Guten Abend,
ich bräuchte bitte eure Einschätzung und Hilfe zu folgendem Sachverhalt:
Verurteilung September 2013 zu 22 Monaten Jugendstrafe auf 3 Jahre Bewährung.
Februar 2014 Strafbefehl wegen Beleidigung 100TS á 15€
im Mai 2014 beantragte die Staatsanwaltschaft deshalb den Widerruf der Bewährung.
Die Anhörung war im Juni 2014 und die Bewährung wurde nicht widerrufen.
Im Januar 2015 widerrief das Amtsgericht dann erneut die Bewährung, weil Weisungen nicht bzw. schleppend befolgt wurden.
Bei der erneuten Anhörung im März 2015 wurde der widerrufsbeschluss vom Januar 2015 wieder aufgehoben.
Dagegen hat die Staatsanwaltschaft im März 2015 Beschwerde eingelegt, welche vom Landgericht im Mai 2015 als unzulässig zurückgewiesen wurde.
Alle Auflagen und Weisungen wurden eingehalten, Straffrei seit Februar 2014 und kein Bewährungshelfer mehr seit Juni 2015
Die Bewährung ist (auch ohne Beschluss über Straferlass?) also im September 2016 abgelaufen.
Heute Post vom Amtsgericht:
Die Staatsanwaltschaft hat nun aufgrund der Beleidigung vom Februar 2014 beantragt, die Bewährungszeit um 9 Monate zu verlängen. Also 3 Monate nach Ende der Bewährungszeit und zweier erfolglosen versuchen, die Bewährung zu widerrufen.
Meine fragen dazu;
würde es Sinn machen, dagegen Beschwerde einzulegen und wenn ja; wie?
Danke im Voraus für eure Antworten.
Bewährungszeit verlängert
Zitat:Im Januar 2015 widerrief das Amtsgericht dann erneut die Bewährung, weil Weisungen nicht bzw. schleppend befolgt wurden.
Was heißt "erneut"? Beim ersten Mal wurde sie ja nicht widerrufen, sondern der Widerruf lediglich beantragt ... ?!
Zitat:Die Bewährung ist (auch ohne Beschluss über Straferlass?) also im September 2016 abgelaufen.
Wenn die Bewährungszeit weder im Juni 14 noch im März 15 (oder zwischendurch oder danach) verlängert wurde, ist die Bewährungzeit abgelaufen, ja. Die Strafe ist aber ohne Beschluss noch nicht erlassen.
Zitat:würde es Sinn machen, dagegen Beschwerde einzulegen und wenn ja; wie?
Also zunächst mal ist festzustellen, dass solch eine Bewährungsverlängerung grds. auch nach Ablauf der eigentl. Bewährungszeit noch zulässig ist, wenn die Strafe noch nicht -per rechtskräftigem Beschluss- erlassen ist, vgl. z.B. OLG Oldenburg, Beschluss vom 4. Dezember 2013 – 1 Ws 635/13 – 1 Ws 636/13 .
"Dagegen" (also gegen den bloßen Antrag der StA, die Bewährungszeit zu verlängern) kann man keine Beschwerde oder sonst ein Rechtsmittel einlegen. Man kann im Rahmen der schriftlichen Anhörung (bei dem Stand sind wir jetzt gerade) äüßern, warum man meint, dass die Bewährung nicht verlängert werden sollte. Ein Rechtsmittel wäre erst gegen den Beschluss des Gerichts möglich, mit dem die Bewährungszeit dann tatsächlich verlängert wird. Das statthafte Rechtmittel wäre dann die (einfache) "Beschwerde" nach § 304 StPO .
Zitat:und wenn ja; wie?
Man nimmt ein Blatt Papier und schreibt darauf, dass man gegen den Beschluss des Amtsgerichts "Kleinpusemuckelshausen", Aktenzeichen "Schlagmichtot" das Rechtsmittel der Beschwerde einlegt
Um abzuschätzen, ob und wenn ja wie groß oder klein die Erfolgschancen solch einer Beschwerde sind und wie man sie am Besten begründet, müßte man wissen:
a) wann die StA die Verlängerung beantragt hat (also ob vor oder nach Ablauf der eigentl. Bewährungszeit) - auch wenn (ich wiederhole mich) grds. nach Ablauf eine Verlängerung noch möglich ist. Dass der Brief vom AG erst jetzt kam, bedeutet nicht zwangsläufig, dass auch der Verlängerungsantrag der StA erst jetzt beim Gericht eingegangen ist. Theoretisch kann der da schon Wochen oder Monate liegen (auch wenn das ungewöhnlich wäre, jedenfalls soweit es "Monate" angeht)
b) mit welcher Begründung die StA die Verlängerung beantragt hat
-- Editiert von !!Streetworker!! am 06.01.2017 18:05
Hallo,
mit "erneut" ist bloß der erneute Antrag gemeint. Widerrufen oder verlängert wurde die Bewährung nicht.
Wann die Staatsanwaltschaft die Verlängerung beantragt hat, ist nicht aus dem schreiben rauszulesen.
"Sie haben in der Bewährungszeit eine neue Straftat begangen und dadurch gezeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat.
Es wird auf den Strafbefehl von 2014 Bezug genommen und erläutert, dass die Staatsanwaltschaft "DESHALB beantragt, die Bewährungszeit um 9 Monate bis zum 27.06.2017 zu verlängern."
Wird schon nach einer schriftlichen Äußerung entschieden oder sollte man sich das sparen und den Beschluss über die Verlängerung abwarten?
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Also soll die Beleidigung aus 2014 der Verlängerungsgrund sein ?!
Zitat:Wird schon nach einer schriftlichen Äußerung entschieden oder sollte man sich das sparen und den Beschluss über die Verlängerung abwarten?
Ob das Gericht dem Verlängerungsantrag der StA stattgibt (oder nicht) wird nach der schriftlichen Äußerung entschieden. Daher ist es schon recht sinnvoll sich auch entsprechend zu äußern, um es -möglicherweise- erst gar nicht zu einem Verlängerungsbeschluss des Gerichts kommen zu lassen.
Ich würde in meiner Stellungnahme (wenn es um mich ginge
Vielmehr würde ich nunmehr den Antrag stellen, die Strafe zeitnah zu erlassen.
Danke für deine ausführlichen Antworten!
Und jetzt?
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