Drohung?

12. Februar 2007 Thema abonnieren
 Von 
Hanny@Dhara
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Drohung?


Darf ich jemanden schriftlich darauf hinweisen, das er bereits einen Straftatbestand erfüllt hat und an ihn deswegen anzeigen könnte? Oder ist es in dem Moment schon eine Drohung, die mir ebenso strafrechtlich angerechnet weden könnte.

Es geht dabei um folgendes. meine Mutter meldete ihrem Vermieter, das ihre Wohnungseinganstür nicht mehr richtig schließt. Der Vermieter beauftragte darauf hin eine Firma, die widerum einen Handwerker schickte um die Sache zu beurteilen. Der Handwerker überprüfte die Tür und meinte, das da nichts mehr zu machen sei, die Tür ist zu verzogen und müsse erneuert werden. Das bekam sie auch schriftlich vom handwerker.
Nun meldete sie sich bei ihrem Vermieter und schilderte ihm das Ergebnis des Handwerkerbesuchs.
Nun kam ein Schreiben vom Vermieter in dem meine Mutter der Lüge bezichtigt wird. Hinsichtlich der nicht peparablen Wohnungseingangstür. Und man würde sich vorbehalten, ihr sogar die Kosten für den Handwerker in Rechnung zu stellen.

Darf man den Vermieter nun schriftlich darauf aufmerksam machen, das meine Mutter nun bereits das Recht hätte Anzeige zu erstatten? Ich meine schließlich hatte der vermieter den Handwerker geschickt und dieser hat ihr das shriftlich gegeben.
Das nun so auszulegen als sei das gelogen ist doch wahrhaft bodenlos frech.

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
KleinerJurist
Status:
Lehrling
(1398 Beiträge, 260x hilfreich)

Vorsicht. Ein Hinweis auf die Rechtslage, dass also schon ein Straftatbestand erfüllt wurde, kann natürlich erfolgen.

Jedoch liegt hier seitens des Vermieters keinesfalls eine Drohung vor. Diese muss die Begehung eines Verbrechens (!) ankündigen.

Ob diese kurze Schilderung für eine Nötigung ausreicht, ist mehr als fraglich.

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#2
 Von 
Hanny@Dhara
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Erstmal Danke für die schnelle Antwort.
Ich meine jedoch nicht, ob der Vermieter damit den tatbestand einer Drohung erfüllt. Das er das nicht hat, ist mir klar.
Ich meine, ob man es mir als Drohung auslegen könnte, wenn ich ihn darauf hinweise, das man ihn auch auf Grund seines Schreibens anzeigen könnte.
Denn er bezichtigt in diesem Schreiben meine Mutter einer Lüge, obwohl diese lediglich sagte, was ihr der Handwerker schriftlich gab.

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#3
 Von 
Bernhard Diener
Status:
Praktikant
(774 Beiträge, 201x hilfreich)

eine Drohung wie sie sie gegenüber dem Vermieter vorhaben ist nicht strafbar! eine BEdrohung (und damit eine Straftatbestand) wäre, wenn sie z.B. drohen "lass die Tür reparieren sonst bringe ich Dich um!"

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#4
 Von 
Hanny@Dhara
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke schön für die Antwort.
Das hilft mir ein großes Stück weiter.
Dann werde ich den netten Vermieter mal darauf hin weisen.
Man muss sich schließlich nicht alles gefallen lassen.

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#5
 Von 
EP
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 28x hilfreich)

Wie schon gesagt ist eine einfache Drohung nicht strafbar. Wenn die Drohung allerdings zu einem ungerechtfertigten Erfolg (z.B. eine rechtlich nicht zustehende bzw. mit der Drohung nicht in direkter Verbindung stehende Geldforderung oder Handlung) führen soll kann u.U. eine Nötigung oder Erpressung Im Sinne von §§ 240 , 253 StGB gegeben sein. Wenn man also jemanden droht, dass man ihn wegen z.B. Beleidigung anzeigt, wenn er die Reparaturkosten nicht zahlt könnten die genannten §§ greifen. Wenn man ihm droht er solle den selbst angerichteten Schaden wiedergutmachen oder er würde wegen Sachbeschädigung angezeigt werden fehlt IMHO eine Rechtswidrigkeit.

Dass "der Lüge bezichtigen" könnte evtl. eine Beleidigung darstellen, wenn die Umstände dies hergeben. Sollte die Aussage ggü. einem Dritten begangen worden sein könnte man auch an Üble Nachrede oder Verleumdung denken. Bei Beleidigung wird aber gerne auf den Privatklageweg verwiesen.

-- Editiert von EP am 12.02.2007 13:18:21

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#6
 Von 
Miad
Status:
Lehrling
(1195 Beiträge, 181x hilfreich)

wie hat sich denn der vermieter strafbar gemacht?

m.

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#7
 Von 
Hanny@Dhara
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Also meines Erachtens, meines Rechtsempfindens nach hat sich der Vermieter strafbar gemacht, in dem er sich schriftlich äußerte das es eine Lüge sei, was meine Mutter bahauptete. Meine Mutter teilte unserem Vermieter jedoch lediglich mit, das der von ihm geschickte Handwerker die Tür für nicht peperabel hält. Was er auch schriftlich gab.
Ich möchte dem Vermieter ja auch nicht drohen, er solle die Tür reparieren, sonst....

Nein, nein. Ich will mich nicht zu weit aus dem Fenster hängen.

Ich wollte ihm lediglich schreiben, das er sich hoffentlich bewusst ist, dass er einen Straftatbestand erfüllt, wenn er meiner Mutter eine Lüge unterstellt. Obwohl diese die Aussage des Handwerkers schriftlich hat.

Um Gottes Willen, ich will ihm nicht irgendwie drohen.

Ich will ihm nur sagen, das man durchaus auch Anzeige erheben könnte, auf Grund seiner Äußerungen. Mehr nicht.

Das solche Verfahren dann auf den Privatklageweg verwiesen werden, weiß ich ja.

Mir geht es nur darum, ihm mal einen kurzen Dämpfer zu verpassen.

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#8
 Von 
Miad
Status:
Lehrling
(1195 Beiträge, 181x hilfreich)

m.E. hat sich der vermieter nicht strafbar gemacht

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#9
 Von 
Hanny@Dhara
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Und warum nicht?

Wenn er sich damit nicht strafbar macht, mache ich mich also auch nicht strafbar, wenn ich einfach jemanden als Lügner hinstelle, obwohl er schwaz auf weiß gegenteiliges Beweisen kann?

Aha.

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#10
 Von 
KleinerJurist
Status:
Lehrling
(1398 Beiträge, 260x hilfreich)

"Ich will ihm nur sagen, das man durchaus auch Anzeige erheben könnte, auf Grund seiner Äußerungen. Mehr nicht."

Mir ist immer noch nicht klar, auf was diese Anzeige abstellen soll. Ich sehe hier auch keinen Straftatbestand des Vermieters als verwirklicht an.

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#11
 Von 
EP
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 28x hilfreich)
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#12
 Von 
Hanny@Dhara
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Nochmal kurz.
Mutter M informiert Vermieter V über nicht korrekt schließende Wonungseingangstür-> V schickt Handwerker H vorbei, der sich Sachlage anschauen soll-> H kommt und stellt fest, dass Wohnungseingangstür nicht mehr reparabel ist, gibt darüber ein Protokoll, welches M ihrem Vermieter zukommen lassen soll (In dem Protokoll heißt es wörtlich "... Tür im Eingangsbereich nicht mehr peparabel...")-> Dieses Protokoll wird mit beigefügtem Schreiben ( wörtlich:" ...teilte mir der Handwerker mit, das die Wohnungseingangstür nicht mehr reparabel sei...) dem V zugestellt-> V erstellt Antwortschreiben ("Ich stimme Ihnen nicht überein, wenn Sie sich in Unwahrheiten schriftlich auslassen. Zu den Unwahrheiten zählt, die Wohnungseinganstür, die nicht reparabel sein soll.Auf Grund dieser Lüge....")

Und da hat er sich nicht strafbar gemacht, wenn er schriftlich meine Mutter als Lügnerin bezeichnet, obwohl diese ihm lediglich das Protokoll vom Handwerker hat zukommen lassen, der die Nichtreparabilität der tür dokumentierte.

Wenn das so ist, dann verliere ich meinen Glauben an Gerechtigkeit. :schock:

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#13
 Von 
KleinerJurist
Status:
Lehrling
(1398 Beiträge, 260x hilfreich)

Wie gesagt, es kommt ggfs. nur eine Beleidigung in Betracht, mehr nicht.

Nicht jedes negative Verhalten ist strafrechtlich relevant!

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
EP
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 28x hilfreich)

quote:
Ich stimme Ihnen nicht überein, wenn Sie sich in Unwahrheiten schriftlich auslassen. Zu den Unwahrheiten zählt, die Wohnungseinganstür, die nicht reparabel sein soll.Auf Grund dieser Lüge...


Wenn der Vermieter hier tatsächlich glaubt, dass Ihre Mutter gelogen hat, dann ist dies keine strafrechtlich relevante Beleidigung, da diese nur vorsätzlich geschehen kann. Ehrverletzend kann die Äußerung aber dennoch sein. Hier würde es vielleicht helfen dem Vermieter zu schreiben, dass er seine Behauptung, die Mutter hätte wissentlich die Unwahrheit gesagt (= Lüge), mit Tatsachen unterlegen oder, falls er dies nicht kann, die Behauptung der wissentlichen Falschaussage durch die Mutter in Zukunft unterlassen solle. Ansonsten müssten weitere Bezeichnungen als 'Lügner' bzw. die Bezichtigung der Lüge in der bestimmten Sache als vorsätzliche ehrverletzende Kränkung und somit als strafrechtlich relevante Beleidigung durch den Vermieter angesehen werden, da eine unwissentlich gemachte falsche Tatsachenbehauptung - so denn man meint, dass eine solche vorliegt - keine Lüge ist.

-- Editiert von EP am 12.02.2007 15:29:48

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#15
 Von 
KleinerJurist
Status:
Lehrling
(1398 Beiträge, 260x hilfreich)

Wobei natürlich auch zu Bedenken ist, dass eine Strafverfolgung wegen einer Beleidigung hier für die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht gerade förderlich sein wird...

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#16
 Von 
EP
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 28x hilfreich)

Um Willkür durch den Vermieter zu verhindern gibt es ja den § 573 BGB .

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Hanny@Dhara
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja aber er hat Sie doch wissentlich der Unwahrheit sagend bezichtigt.
Er hatte doch das Schreiben des Handwerkers. In dem Stand genau das, was meine Mutter ihm sagte.
Das hat sie sich doch nicht ausgedacht.
Und den handwerker hat der vermieter selbst geschickt um den Zustand der Tür zu beurteilen.

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#18
 Von 
EP
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 28x hilfreich)

Ja okay. Wie gesagt: Wenn man glaubt, dass eine Straftat vorliegt darf man dem Betroffenen grundsätzlich auch mit der Anzeige der Tat drohen. Man darf schließlich - wenn man nicht wider besseren Wissens handelt - die vermutete Tat auch zur Anzeige bringen. Die Einordnung der Tat in einen Straftatbestand werden ggf. Polizei oder Staatsanwaltschaft vornehmen.

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