Hallo zusammen,
angenommen, ein Mieter hat eine am Haus gelegene Garage mitgemietet. Vor dieser Garage ist ein Stellplatz (auch zur Alleinbenutzung des Mieters) und davor ein zweiteiliges Törchen.
Der Mieter lässt das Törchen immer offen, da er bei Ankunft sofort auf den Stellplatz fahren kann. Wäre das Tor verschlossen, muss er während des fließenden Verkehrs auf der Straße halten, dann Törchen öffnen und dann einfahren. Der Mieter möchte dies vermeiden.
Nun hat der in der Nähe wohnende Vermieter eine spezielle Angewohnheit entwickelt, um mit dem Mieter Kontakt aufzunehmen. Da der Mieter (mit dem Auto) abwesend war und telefonisch nicht erreichbar war, hat der Vermieter kurzerhand das Törchen geschlossen und einen Zettel daran geheftet, dass er am Nachmittag noch einen Termin am Haus mit Handwerkern haben möchte. Bei dem Termin handelte es sich um eine Besichtigung, kein Notfall, nichts dringendes.
Der Mieter kommt zurück, möchte in die Einfahrt fahren und stellt einen Meter vorher fest, dass sie verschlossen ist. Er muss aussteigen, das Auto halb auf der Straße, halb auf dem Gehweg stehen lassen, das Törchen öffnen (sieht dabei natürlich den informativen Zettel des Vermieters) und kann dann erst auf seinen Stellplatz.
Abgesehen davon, dass man Termine mal rechtzeitig anzeigen könnte... der Vermieter sieht es leider gar nicht ein, dass so ein Verhalten nicht in Ordnung ist. Der Mieter möchte jedoch, dass der Vermieter ein solches Verhalten in Zukunft unterlässt und überlegt, ob sich das ganze schon im Bereich der Nötigung abspielt.
Hat der Mieter ein Unterlassungsanspruch und handelt es sich schon um Nötigung?
Besten Dank voraus,
Patty
gemietete Garagenzufahrt versperrt
Zitathandelt es sich schon um Nötigung? :
Ernsthaft?
Meilenweit davon entfernt.
ZitatEr muss aussteigen, das Auto halb auf der Straße, halb auf dem Gehweg stehen lassen :
Auf dem Gehweg hat das Auto nichts zu suchen (außer zum Überfahren in die Einfahrt).
ZitatHat der Mieter ein Unterlassungsanspruch :
IMHO ja. Wie oft kommt das denn vor, dass sich der Ärger lohnt?
Zitatdass er am Nachmittag noch einen Termin am Haus mit Handwerkern haben möchte. :
Auch wenn das keine Frage war: IMHO ist dieser Zeitraum der Ankündigung zu kurz.
Zitat:Vor dieser Garage ist ein Stellplatz (auch zur Alleinbenutzung des Mieters)und davor ein zweiteiliges Törchen.
Und das ist wie im Mietvertrag so bestimmt ?
Insbesondere dass das Törchen zur Mietsache gehört.
-- Editiert von Spezi-2 am 27.11.2018 09:36
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Der Vermieter muss sich vorher ankündigen, es sei denn es läge ein Notfall vor.
Hat Ihr Vermieter ein berechtigtes Interesse, die Wohnung zu besichtigen, sollte er seinen Besuch mindestens 24 Stunden vorher ankündigen. Außer wenn Gefahr im Verzug ist, wie zum Beispiel bei einem Wasserschaden. In weniger dringlichen Fällen sollte der Besuch eine Woche vorher angekündigt werden.
Andere Seiten sprechen bei berufstätigen Mietern von 4 Tagen und bei nicht berufstätigen Mietern von 24 Std....aber Sie sehen, wohin die Reise geht.
Also ggf einfach mal den Vermieter freundlich auf seine Pflicht aufmerksam machen oder halt erst in einigen Tagen Zeit haben
Die Auffahrt und die Zaunanlage (in die das Törchen integriert ist) sind im Vertrag erwähnt. Somit hat der Mieter das alleinige Verfügungsrecht?
Leider kommen solche Spielchen häufiger vor. Ziel scheint m.E zu sein, einen möglichen Auszug zu bewirken.
In der Straße gibt es einige Auffahrten mit Törchen. Üblicherweise lassen die Bewohner nach dem Ausfahren diese offen stehen, um ungehindert auf ihren Stellplatz zu gelangen. Andernfalls muss man mangels verfügbarer Parkplätze kurz auf der Straße oder dem Gehweg stehen bleiben, um das Törchen zu öffnen. Das macht sich im fließenden Verkehr nicht gut. Also hier vor Ort sozial üblich und dem Vermieter auch bekannt. Ich kann nicht glauben, das es Recht sein soll, als Unberechtiger das Törchen zu schließen und den Mieter in Schwierigkeiten zu bringen.
ZitatDie Auffahrt und die Zaunanlage (in die das Törchen integriert ist) sind im Vertrag erwähnt. Somit hat der Mieter das alleinige Verfügungsrecht? :

Da müsste man schon den Wortlaut kennen.
ZitatHat der Mieter ein Unterlassungsanspruch :
Eventuell.
Zitatund handelt es sich schon um Nötigung? :
Ist nicht erkennbar.
Der Mieter ist alleiniger Mieter des Hauses?
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