Wiederaufnahme Strafbefehl

25. November 2024 Thema abonnieren
 Von 
Reichsmuellhalde12
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Wiederaufnahme Strafbefehl

Hallo,
geht das?

Vor etwas über 4 Jahren wurde man wegen falsche Verdächtigung und Urkundenfälschung (man hatte bei einer Beweislage "nachgeholfen") per Strafbefehl zu 40 Tagessätze verurteilt. Man hat den Strafbefehl angenommen. Es wurden also keine Zeugen gehört. Im Strafverfahren wurde aber der Geschädigte vernommen, er war da also Zeuge.

Jetzt stellt sich aber heraus, dass der Zeuge, also der Geschädigte, wohl doch schuldig war, jedenfalls gibt es dahingehend echte Beweise. Es bliebe zwar dabei, dass bei der Beweislage nachgeholfen wurde, aber die falsche Verdächtigung wäre raus.

Gibt es jetzt noch eine Möglichkeit, das Verfahren das per Strafbefehl geschlossen wurde wiederaufzunehmen?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39910 Beiträge, 14222x hilfreich)

Siehe § 359 StPO.

wirdwerden

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#2
 Von 
Reichsmuellhalde12
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Siehe § 359 StPO.


Danke, aber soweit war ich schon.

Es ist ja u.a. unter 2 die Rede von Falschaussagen der Zeugen und unter 5 von Tatsachen und Beweismitteln, die eine Anwendung eines milderen Strafgesetzes begründen würden.

Nun hat aber ja der (angeblich von mir) Geschädigte gar nicht im Prozess ausgesagt, da es ein Strafbefehlsverfahren war. Und zu 5, so wie ich das seh, fiele höchstens die falsche Verdächtigung weg, aber nicht die Urkundenfälschung, da man halt Beweismittel frisiert hat. Aber Urkundenfälschung und falsche Verdächtigung haben die gleiche Strafe laut Gesetz. Ist laut Strafbefehl in Tateinheit gewesen.
Deshalb hatte ich die Frage gestellt.

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39910 Beiträge, 14222x hilfreich)

Ich hatte gehofft, dass durch meine knappe Antwort endlich die Infos kommen, die man braucht. Letztlich kann dahingestellt bleiben, ob die rechtliche Bewertung teilweise wegfällt. Fakt ist, dass die strafbare Handlung bleibt. Wieso sollte da eine Wiederaufnahme überhaupt Sinn machen?

wirdwerden

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#4
 Von 
Reichsmuellhalde12
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Letztlich kann dahingestellt bleiben, ob die rechtliche Bewertung teilweise wegfällt. Fakt ist, dass die strafbare Handlung bleibt. Wieso sollte da eine Wiederaufnahme überhaupt Sinn machen?


Das Urteil (also der Strafbefehl) steht auf der Grundlage, dass da ein Unschuldiger bewusst falsch beschuldigt wurde.
Jetzt spricht dank neuer Erkenntnisse aber Vieles dafür, dass der gar nicht unschuldig war, sondern nur die Beweislage aufgehübscht wurde, damit er leichter zu belangen ist für Taten, die er wirklich begangen hat.
Das würde den Unrechtsgehalt der eigenen Tat drastisch mindern, oder nicht?

-- Editiert von User am 29. November 2024 15:21

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(125961 Beiträge, 40569x hilfreich)

Zitat (von Reichsmuellhalde12):
Das würde den Unrechtsgehalt der eigenen Tat drastisch mindern

Dafür sehe ich keinen Ansatz..


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
Reichsmuellhalde12
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Dafür sehe ich keinen Ansatz..


Sie haben hier weit über 100000 Beiträge also nehme ich mal an, Sie kennen sich in der Materie aus.

Ich schildere Ihnen zwei Fallbeispiele.

Beispiel 1)
Eine Person wird völlig unschuldig verdächtigt und mit einer manipulierten Urkunde in Bedrängnis gebracht.

Beispiel 2)
Eine Person begeht schwerste Straftaten, wobei er sich aber leider so schlau anstellt, dass ihm nichts nachzuweisen ist. Jemand anderes weiß aber 100%, dass die Person die Taten begangen hat. Also entschließt sich diese Person, die besagte Urkunde zu manipulieren, um die Beweislage zu vereinfachen.


Sie sehen hier keine Unterschiede beim Unrechtsgehalt und damit bei der notwendigen Bestrafung? Es ist schon klar, dass die Urkundenfälschung kein Kinderstreich war. Aber es macht doch wohl einen Unterschied, ob man das tut um einer ganz unbescholtenen Person zu schaden oder um einen wirklichen Kriminellen, der sich einfach nur immer wieder geschickt rausredet, zu überführen?

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#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39910 Beiträge, 14222x hilfreich)

Es geht im Wiederaufnahmeverfahren nicht um die Wertung im Unrechtsgehalt. Es geht auch nicht um jedwede Korrektur eines möglicherweise fehlerhaften Urteils. Für Korrekturen sind insoweit die Berufungs/Revisionsgerichte da. Und es können in Deinen Beispielen durchaus Richter zu unterschiedlichen Bewertungen für jeden Sachverhalt kommen. Ich z.B. fände Dein Beispiel zwei als verkappte Form der Selbstjustiz auch unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten völlig unabhängig vom Verschulden des Täters, den man hinter Gitter bringen will, als sehr, sehr bedenklich. Ein "der Zweck heiligt die Mittel," sorry, das geht gar nicht.

Eine Tathandlung kann man nicht plötzlich in Einzelakte aufsplitten. Der Täter ist verurteilt worden und das zu recht. Damit brauchen wir in weitere Prüfungen nicht mehr einzutreten.

wirdwerden

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