Steuererklärung Nachzahlung Solidaritätszuschlag. Einspruch einlegen ?

8. Mai 2023 Thema abonnieren
 Von 
Markus1988
Status:
Beginner
(113 Beiträge, 1x hilfreich)
Steuererklärung Nachzahlung Solidaritätszuschlag. Einspruch einlegen ?

Hallo,

folgende Sache :
Mein normales Gehalt liegt bei 6200 Brutto (SK1, keine Kinder ). Ich zahle somit im Monat keinen Solizuschlag.
Aufgrund guter Arbeit bekam ich in den jahren 2021 und 2022 jeweils mehrmalige Einmalzahlungen.
2021 = 1x 5000 Euro und 1x 3000 Euro. 2022 = 1x 6000 Euro und 1x 4000 Euro.

Nun gab ich die Einkommensteuereklärung ab und siehe da, ich musste Soli nachzahlen und bekam somit anstatt einer Auszahlung, eine Nachzahlung ( das erste mal seit ich Steuer mache ).

Frage : Lohnt sich Einspruch einzulegen ? Gibt es offene Klagen gegen den Solizuschlag ab einem bestimmten gehalt ?




4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5300 Beiträge, 1260x hilfreich)

Mir stellt sich die Frage, ob Sie überhaupt zur Abgabe verpflichtet sind oder den Antrag zurückziehen können.
Und ob nicht der Arbeitgeber den SolZ hätte berücksichtigen dürfen.

Ich kenne kein Verfahren vor dem FG wegen etwaiger Verfassungswidrigkeit.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49272 Beiträge, 17332x hilfreich)

Zitat (von Markus):
Aufgrund guter Arbeit bekam ich in den jahren 2021 und 2022 jeweils mehrmalige Einmalzahlungen.
2021 = 1x 5000 Euro und 1x 3000 Euro. 2022 = 1x 6000 Euro und 1x 4000 Euro.


Es gibt im Ablaufprogramm des Bundesfinanzministeriums einen Fehler, der dazu führt, dass bei Einmalzahlungen zu wenig Soli vom Gehalt abgezogen wird, wenn das normale Gehalt in der von Dir genannten Höhe liegt.

Das führt dann im Rahmen der Steuererklärung zu einer Nachzahlung beim Soli.

Zitat (von Cybert):
Ich kenne kein Verfahren vor dem FG wegen etwaiger Verfassungswidrigkeit.


Der Soli wird immer noch vorläufig festgesetzt, weil es solche Verfahren gibt. Ein Einspruch ist daher nicht erforderlich.

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#3
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5300 Beiträge, 1260x hilfreich)

Stimmt. Habe nun auch recherchiert.
IX R 16/22 ist anhängig.
In IX R 15/20 hat der BFH für die Jahre 20 und 21 dagegen keine Verfassungswidrigkeit gesehen.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49272 Beiträge, 17332x hilfreich)

Vor allem gibt es auch noch Verfahren, die vor dem BVerfG anhängig sind:
2 BVL 6/14
2 BvR 1421/19
2 BvR 1505/20

Und vor dem BFH außerdem noch anhängig:
IX R 9/22

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