist das auch hinfällig.
Wenn der Mieter nicht in Kenntnis gesetzt wurde?
.
ZitatDas Vorkaufsrecht gilt nur für Wohnungen die während der Mietzeit umgewandelt wurden. :
Und?
ZitatEs wurden bzw. werden alle Wohnungen in diesem Gebäude verkauft, :
ZitatIn der Wohnung die ich höchstwahrscheinlich kaufen werde sind Mieter (älteres Ehepaar, der Mann war ehemaliger Mitarbeiter der Baufirma, mittlerweile Rentner) welche auch seid 1995 drin wohnen. :
Der Mieter wohnt seit 22 Jahren in der Wohnung.
ZitatUnd wenn der Käufer schon als Eigentümer eingetragen wurde im Grundbuch, ist das auch hinfällig. :
Wie kommst du darauf?
Sowas kann schnell mal 80.000,-€ kosten.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=69975&linked=pm
gruß charly
ZitatWenn der Mieter nicht in Kenntnis gesetzt wurde? :
Steht ihm eventuell Schadenersatz zu. Ist dann aber das Problem des Verkäufers.
Die Wohnung aber ist nicht mehr zurück zu übertragen..
ZitatDer Mieter wohnt seit 22 Jahren in der Wohnung. :
Und?
Wenn es schon von Anfang an Eigentumswohnungen waren, hat er Pech gehabt.
Die aktuellen Mieter haben kein Interesse die Wohnung zu kaufen - besser gesagt können sie es sich nicht leisten.
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