Üble Nachrede durch Anwalt?

10. November 2014 Thema abonnieren
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 1000x hilfreich)
Üble Nachrede durch Anwalt?

Was ist davon zu halten, wenn in einem Brief an mich folgendes steht:

quote:<hr size=1 noshade>Ihr Vater hat seit dem Brandschadenfall Angst vor einer Haftung für den Brandschaden an der Maschinenhalle, weil er es unterlassen hat, [...] die Maschinenhalle zu versichern.
Er weiß also auch selbst sehr wohl am besten, dass ihm hier gravierende Unterlassungen und Versäumnisse unterlaufen sind. <hr size=1 noshade>


quote:<hr size=1 noshade>[...] gerade vor diesem Hintergrund ist es schon sehr erstaunlich und beachtlich, dass Sie nun seit dem Brandschadenfall mit immer neuen Beanstandungen und Forderungen aufwarten [...]
Offenbar soll damit von den erheblichen eigenen Versäumnissen bzw. gravierenden Vertragsverstößen in Bezug auf den brandrechtlichen Versicherungsschutz der Maschinenhalle abgelenkt werden. <hr size=1 noshade>



Ich finde das schon ziemlich dreist, vor allem weil es keine Pflicht zur Versicherung von fremden Bauten auf dem eigenen Grundstück gibt und auch nichts derartiges vereinbart wurde.
Der Brief kam an mich, ich setze meine eigenen Ansprüche gegen den Pächter durch und seine Anwältin behauptet dann Sachen über meinen Vater, die nach meiner Meinung zu weit gehen.

Die beweisbare Unwahrheit kann ich hier nicht erkennen, aber die Tatbestandsmerkmale des §186 StGB sehe ich hier durchaus erfüllt.
Bin ich der einzige mit der Meinung?

Über den Sinn und Unsinn einer "Verfolgung" dieser "Tat" könnte man zwar in dem Fall, dass es tatsächlich eine üble Nachrede ist diskutieren, alerdings interessiert mich hier eher die Theorie, bzw. die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten.
(Es ist besser, etwas zu haben und nicht zu brauchen, als es zu brauchen und nicht zu haben...)

Wäre eine Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer angemessen?

-- Editiert 3,141592653 am 11.11.2014 00:53

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1226x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Bin ich der einzige mit der Meinung? <hr size=1 noshade>


K.A., ich jedenfalls sehe das anders. Die §§186 , 187 StGB treten im Allgemeinen bei gerichtlichen Auseinandersetzungen zurück, außer bei ganz krassen, offenbar nicht fallbezogenen Behauptungen (à la "im übrigen ist der Kläger ein impotenter Kinderschänder und ertränkt gerne kleine Kätzchen vor dem Frühstück").

Im übrigen ist der Zusammenhang unklar; wieso ist der Vater Thema, wenn er nicht zur Sache gehören soll? Und wenn er (als Zeuge, möglicher Mitverantwortlicher etc.) zur Sache gehört, ist Parteivorbringen wie o.a. privilegiert.
Damit soll verhindert werden, daß schon jede Behauptung im Verfahren unter dem Damoklesschwert einer Strafverfolgung steht (weil man ja sonst konsequenterweise jeden Beklagten, der die Behauptungen des Klägers bestreitet, nach §§186 , 187 StGB verfolgen müßte).

quote:<hr size=1 noshade>Wäre eine Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer angemessen? <hr size=1 noshade>


Formlos, fristlos, fruchtlos.

quote:<hr size=1 noshade>Über den Sinn und Unsinn einer "Verfolgung" dieser "Tat" <hr size=1 noshade>


Na, es klingt schon ein bissl nach "Nachkarten", so nach dem Motto, weil ich der Gegenseite nix in der Sache kann, kriege ich sie eben wegen ihrem gerichtlichen Vorbringen dran.

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