Hallo liebes Forum,
hier einige Fragen zum Thema Verlust(-verrechnung) bei Kapitalerträgen:
-Wenn Gewinne aus Kapitalerträgen erwirtschaftet werden, werden diese dann von der Bank zuerst mit Beträgen aus dem Verlustverrechnungstopf oder zuerst mit einem Freistellungsauftrag verrechnet?
Wenn ersteres: Ist es möglich, z.B. über eine Steuererklärung trotzdem den Freibetrag auszunutzen und den Verlustverrechnungstopf insoweit unangetastet zu lassen?
-Ist es richtig, dass negative Kapitaleinkünfte mit keiner anderen Einkunftsart verrechnet werden können?
-Angenommen, für das Jahr 2010 wurde schon eine Steuererklärung (freiwillig) abgegeben und ein Steuerbescheid ist schon längst erlassen. Zu den Kapitalerträgen wurde aber nichts erklärt (keine Anlage KAP), da nur Verluste erwirtschaftet wurden.
Kann diese Erklärung KAP nachgeholt werden, um diese Verluste zu erklären und in Folgejahre vorzutragen?
-Ist es generell sinnvoll, sich am Jahresende von der Bank eine Bescheinigung über die Verluste ausstellen zu lassen, auch wenn der Verlustverrechnungstopf dann "geleert" wird? Kann man diese Bescheinigung beim Finanzamt einreichen, um die Verluste in Folgejahre vorzutragen? Oder ist das nur sinnvoll, wenn z.B. die Bank gewechselt wird?
Gruß
Jotrocken
-----------------
""
Verlustverrechnung Kapitaleinkünfte
22. November 2012
Thema abonnieren
Frage vom 22. November 2012 | 11:03
Von
Status: Junior-Partner (5923 Beiträge, 1376x hilfreich)
Verlustverrechnung Kapitaleinkünfte
#1
Antwort vom 22. November 2012 | 14:20
Von
Status: Wissender (14961 Beiträge, 4574x hilfreich)
Hallo Jotrocken,
quote:Ersteres.
Wenn Gewinne aus Kapitalerträgen erwirtschaftet werden, werden diese dann von der Bank zuerst mit Beträgen aus dem Verlustverrechnungstopf oder zuerst mit einem Freistellungsauftrag verrechnet?
quote:U.U. ja. Etwa kann man Gewinne und Verluste bei unterschiedlichen Banken haben, die Verluste würden dann - bankintern - vorgetragen und hätten mit der Steuererklärung nichts mehr zu tun (natürlich darf dann dort keine Verlustbescheinigung beantragt werden).
Ist es möglich, z.B. über eine Steuererklärung trotzdem den Freibetrag auszunutzen und den Verlustverrechnungstopf insoweit unangetastet zu lassen?
Dazu ist aber meist etwas Planung erforderlich, für dieses Jahr wird das schwierig, aber nicht unmöglich (ich vermute nbatürlich, dass es um dieses Jahr geht - obwohl, die nachfolgenden Fragen deuten wieder nicht darauf hin(?).
quote:Ja, das ist richtig.
Ist es richtig, dass negative Kapitaleinkünfte mit keiner anderen Einkunftsart verrechnet werden können?
quote:Kann ich nicht sicher sagen. Rein formal geht das wohl nicht mehr (Bescheid ist bestandskräftig), aber es gibt durchaus Möglichkeiten, auch nachträglich noch etwas zu ändern.
Kann diese Erklärung KAP nachgeholt werden, um diese Verluste zu erklären und in Folgejahre vorzutragen?
Aber wurden diese Verluste denn nicht bei der Bank vorgetragen? Oder ist es eine ausländische Bank? (dagegen sprechen aber wieder die Fragen nach dem Verlustverrechnungstopf und nach der Verlustbescheinigung, das gibt es nämlich nur in Deutschland*).
*ich glaube, in Österreich ist es jetzt ähnlich, aber ich hoffe doch, dass es um Deutschland geht (ansonsten: falsches Forum, such' dir eins mit .at-Endung;-)
quote:Eine etwas komplexere Frage. Ich sage mal so: Es gibt einige Besonderheiten, wo eine Verlustbescheinigung sinnvoll ist, aber in der Regel ist es besser, die Verluste bei der Bank stehen zu lassen.
Ist es generell sinnvoll, sich am Jahresende von der Bank eine Bescheinigung über die Verluste ausstellen zu lassen,
quote:Ja, ebenso wie die Banken trägt auch das Finanzamt Verluste vor (man bekommt dann einen Feststellungsbescheid).
Kann man diese Bescheinigung beim Finanzamt einreichen, um die Verluste in Folgejahre vorzutragen?
Wichtig ist aber, eine Verlustbescheinigung im betreffenden Jahr geltend zu machen, einfach zu hause aufbewahren und ggf. in ein paar Jahren hervorholen geht nicht.
MfG Stefan
-- Editiert reckoner am 22.11.2012 14:21
#2
Antwort vom 23. November 2012 | 07:49
Von
Status: Junior-Partner (5923 Beiträge, 1376x hilfreich)
Hallo reckoner,
vielen Dank für Ihre wie immer fundierte Antwort.
Vielleicht zur Klarstellung ein paar zusätzliche Infos:
-Es geht nur um deutsche Banken, nicht um ausländische.
-Meine Fragen betreffen sowohl das laufende Jahr als auch Sachverhalte aus früheren Jahren.
-Es geht ausschließlich um die Rechtslage in Deutschland.
quote:
Aber wurden diese Verluste denn nicht bei der Bank vorgetragen?
Doch doch, wurden sie. Die Frage ist, ob es sinnvoll und möglich ist, zunächst nicht ausgeschöpfte Freistellungsbeträge auszunutzen und die Verlustverrechnungstöpfe unangetastet zu lassen.
-----------------
""
-- Editiert Jotrocken am 23.11.2012 07:50
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Steuerrecht" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 23. November 2012 | 10:32
Von
Status: Wissender (14961 Beiträge, 4574x hilfreich)
Hallo Jotrocken,
quote:Danke dafür, also keine Überaschungen.
Vielleicht zur Klarstellung ein paar zusätzliche Infos:
Und zu meinen Fragen muss ich anmerken, dass sie teils schon recht abwegig waren, aber du - als Forum-Urgestein - kennst das ja sicher, am Ende hat ein TE eine Kleinigkeit vergessen, die alles auf den Kopf stellt.
quote:Dann kann die Anlage KAP bezüglich der Verluste auch nicht nachgeholt werden (das war ja eine der Fragen).
quote:
--------------------------------------------------------------------------------
Aber wurden diese Verluste denn nicht bei der Bank vorgetragen?
--------------------------------------------------------------------------------
Doch doch, wurden sie.
Und zwar, weil die Verlustbescheinigung zwingend bis zum 15.12. des jeweiligen Jahres beantragt werden muss, das kann man nicht nachholen (nicht einen Tag und erst recht nicht ein paar Jahre später).
Damit erübrigt sich auch die Frage, ob man irgendwie den bestandskräftigen Bescheid noch mal auf bekommt.
quote:Das ist eigentlich immer sinnvoll.
Die Frage ist, ob es sinnvoll und möglich ist, zunächst nicht ausgeschöpfte Freistellungsbeträge auszunutzen und die Verlustverrechnungstöpfe unangetastet zu lassen.
Den Sparer-Pauschbetrag gibt es ja jedes Jahr neu (und er ist natürlich auch nicht auf andere Jahre übertragbar - er ist fix), im Gegensatz dazu kann man mit Verlustvorträgen schon ein bisschen arbeiten, insbesondere Vortragen.
Imho ist es am einfachsten, wenn man zwei Depots hat. Davon wird eines so gut wie gar nicht genutzt. Nur wenn man ein Wertpapier mit Verlust(!) verkaufen möchte, überträgt man es kurz vor dem Verkauf in dieses - ich nenne es mal - 'Verlustdepot'. Und in dem 'Verlustdepot' darf keinesfalls eine Verlustbescheinigung beantragt werden, das ist wichtig.
Im Ergebnis verbleiben die Verluste dann dort, unabhängig davon was man bei anderen Banken oder in der Steuererklärung macht (das geht sogar mit der Günstigerprüfung).
Wenn man dann irgendwann einmal die Verluste nutzen möchte, gibt es auch mehrere Möglichkeiten.
1. Man überträgt auch mal Wertpapiere mit Gewinn in das Depot, die Gewinne bleiben dann direkt steuerfrei.
2. Man beantragt eine Verlustbescheinigung (Nachteil ist aber, dass man nicht nur Teile bescheinigen lassen kann, sondern nur dén gesamten Betrag).
Und bitte nicht vergessen, Aktienverluste können nur mit Aktiengewinnen ausgeglichen werden; und Dividenden zählen nicht zu den Aktiengewinnen, Kursgewinne auf Aktienderivate auch nicht.
Außerdem: Altgeschäfte (Kauf vor 2009) sind nicht mehr steuerbar, ein Verkauf von beispielsweise 10 Jahre alten Wertpapieren bringt also für die Verluste nichts (das macht aber nichts, der Gewinn ist sowieso steuerfrei:-).
MfG Stefan
#4
Antwort vom 23. November 2012 | 15:56
Von
Status: Wissender (14961 Beiträge, 4574x hilfreich)
Hallo nochmal,
quote:Ein kleier Nachtrag dazu: Es muss eine andere Bank sein, das klassische Zweitdepot geht nicht.
Imho ist es am einfachsten, wenn man zwei Depots hat.
Und Vorsicht bei der biw-Bank, die arbeitet für mehrere Broker - und fassen am Jahresende zusammen.
MfG Stefan
#5
Antwort vom 24. November 2012 | 08:04
Von
Status: Junior-Partner (5923 Beiträge, 1376x hilfreich)
Vielen Dank nochmal!
Schönes WE!
-----------------
""
Und jetzt?
Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon
306.418
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Ähnliche Themen
-
7 Antworten
-
1 Antworten
-
5 Antworten
-
1 Antworten
-
4 Antworten
-
1 Antworten
Top Steuerrecht Themen
-
7 Antworten