->Cannabis<-

4. April 2004 Thema abonnieren
 Von 
skuzy
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
->Cannabis<-

mein kumpel wurde bei einer razia mit 10g Cannabis festgestellt , diese war bei seinem kumpel durschgeführt worden . er wahr zufällig da , mit noch 3 anderen , bei der vernehmung sagte er WARHEITSGEMÄß aus 2g verkauft zu haben aber den rest konsumiert zu haben bez. konsumieren zu wollen . die 4 verieten ihren dieler von dem sie ca. 90 g gekauft hatten ( es wurden aber nur ca. 35g insgesammt gefunden ), was sich für uns strafmindernd auswirken sollte ... ein paar unstimmigkeiten gab es bei den einzelnen vernehmungen über die menge und den preis des btm die sich die polizei ( genauso wie die 4 nach der vernehmung ) sicher zusammreimen kann , was haben die 4 zu erwarten ?? .. keiner ist bisher vorbestraft.. alle wahren einsichtig.. !?.. arbeitsstunden..!?

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"[:::be::smarT:::][:::kb:::]"

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6 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30224 Beiträge, 9548x hilfreich)

Warum man (ohne Not?!) zugibt, etwas verkauft zu haben, und sich damit dem Vorwurf den BTM-Handels aussetzt, wird sich mir wahrscheinlich nie erschließen, aber meine Strafe ist es ja nicht.

Wenn alle Beteiligten unter 21 sind wird wahrscheinlich Jugendrecht angewendet werden. Es könn(t)en je nach Bundesland 6 - 30g nach § 31a BtmG eingestellt werden. In diesem Zusammenhang kommt es darauf an, wer wann wieviel von den 90g gekauft hat. Wenn alle zusammen die 90g gekauft haben, ist es "gemeinschaftlicher Besitz von 90g", und kann nicht eingestellt werden.

Bei demjenigen der "verkauft" hat, kann auch nicht eingestellt werden, da Handel nicht einstellungsfähig ist.

Ansonsten werden die Strafen wohl noch nach § 31 BtmG (nicht § 31a!) gemildert werden (wegen des "Verratens" des Dealers) --> alles in allem wohl Sozialstunden, ja (Entweder als Auflage iVm. § 45 JGG oder als Erziehungsmaßregel nach JGG). für den verkaufenden Kollegen sicherlich ein paar mehr.

Je nachdem, was ihr zu Eurem Konsumverhalten ausgesagt, wird es auch Probleme mit dem Führerschein geben.

Merken: In BTM-Sachen niemals, wirklich nie, eine Aussage bei der Polizei machen. Immer Anwalt kontaktieren, wenn der meint, daß man aussagen soll kann man es immer noch tun (mit ihm zusammen)

Warum? Weil, auch wenn ihr sicherlich keine allzuhohe Strafe kriegen werdet, es doch erhebliche Probleme bei der späteren Berufswahl geben kann. (Berufe wie Polizist, BGS, Zeitsoldat dürften vorerst "gegessen" sein.) Zumindest bis Ihr 24 seid, und die Registereinträge wieder gelöscht werden.

Naja, viel Glück

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#2
 Von 
skuzy
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

"Warum man (ohne Not?!) zugibt, etwas verkauft.." i dont know.. wenn man noch bissl im nirvana is .. !? ..



.. thx für die infos..



..ich sag bescheit wie die Geschichte ausgeht wenn ihr wollt..


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p.s. wie lange wird es dauern bis der brief vom Staatsanwalt kommt , ob eingestellt oder sonstiges.. ?!
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..greez skuzy


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"[:::be::smarT:::][:::kb:::]"

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#3
 Von 
skuzy
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

noch ne frage .. das er sagte er habe 2g verkauft kann ihm doch aber net nachgewiesen werden ?! .... ausage gemacht .. schuldig ?

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#4
 Von 
ARNOLD
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Kann mir die Führerscheinstelle, nur allein wegen der Vorstrafe wegen Cannabisbesitz (keine geringe menge, aber auch noch keine nich geringe menge) die Fahrerlaubnis entziehen, oder muß vorher ein Drogenscreening oder MPU angeordnet werden??
Wie lange kann es vom Vorfall der Tat bis zur Strafe, bzw. dann letztendlich der Information an die Führerscheinstelle ungefähr dauern? (Wochen, Monate, Jahre?)
Auf meinem Fahrerlaubnisantragsformular werde ich gefragt, ob ich vorbestraft bin. Das bin ich ja momentan noch nicht, aber mit einer Vorstrafe wegen Besitz von BTM ist zu rechnen. Was soll ich JETZT ankreuzen??

Danke im vorraus.
MfG ARNOLD ;-]

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#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30224 Beiträge, 9548x hilfreich)

@ skuzy

quote:
noch ne frage .. das er sagte er habe 2g verkauft kann ihm doch aber net nachgewiesen werden ?! .... ausage gemacht .. schuldig ?


Jo, jede Rücknahme dieser Aussage würde jeder Richter als reine Schutzbehauptung werten, weil es gegen jede Lebenserfahrung ist, daß ein Beschuldigter sich selber eines Deliktes belastet, welches er nicht begangen hat.

@ Arnold

Dann kannst Du noch "Nein" ankreuzen. Die FS-Stelle kann ein Drogenscreening anordnen, wenn der Verdacht auf regelmäßigen, nicht nur gelegentlichen (!!) Cannabiskonsum besteht, oder darauf, daß (auch der gelgentliche) Cannabiskonsum und Teilnahme am Verkehr nicht getrennt werden.

Zitat:

Der § 14 Absatz 1, Satz 4 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) bestimmt, dass ein MPU-Gutachten angeordnet werden kann, wenn „gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen“. Diese Formulierung geht davon aus, dass gelegentlicher Konsum von Cannabis alleine noch nicht die Fahreignung ausschließt. Vielmehr müssen weitere Tatsachen hinzutreten, aus den sich Zweifel an der Eignung ergeben. Insoweit ist der Aufbau des § 14 FeV zumindest unstimmig. Denn weiter oben in § 14 ist geregelt, dass ein MPU-Gutachten zwingend anzuordnen ist, wenn „Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes“ vorliegt. Cannabis ist ein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes, so dass wegen § 14 Satz 1 Nr. 2 FeV bei Einnahme, also auch bei der einmaligen Einnahme, von Cannabis zwingend ein MPU-Gutachen anzuordnen ist.

Es ist widersprüchlich, wenn dann in § 14 Satz 4 FeV geregelt ist, dass bei gelegentlichem Konsum von Cannabis die Anordnung eines MPU-Gutachtens erst angeordnet werden kann, wenn zusätzliche Tatsachen hinzutreten. Nach der Begründung des Bundesverkehrsministeriums für § 14 Satz 4 FeV gilt folgendes: „Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis ist in der Regel die Eignung gegeben. Eine zusätzliche medizinisch-psychologische Untersuchung ist erforderlich, wenn weitere Umstände Zweifel an der Eignung begründen. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Konsum im Zusammenhang mit dem Fahren erfolgt, wenn Kontrollverlust oder Störungen der Persönlichkeit vorliegen, oder wenn zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt.“ In der Anlage 4 zur FeV wird dann zwischen Betäubungsmitteln und Cannabis unterschieden, obwohl Cannabis ein Betäubungsmittel ist und die FeV selbst nicht zwischen Cannabis und Betäubungsmitteln ausdrücklich unterscheidet.

Anlage 4 zur FeV:

9.2.1 Regelmäßige Einnahme von Cannabis
Fahreignung = nein


9.2.2 Gelegentliche Einnahme von Cannabis

Fahreignung= ja wenn Trennung von Konsum und Fahren und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktivwirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit, kein Kontrollverlust.



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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#6
 Von 
Badman
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Mir is so ziemlich das gleiche passiert nur mit etwas weniger Material.
Und ich kann dir sagen mit etwas Pech wird dies ziemlich teuer... ( falls die Führerscehinstelle rummuckt)

MPU ..... 550€
jedes Drogenscreening .... 80€
um deine Chancen bei der MPU zu erhöhen psychologische Beratung pro std. --- 80 €
Strafe + Bebarbeitungsgebühren( bei mir)....800€

ich hoff dass es dir nicht so geht wie mir

viel glück

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