A selbständig kaufte ein neue Firmenwagen in 2010, verkauft 2016. Jetzt fordert der FA die Umsatzsteuer auf der Kaufpreis mit Hinweis auf § 164 Abs. 2,3 AO
Das Auto war komplett abgeschrieben, wer kann das erklären bitte?
Gehört der Kaufpreis zu die Gewerbe bei Verkauf nach die Abschreibungen, oder es das Privateinnahme?
Firmenwagen verkauft, Steuerfestsetzung
Fordert das Finanzamt die Umsatzsteuer von dem Kaufpreis oder aber vom dem Verkaufspreis?
Die Abschreibung hat Auswirkung auf den Gewinn und auf die Einkommensteuer. Der Erlös muss bei kompletter Abschreibung hier auch versteuert werden.
Die Umsatzsteuer geht von Umsätzen aus und erfolgte Abschreibungen wirken sich grundsätzlich nicht aus. Verkauf = Umsatz= Steuer darauf.
kurz: liegen keine anderen Gründe wie z.B: Kleinunternehmer, Lieferung ins Ausland etc vor, dann ist die Änderung grundsätzlich richtig.
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Zitat:Gehört der Kaufpreis zu die Gewerbe bei Verkauf nach die Abschreibungen, oder es das Privateinnahme?
Es handelt sich um eine Verkauf durch das Gewerbe, bei dem MWSt. auf den Verkaufspreis anfällt. Dass das Auto vollsändig abgeschrieben war führt außerdem dazu, dass der volle Verkaufserlös der Einkommensteuer unterliegt.
Aber auch bei einer Privatentnahme fällt MWSt. an.
das FA fordert per (Bescheid für 2016 über Umsatzsteuer) ein Umsatzsteuerbetrag in ein Tabelle wie folgt:
Festgesetzt werden X
Abrechnung x-y (y bereits ausgezahlt/umgebucht= noch zu zahlen Z
Auf die Rückseite u.a." Lieferungen und sonstige Leistungen zu 19% "" entgeltliche Wertabgaben (den 1% + Mwst nur für 2016) " "Umsatzsteuer/Überschuss X (wieder)
Erläuterungen : ........PUZZEL......
Vielen Dank für die Antworten. Muss ich wirklich zahlen? So zahle ich mehr Mwst als ich erstattet bekomme, da 1% +Mwst seit 2010 bezahlt wurden, dass FA berücksichtigt nur die aus 2016, wo das Auto verkauft wurde.
Liegen nicht !Zitat:kurz: liegen keine anderen Gründe wie z.B: Kleinunternehmer, Lieferung ins Ausland etc vor, dann ist die Änderung grundsätzlich richtig.
Der Kaufpreis habe ich selbstverständlich eingegeben. Dumm nur dass der Käufer ein Händler GmbH aus Berlin war und er könnte bestimmt die Mwst zusätzlich zahlen, aber ich hat keine Ahnung und nur gelücklich mit die neue Wagen.
-- Editiert von Hans50 am 07.02.2019 13:43
Auch der Verkauf oder die Privatentnahme eines bereits vollständig abgeschriebenen Fahrzeuges (Buchwert ist gleich 0 EUR) ist steuerpflichtig (u. a. umsatzsteuerpflichtig bzw. unterliegt der "Mehrwertsteuer).
Wenn Sie hierfür keinen Betrag angesetzt haben, schätzt das Finanzamt diesen.
Im Ergebnis haben Sie hier stille Reserven aufgelöst.
Kann das strafbar sein die Umsatzsteuer für Auto seit 2016 nicht zu zahlen?
Ein Prozent des Listenpreises haben Sie aber doch für die private Nutzung des Fahrzeuges monatlich versteuern müssen. Das hat mit der Umsatzsteuer nichts zu tun.
Sie würden nur für den unwahrscheinlichen Fall mehr Umsatzsteuer zahlen, sofern Sie das Fahrzeug im Jahre 2016 teurer verkauft hätten als es im Jahre 2010 gekauft hätten.
-- Editiert von Ratsuchender@123net am 07.02.2019 13:59
habe 6 Jahren 1% Listenpreis + 19% bezahlt, d.h. für die private Nutzung 72% der Kaufpreis +19% Mwst, muss also nur auf 28% der (neu) Kaufpreis und 28% Mwst zahlen? Geht das ?
Beispiel:
Sie verkaufen das (bereits vollständige) abgeschriebene Fahrzeug zu einem Nettopreis von 2.000 EUR, also 2.380 EUR brutto. Abführen müssen Sie nun 380 EUR Umsatzsteuer.
Gleiches gilt für die Privatentnahme.
Haben Sie seinerzeit das Fahrzeug für netto 10.000 EUR angeschafft, dann haben Sie 1.900 EUR Umsatzsteuer (Vorsteuer) vom Finanzamt erhalten.
Ergebnis ist, dass Sie (lediglich) von dem Differenzbetrag des Anschaffungspreises (10.000 EUR) zum Veräußerungspreis (2.000 EUR) die anteilige Umsatzsteuer (Vorsteuer) erstattet bekommen haben.
Vorgesagtes betrifft Ihre selbstständige Tätigkeit, die von Ihrer privaten Sphäre (1-Prozent-Regelung) zu unterscheiden ist.
Verkauf ist immer umsatzsteuerpflichtig. Es ist der Verkaufspreis, nicht der Buchwert relevant.
Der Verkaufspreis (ohne Aufgabe des Gewerbes) zählt um lfd. Gewinn. Lediglich bei Betriebsaufgabe wäre der Verkauf dem Veräußerungsgewinn im Rahmen der Betriebsaufgabe zuzuordnen.
Anders, wenn das Kfz zuvor privat entnommen wird.
Zitat:
Haben Sie seinerzeit das Fahrzeug für netto 10.000 EUR angeschafft, dann haben Sie 1.900 EUR Umsatzsteuer (Vorsteuer) vom Finanzamt erhalten.
Das ist natürlich schon eine Frage. Nämlich dann, wenn es privat entommen wird. Es kann nämlich sein, daß das Kfz ohne Vorsteuerabzug angeschafft wurde. Das würde ich schon prüfen. In einem solchen Fall wäre es günstiger, daß Kfz privat zu entnehmen (vielleicht etwas teurer, als der Verkaufspreis) und ohne umsatzsteueraufschlag die Entnahme zu versteuern. Macht aber nur Sinn, wenn die Anschaffung ohne VoSt. getätigt wurde. Das kann z.B. sein, wenn es von einer Privatperson angekauft wurde.
Betriebsveräußerung/Freibetrag
Zum Freibetrag nach §34 EStG
sollte man aber unbeding wissen:
https://www.steuertipps.de/lexikon/b/betriebsveraeusserung-freibetrag
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__34.html
Kann kein Freibetrag in Anspruch genommen werden, ist es hinsichtlich der Steuerlast irrelevant, ob es im lfd. oder im Veräußerungsgewinn erfasst wird.
Und aus der Abschaffung und den laufenden Kosten haben Sie keine Vorsteuern gezogen?
Das ändert zwar nichts an der Versteuerung des Verkaufs, aber hilft zu verstehen!
Im Übrigen haben Sie nicht 72 % versteuert, sondern bei der USt davon nur 80 %.
Korrigieren Sie doch die Rechnung an den Käufer, wenn Sie darin keine USt ausgewiesen haben und schlagen die USt rauf.
Vielen, vielen Dank für die Antworten.
Zitat:Korrigieren Sie doch die Rechnung an den Käufer, wenn Sie darin keine USt ausgewiesen haben und schlagen die USt rauf.
Es ist davon auszugehen, dass der Käufer (Autohändler) nicht verpflichtet ist, die MwSt nach ca. 3 Jahren zu zahlen, darf ich ihm ein Bearbeitungsgebühr anbieten? Müssen wir beide die Umsatzsteuererklärungen für 2016 ändern?
Jetzt erweitere ich die Fragen auf die jetzigen Fahrzeug die ich in 2016 gekauft habe und ab 2019 100% als privat haben möchte (da ein neue Fahrzeug als Firmenwagen geleast wird), diese Fahrzeug wurde im 2016, 2017, 2018 abgeschrieben. Muss ich 50% der Kaufpreis und Umsatzsteuer als Einnahmen buchen?
@ Sepjbl
wenn ich richtig verstanden habe, zählt hier der Kaufpreis in 2016 als Veräußerungsgewinn die ich komplett beantragen kann?
-- Editiert von Hans50 am 08.02.2019 07:27
Die allgemeine zivilrechtliche Verjährungsfrist endet erst mit Ablauf diesen Jahres.
Eine Bearbeitungsgebühr ergibt m.E. keinen Sinn.
Sie haben in jedem Fall die USt für 2016 aus dem Verkaufspreis zu zahlen. Ob Sie die Rechnung korrigieren oder nicht und ob Sie die USt-Erklärung ändern oder nicht (weil es das FA macht).
Eine Rechnung kann nach § 31 UStDV
berichtigt werden.
Der Leistungsempfänger wird die Vorsteuer allerdings erst im Jahr 2019 abziehen können, da die Regeln für die rückwirkende Berichtigung im vorliegenden Fall nicht gegeben sind.
Der Entnahme des PKWs aus 2016 in das Privatvermögen unterliegt mit dem Wiederbeschaffungswert der USt, falls damals Vorsteuern gezogen werden konnten (§ 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG
und § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG
). Wurde er dagegen differenzbesteuert oder von einer Privatperson gekauft, sodass USt nicht ausgewiesen und als Vorsteuer abgezogen wurde, fällt auch keine USt an (§ 3 Abs. 1b Satz 2 UStG
).
Vielen Dank Cybert.
Habe vor ein paar Tage der Käufer um Überweisung der MwSt gebeten, ein E-Mail mit der Kaufvertrag und der Bescheid vom FA dazu habe geschickt ..... keine Reaktion.
Fragen: 1) ist der K (Autohändler GmbH) verpflichtet nun die Mwst zu zahlen?
2) für 2016 wo das alte Auto am 31.3.2016 verkauft wurde und die neue am 17.02.2016 zugelassen wurde muss ich die 1% an beide zahlen? oder anteilig?
Zitatist der K (Autohändler GmbH) verpflichtet nun die Mwst zu zahlen? :
Das kommt auf die Vertragsgestaltung an. Grundsätzlich werden zwischen Unternehmern (B2B) Nettopreise, also zzgl. USt vereinbart. Wenn Sie den Verkauf als "von privat" deklariert haben, wovon wegen des fehlenden Steuerausweises wohl auszugehen ist, mag das anders aussehen.
Umgekehrt besteht auf jeden Fall für Sie die Pflicht, eine Rechnung mit Steuerausweis auszustellen.
Für den Käufer ergäbe sich nur ein Verwaltungsaufwand, kein finanzieller.
Falls der Käufer z.B. nicht mehr existiert müssen Sie die Steuer aus dem Verkaufspreis zahlen. So könnten Sie die USt auf den Verkaufspreis raufschlagen.
Zitat:für 2016 wo das alte Auto am 31.3.2016 verkauft wurde und die neue am 17.02.2016 zugelassen wurde muss ich die 1% an beide zahlen? oder anteilig?
Wenn Sie allein im Haushalt sind, wäre zumindest im März nur für das teurere Kfz 1% anzusetzen, da Sie nicht zwei Autos gleichzeitig fahren können. Leben noch erwachsene Personen in Ihrem Haushalt, wäre grundsätzlich auch für die in den Monaten zuvor 1% anzusetzen. Es sei denn, das Auto war schon abgemeldet.
Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer aus dem Verkauf des Fahrzeugs im Jahre 2016 werden Sie wohl nicht haben (Wurde eigentlich ein Kaufvertrag geschlossen bzw. wie wurde es zuvor angeboten (brutto oder netto)?).
Ich würde jetzt wie folgt vorgehen:
Eine neue Rechnung mit Ausweis der Umsatzsteuer schreiben, diese dem Berliner Händler unter Darlegung des Sachverhaltes übersenden und höflich um Zahlung der Umsatzsteuer bitten.
Mal ganz ehrlich, bevor hier noch mehr in die Hose geht.
Haben Sie schon mal über einen Steuerberater nachgedacht?
Hallo und Danke für die Antworten. SB im Rente und hat am Ende vieles falschgemacht, daher wird jetzt bei allen geprüft.
Die Firma der Käufer besteht noch, im Kaufvertrag steht: Verkauf ohne GWL oder Garantie, nichts von Privatverlauf.
Da die neue Auto vom 2016 (Diesel) nun verkauft wird mit erheblichen Wertminderung, kann ich die jetzt rückwirkend Privat machen (2016, 2017 bearbeite ich oder der FA?). Ich suche noch ein SB ab 2018.
ZitatDie Firma der Käufer besteht noch, im Kaufvertrag steht: Verkauf ohne GWL oder Garantie, nichts von Privatverlauf. :
Das ist zwischen Unternehmern auch gewöhnlich, da nur Verbraucher eine gesetzliche Gewährleistung haben.
Zitatkann ich die jetzt rückwirkend Privat machen (2016, 2017 bearbeite ich oder der FA?). Ich suche noch ein SB ab 2018. :
Nein, nicht rückwirkend. Wenn das Fahrzeug seinerzeit dem Beteiebs-
und Unternehmensvermögen zulässig zugeordnet wurde, ist nur eine Entnahme möglich.
Die umsatzsteuerliche Zuordnung bzw. die Rückgängigmachung wäre bis max. 31.05.2017 möglich gewesen.
@Eugenie: Für eine Selbstanzeige ist es doch zu spät. Das FA hat die fehlende Besteuerung der Lieferung doch aufgegriffen. Das war der ursprüngliche Grund des Beitrags.
Zitat:@Eugenie: Für eine Selbstanzeige ist es doch zu spät. Das FA hat die fehlende Besteuerung der Lieferung doch aufgegriffen. Das war der ursprüngliche Grund des Beitrags.
Oh Gott! Wirklich?
Steht so :Die am ....2017 eingegangene Umsatzsteuer -Jahreserklärung steht eine Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt oder Nachprüfung gleich. Die Steuerfestsetzung ist nach §164 Abs. 2 AO geändert. Der Vorbehalt der Nachprüfung wird hiermit nach nach § 164 Abs. 3 aufgehoben.
@ Eugenie, alle Erklärungen wurden seit viele Jahren fristgerecht eingereicht. SB ist Steuerberater ja, möchte der neue nicht direkt mit ein Problem von vorher begegnen. Bin auch bereit zu zahlen was nachgezahlt werden muss (habe ich ein andere Wahl?), versuche hier zu verstehen was noch bezahlt werden muss.
Habe hier viel gelernt, alle Antworten sind gut insbesondere aber Cybert, Danke an alle.
Eine Frage noch: fallen auf die 1% Mwst? Da meine SB hat gesagt muss nicht, aber steht in die Erklärungen hier 1% und daneben mwst darauf.
-- Editiert von Hans50 am 15.02.2019 13:17
Zitat:Wenn das Fahrzeug seinerzeit dem Beteiebs-
und Unternehmensvermögen zulässig zugeordnet wurde, ist nur eine Entnahme möglich.
Können Sie bitte das auf Deutsch übersetzen?
siehe Antwort#3
Ja, klar werde ich die Mwst bezahlen, das FA hat ein Abbuchungsdatum vom Konto im Bescheid angekündigt.
Aber habe Fragen bezüglich die jetzige Firmenauto, ob die privat ab 01.01.2018 irgend wie entnommen werden kann, da eine neue kommt?
Der Vorbehalt der Nachprüfung besteht noch? Dann kann man die ergänzenden Angaben noch nachreichen.
https://www.steuertipps.de/lexikon/v/vorbehalt-der-nachpruefung
Natürlich ist mit Nachzahlungszinsen zu rechnen.
Zitat:Zitat:
Aber auch bei einer Privatentnahme fällt MWSt. an.
Nur, wenn es mit Vorsteuerabzug gekauft bzw. angeschafft wurde. Das aber muß überprüft und nachgewiesen werden.
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