Beispiel Hausfriedensbruch bei privater Feier

7. Juli 2020 Thema abonnieren
 Von 
Jonathan01
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Beispiel Hausfriedensbruch bei privater Feier

Hallo,

wie ist eure Einschätzung zum folgenden Thema?
Werden solche Verfahren durchgezogen, wenn ja mit welcher Konsequenz ist zu rechnen oder bestehen Chancen auf eine Einstellung?

Angenommen eine Person, stark alkoholisiert, hört auf dem nach Hause Weg eine Party in einem Garten. Die Person betritt einfach so den fremden Garten und fragt, ob er mitfeiern kann. Person A kann sich nicht erinnern wie er in den Garten gekommen ist (durch die Hecke / über Zaun ? durch das Tor?).

Person wird sofort rüde angefeindet und aufgefordert zu gehen, und tut dies nach einem Wortaustausch. Belegbar durch Google Standort Tracking.
Er wird raus begleitet, die Besitzer sind dermaßen sauer, dass Sie ihn mit einer großen Holzlatte verfolgen und prügel drohen. Person sagt noch, dass er das nicht mit sich machen lässt und ruft die Polizei. Besitzer sagen, wenn er das täte kriegt er richtig ärger.

Person ruft die Polizei. Polizei erscheint und nimmt die Aussage, Name und Adresse ohne Personalausweis von Person kurz auf. Person verlässt den Ort des Geschehens.

Anhörung als Beschuldigter wegen Hausfriedensbruch kommt herein. "Sie sollen ohne eine Berechtigung das Grundstück der Anzeigende betreten haben und diese trotz mehrmaliger Aufforderung nicht verlassen, bis Sie schließlich von Grundstück gedrängt wurden."



-- Editiert von Jonathan01 am 07.07.2020 21:18




8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41019x hilfreich)

Zitat (von Jonathan01):
Belegbar durch Google Standort Tracking.

Person A hat sich also zwischen Leber und Milz einen Google Standort Tracker einpflanzen lassen?



Zitat (von Jonathan01):
Werden solche Verfahren durchgezogen,

Durchaus.



Zitat (von Jonathan01):
wenn ja mit welcher Konsequenz ist zu rechnen

Mit einer Verurteilung oder einer Einstellung mit Auflagen.



Zitat (von Jonathan01):
oder bestehen Chancen auf eine Einstellung?

Auch besteht, ja.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 622x hilfreich)

Es wird darauf hinauslaufen dass es eine Reihe von Aussagen der eingeladenen Partyteilnehmer geben wird, die unisono aussagen werden dass die stark alkoholisierte Person A unerlaubt den Garten betreten und dort herumgepöbelt hat. Wie das im Vollsuff schon mal vorkommt. Und man wird lesen können dass es eines gewissen "Nachdruckes" bedurfte um Person A - weiterhin pöbelnd - aus dem Garten zu entfernen, um schlimmeres zu vermeiden.

Jetzt kommt es darauf an was genau ausgesagt wurde, wie die Polizei den Zustand von Person A einschätzt, welche strafrechtliche Vorgeschichte Person A hat, wie ich Person A in der Anhörung äußert, und wie viel Zeit und Lust der bearbeitende Staatsanwalt gerade für derartige Themen zur Verfügung stellen kann. Dann entscheidet sich ob das Verfahren - eventuell gegen Auflagen - eingestellt wird, oder ob ein Strafbefehl ins Haus flattert.


Zitat (von Jonathan01):
Person ruft die Polizei.

Das hätte man besser nicht getan, sondern sich entschuldigt und schnell verzogen. Jetzt würde ich raten sich bei der Anhörung einsichtig zu zeigen, Reue zu zeigen, sich zu entschuldigen, und auf einen netten StA zu hoffen. Und in Zukunft nachhaltig Rauschzustände zu vermeiden bei denen man sich nicht mehr unter Kontrolle hat.

Signatur:

Meine persönliche Meinung

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30223 Beiträge, 9557x hilfreich)

@TE
Wenn es keine Vorstrafen gibt und man sich im Rahmen der Anhörung nicht komplett bescheuert äußert, wird das zu 99% eingestellt. Ob mit oder ohne Auflage muss man abwarten.

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#4
 Von 
Jonathan01
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
@TE
Wenn es keine Vorstrafen gibt und man sich im Rahmen der Anhörung nicht komplett bescheuert äußert, wird das zu 99% eingestellt. Ob mit oder ohne Auflage muss man abwarten.


Ich hab keine Vorstellungen - was ist denn mit "komplett bescheuerte Äußerungen" in diesem Kontext gemeint?

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#5
 Von 
Jonathan01
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ist aus eurer Sicht ein Einbezug eines Anwalts, bezüglich Akteneinsicht, etc. eine sinnvolle Maßnahme oder bei den gering erscheinenden möglichen Folgen eher unnötig? (Person unauffällig, nicht vorbestraft, etc.)

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30223 Beiträge, 9557x hilfreich)

Zitat (von Jonathan01):
Zitat (von !!Streetworker!! ):
@TE
Wenn es keine Vorstrafen gibt und man sich im Rahmen der Anhörung nicht komplett bescheuert äußert, wird das zu 99% eingestellt. Ob mit oder ohne Auflage muss man abwarten.


Ich hab keine Vorstellungen - was ist denn mit "komplett bescheuerte Äußerungen" in diesem Kontext gemeint?


"Ich wurde direkt rüde angefeindet, obwohl ich doch nur diese lahme Party mit meinem sonnigen Gemüt etwas aufpeppen wollte. Aber diese Spaßbremsen haben mich einfach rausgeworfen und angezeigt. Diese unfähigen Kasperln von Polizisten haben auch nicht kapiert, dass ich hier das Opfer bin"...

oder so ähnlich.

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#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30223 Beiträge, 9557x hilfreich)

Zitat (von Jonathan01):
Ist aus eurer Sicht ein Einbezug eines Anwalts, bezüglich Akteneinsicht, etc. eine sinnvolle Maßnahme oder bei den gering erscheinenden möglichen Folgen eher unnötig? (Person unauffällig, nicht vorbestraft, etc.)


Komplett unnötig zum aktuellen Zeitpunkt.

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#8
 Von 
Jonathan01
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Wie ist es eigentlich einzuschätzen, sich bei den Besitzern jetzt persönlich ernst gemeint zu entschuldigen?
Oder sollte man dies lieber unterlassen? Kann das negative Folgen haben?

-- Editiert von Jonathan01 am 09.07.2020 19:41

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