gemietete Garagenzufahrt versperrt

27. November 2018 Thema abonnieren
 Von 
Patty01
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 10x hilfreich)
gemietete Garagenzufahrt versperrt

Hallo zusammen,

angenommen, ein Mieter hat eine am Haus gelegene Garage mitgemietet. Vor dieser Garage ist ein Stellplatz (auch zur Alleinbenutzung des Mieters) und davor ein zweiteiliges Törchen.

Der Mieter lässt das Törchen immer offen, da er bei Ankunft sofort auf den Stellplatz fahren kann. Wäre das Tor verschlossen, muss er während des fließenden Verkehrs auf der Straße halten, dann Törchen öffnen und dann einfahren. Der Mieter möchte dies vermeiden.

Nun hat der in der Nähe wohnende Vermieter eine spezielle Angewohnheit entwickelt, um mit dem Mieter Kontakt aufzunehmen. Da der Mieter (mit dem Auto) abwesend war und telefonisch nicht erreichbar war, hat der Vermieter kurzerhand das Törchen geschlossen und einen Zettel daran geheftet, dass er am Nachmittag noch einen Termin am Haus mit Handwerkern haben möchte. Bei dem Termin handelte es sich um eine Besichtigung, kein Notfall, nichts dringendes.

Der Mieter kommt zurück, möchte in die Einfahrt fahren und stellt einen Meter vorher fest, dass sie verschlossen ist. Er muss aussteigen, das Auto halb auf der Straße, halb auf dem Gehweg stehen lassen, das Törchen öffnen (sieht dabei natürlich den informativen Zettel des Vermieters) und kann dann erst auf seinen Stellplatz.

Abgesehen davon, dass man Termine mal rechtzeitig anzeigen könnte... der Vermieter sieht es leider gar nicht ein, dass so ein Verhalten nicht in Ordnung ist. Der Mieter möchte jedoch, dass der Vermieter ein solches Verhalten in Zukunft unterlässt und überlegt, ob sich das ganze schon im Bereich der Nötigung abspielt.

Hat der Mieter ein Unterlassungsanspruch und handelt es sich schon um Nötigung?

Besten Dank voraus,
Patty

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2116 Beiträge, 737x hilfreich)

Zitat (von Patty01):
handelt es sich schon um Nötigung?

Ernsthaft?
Meilenweit davon entfernt.

Zitat (von Patty01):
Er muss aussteigen, das Auto halb auf der Straße, halb auf dem Gehweg stehen lassen

Auf dem Gehweg hat das Auto nichts zu suchen (außer zum Überfahren in die Einfahrt).

Zitat (von Patty01):
Hat der Mieter ein Unterlassungsanspruch

IMHO ja. Wie oft kommt das denn vor, dass sich der Ärger lohnt?

Zitat (von Patty01):
dass er am Nachmittag noch einen Termin am Haus mit Handwerkern haben möchte.

Auch wenn das keine Frage war: IMHO ist dieser Zeitraum der Ankündigung zu kurz.

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#2
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6437 Beiträge, 2318x hilfreich)

Zitat:
Vor dieser Garage ist ein Stellplatz (auch zur Alleinbenutzung des Mieters)und davor ein zweiteiliges Törchen.


Und das ist wie im Mietvertrag so bestimmt ?
Insbesondere dass das Törchen zur Mietsache gehört.

-- Editiert von Spezi-2 am 27.11.2018 09:36

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Der Vermieter muss sich vorher ankündigen, es sei denn es läge ein Notfall vor.

Hat Ihr Vermieter ein berechtigtes Interesse, die Wohnung zu besichtigen, sollte er seinen Besuch mindestens 24 Stunden vorher ankündigen. Außer wenn Gefahr im Verzug ist, wie zum Beispiel bei einem Wasserschaden. In weniger dringlichen Fällen sollte der Besuch eine Woche vorher angekündigt werden.

Andere Seiten sprechen bei berufstätigen Mietern von 4 Tagen und bei nicht berufstätigen Mietern von 24 Std....aber Sie sehen, wohin die Reise geht.

Also ggf einfach mal den Vermieter freundlich auf seine Pflicht aufmerksam machen oder halt erst in einigen Tagen Zeit haben ;)

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Patty01
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 10x hilfreich)

Die Auffahrt und die Zaunanlage (in die das Törchen integriert ist) sind im Vertrag erwähnt. Somit hat der Mieter das alleinige Verfügungsrecht?

Leider kommen solche Spielchen häufiger vor. Ziel scheint m.E zu sein, einen möglichen Auszug zu bewirken.

In der Straße gibt es einige Auffahrten mit Törchen. Üblicherweise lassen die Bewohner nach dem Ausfahren diese offen stehen, um ungehindert auf ihren Stellplatz zu gelangen. Andernfalls muss man mangels verfügbarer Parkplätze kurz auf der Straße oder dem Gehweg stehen bleiben, um das Törchen zu öffnen. Das macht sich im fließenden Verkehr nicht gut. Also hier vor Ort sozial üblich und dem Vermieter auch bekannt. Ich kann nicht glauben, das es Recht sein soll, als Unberechtiger das Törchen zu schließen und den Mieter in Schwierigkeiten zu bringen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120264 Beiträge, 39861x hilfreich)

Zitat (von Patty01):
Die Auffahrt und die Zaunanlage (in die das Törchen integriert ist) sind im Vertrag erwähnt. Somit hat der Mieter das alleinige Verfügungsrecht?


Da müsste man schon den Wortlaut kennen.



Zitat (von Patty01):
Hat der Mieter ein Unterlassungsanspruch

Eventuell.



Zitat (von Patty01):
und handelt es sich schon um Nötigung?

Ist nicht erkennbar.


Der Mieter ist alleiniger Mieter des Hauses?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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