Ich habe einen Strafzettel in Höhe von 55€ für das Parken in einer Feuerwehrzufahrt erhalten (vor meiner Haustür-5m breite Zufahrt). Als Beweis ist ein Foto und als Zeuge der Name meiner Vermietung hinterlegt.
Das Problem ist jedoch dass ich immer nur kurz dort stehe um meinen Einkauf hochzutragen. Wie kann es da sein einen Strafzettel zu bekommen? Und wie kann eine private Person/Firma so etwas zustande bekommen? Ist es außerdem möglich als Privatperson dieses Beweisfoto zu erhalten?
Vielen Dank!
Strafzettel für Parken in Feuerwehrzufahrt ohne Beamten als Zeugen?
ZitatWie kann es da sein einen Strafzettel zu bekommen? :
Weil es schlicht verboten ist dort zu parken.
ZitatUnd wie kann eine private Person/Firma so etwas zustande bekommen :
In dem sie es anzeigt.
Ist die Feuerwehrzufahrt im Eigentum der Vermieter? Dann kann man froh sein, wenn es nur beim Bußgeld bleibt.
ZitatIst es außerdem möglich als Privatperson dieses Beweisfoto zu erhalten? :
Klar.
Weil das Halten (und damit auch das Parken) in einer Feuerwehrzufahrt gem. § 12 StVO (1) 5 verboten ist. Und weil Du gem § 12 (2) geparkt hast, weil Du Dein Auto verlassen hast, kommt es zum Bußgeld von 55 Euro.ZitatDas Problem ist jedoch dass ich immer nur kurz dort stehe um meinen Einkauf hochzutragen. Wie kann es da sein einen Strafzettel zu bekommen? :
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P.s
Du hast Falschparker in deinem Usernamen falsch geschrieben.
ZitatWeil das Halten (und damit auch das Parken) in einer Feuerwehrzufahrt gem. § 12 StVO (1) 5 verboten ist. Und weil Du gem § 12 (2) geparkt hast, weil Du Dein Auto verlassen hast, kommt es zum Bußgeld von 55 Euro. :
Ein Verlassen lag nicht vor. Ich konnte jederzeit bei Bedarf das Auto bewegen und war immer in unmittelbarer Nähe. Auch die Zeit konnte nicht länger als 3 Minuten gewesen sein, da ich lediglich 2 Stockwerke hochging, alles reinstellte und wieder zum Fahrzeug ging.
ZitatWeil es schlicht verboten ist dort zu parken. :
Wenn ich wenigstens geparkt hätte. Ich habe gehalten. Daher sollte die Verwarnung geringer ausfallen.
Der Unterscheid zwischen Parken und halten ist nicht von 3 Minuten abhängig.
ZitatEin Verlassen lag nicht vor. :
Zitat...da ich lediglich 2 Stockwerke hochging, :
Eindeutig Parken und sie haben sehr wohl das Fahrzeug verlassen.
ZitatEin Verlassen lag nicht vor. :
Erkennst Du selbst den Widerspruch? Du hast Dein Fahrzeug verlassen ... also ist es "parken".Zitatda ich lediglich 2 Stockwerke hochging, alles reinstellte und wieder zum Fahrzeug ging. :
Sweet burnZitatDu hast Falschparker in deinem Usernamen falsch geschrieben. :

Indem dich jemand (zu Recht) angezeigt hat.ZitatWie kann es da sein einen Strafzettel zu bekommen? :
ZitatEin Verlassen lag nicht vor. :
Aber sicher doch.
,a
ZitatIch konnte jederzeit bei Bedarf das Auto bewegen und war immer in unmittelbarer Nähe. :
Nö, denn man war ja abwesend.
Ist also eine reine Schutzbehauptung, sonst hätte man ja sicherlich den Zeugen und dessen Tätigkeit bemerkt ...
Falls man anderer Meinung ist, es steht einem frei, seine Interpretatioon einem Gericht vorzutragen.
ZitatFalls man anderer Meinung ist, es steht einem frei, seine Interpretatioon einem Gericht vorzutragen. :
Stelle mir das gerade im Erfolgsfall lustig vor

Richter:
Ja, Sie haben wirklich nur gehalten. Daher ist das Bußgeld von 55 EUR nicht zu erheben. Für Halten vor einer Feuerwehrzufahrt sind nur 20 EUR fällig. Ihren eigenen Einlassungen zufolge haben Sie jedoch nicht fahrlässig sondern vorsätzlich vor der Feuerwehrzufahrt gehalten. Damit ist das Bußgeld wegen vorsätzlicher Begehung zu verdoppeln. Weiterhin gaben sie zu Protokoll dies "immer" zu tun, den Ordnungsbehörden wird nahegelegt diesen Sachverhalt weiter zu verfolgen.
ZitatDamit ist das Bußgeld wegen vorsätzlicher Begehung zu verdoppeln. :
Plus die Verfahrenskosten ...
ZitatUnd weil Du gem § 12 (2) geparkt hast, weil Du Dein Auto verlassen hast, kommt es zum Bußgeld von 55 Euro. :
Nur am Rande, um es zu präzisieren: Nur weil man das Auto verlässt, parkt man noch lange nicht...
Es gilt die Regel: "Wer länger als drei Minuten hält, der parkt" - es sei denn, er würde be- oder entladen oder ein- oder aussteigen lassen. Das ist nämlich im eingeschränkten Halteverbot ("Parkverbot") zulässig, und nicht auf drei Minuten beschränkt. Das Be- oder Entladen oder Ein- oder Aussteigen-lassen muss "zügig und ohne vermeidbare Verzögerungen" erfolgen. Ist dem so, darf es auch Stunden dauern.
(Ein Taxifahrer, der einem Fahrgast schwere Koffer in den dritten Stock trägt, parkt nicht, sondern hält. Auch wenn das ganze länger als drei Minuten dauert. Das musste sich vor einigen Jahren mal die Ordnungsbehörde der Stadt Kiel vom Amtsgericht Kiel erklären lassen müssen, Az. bei Interesse bitte selber googlen.)
Im beschriebenen Fall ist das aber unerheblich, weil in Feuerwehr-Zufahrten ein absolutes Halteverbot gilt.
Wie die Ordnungsbehörde hier auf unzulässiges "Parken" statt auf unzulässiges "Halten" kommt, sei mal dahingestellt. Bei Interesse kann man sie ja mal fragen.
Sollte es sich tatsächlich um eine "Feuerwehr-Zufahrt" handeln, in der ein eingeschränktes Halteverbot ("Parkverbot") gilt und kein absolutes, könnte man darüber streiten, ob es sich um ein Entladen ohne vermeidbare Verzögerung gehandelt hat.
Doch! Man lese die StVO.ZitatNur am Rande, um es zu präzisieren: Nur weil man das Auto verlässt, parkt man noch lange nicht... :
Und die Bedeutung des Wortes "oder" sollte bekannt sein.Zitat:
...
(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
...
-- Editiert von bostonxl am 29.07.2022 10:47
ZitatPlus die Verfahrenskosten ... :
Aber auch nur anteilig, weil der ursprüngliche Tatbestand falsch war.
ZitatIm beschriebenen Fall ist das aber unerheblich, weil in Feuerwehr-Zufahrten ein absolutes Halteverbot gilt. :
Trotzdem unterscheidet der Bußgeldkatalog (obwohl sowohl halten als auch parken gleichermaßen verboten ist) zwischen Halten und Parken mit unterschiedlichen Bußgeldern.
Zumindest die, nicht für ihre lasche Regelauslegung bekannte, bayerische Polizei teilt die Meinung von @eh1960:
"Wer nur aussteigt, verlässt sein Fahrzeug noch nicht. Ein Kraftfahrzeugführer verlässt sein Fahrzeug noch nicht, wenn er es so im Auge behält, dass er nötigenfalls sofort wegfahren kann. Erst dann, wenn der Fahrer sich so entfernt, dass er sein Fahrzeug und den Verkehr nicht mehr im Auge behalten und bei Bedarf unverzüglich eingreifen kann, spricht man von einem Verlassen. Verbleibt eine andere Person im Fahrzeug, die im Bedarfsfall sofort eingreifen kann, liegt noch kein Verlassen vor.
Aber Achtung: in jedem Fall ist die 3-Minuten-Grenze als absolute Obergrenze zu beachten! Wer sich länger als 3 Minuten außerhalb seines Fahrzeugs aufhält oder im Fahrzeug sitzend länger stehen bleibt, der parkt."
ZitatZumindest die, nicht für ihre lasche Regelauslegung bekannte, bayerische Polizei teilt die Meinung von @eh1960:Wer nur aussteigt, verlässt sein Fahrzeug noch nicht. Ein Kraftfahrzeugführer verlässt sein Fahrzeug noch nicht, wenn er es so im Auge behält, dass er nötigenfalls sofort wegfahren kann. :
Was auf diesen Fall hier absolut nicht zutrifft.
Zitat...da ich lediglich 2 Stockwerke hochging, alles reinstellte... :
Wenn er nicht wörtlich im Glashaus wohnt, dürfte das hier wohl zutreffen.
ZitatErst dann, wenn der Fahrer sich so entfernt, dass er sein Fahrzeug und den Verkehr nicht mehr im Auge behalten und bei Bedarf unverzüglich eingreifen kann, spricht man von einem Verlassen. :
Und unverzüglich bedeutet in diesem Fall eben SOFORT, nicht erst Einkäufe wegstellen und wieder 2 Etagen runter zum Auto dackeln.
-- Editiert von spatenklopper am 29.07.2022 11:06
ZitatWas auf diesen Fall hier absolut nicht zutrifft. :
Wollte ich damit auch in keinster Weise ausdrücken.
Natürlich parkt der TE in diesem Fall.
Ich wollte nur die übliche (vermeintliche) Besserwisserei von @bostonxl relativieren, wann ein Halten zum Parken wird.
Offensicht ist KorrekParker hier längst ausgestiegen, da er/sie keine Wunschantworten erhalten hat.
Ob die bayrische Polizei das irgendwie anders auslegt, ist doch irrelevant. Es gilt die StVO.ZitatIch wollte nur die übliche (vermeintliche) Besserwisserei von @bostonxl relativieren, wann ein Halten zum Parken wird. :
Richtig! ........... oups, diese definiert aber doch gar nicht wann ein Auto als "verlassen" gilt..........ZitatOb die bayrische Polizei das irgendwie anders auslegt, ist doch irrelevant. Es gilt die StVO. :
Ach? Es handelt sich um das VERB "verlassen" und nicht das Adjektiv, Wenn Du dafür eine Definition in der StvO benötigst, brauchst Du bestimmt auch Definitionen für "hält" und vieie andere Worte.ZitatRichtig! ........... oups, diese definiert aber doch gar nicht wann ein Auto als "verlassen" gilt.......... :
-- Editiert von User am 08.08.2022 13:30
Deine Antwort bezieht sich aber auf die Definition des Begriffes "verlassen". Dazu hat bostonxl nur in seiner ersten Antwort gemeint, dass hier im Ergebnis ein "Verlassen" vorliegt und dies insbesondere damit begründet, dass der TE sich in seinem Haus in der zweiten Etage aufgehalten hat.Zitat:Ich wollte nur die übliche (vermeintliche) Besserwisserei von @bostonxl relativieren, wann ein Halten zum Parken wird.
In seiner zweiten Antwort hat bostonxl sich nur noch zu der Definition des Begriffs "Parken" geäußert. Und in diesem Zusammenhang kann man ihm wohl kaum das Begriffsverständnis der bayrischen Polizei zu dem Begriff "Verlassen" entgegenhalten, dessen Anforderung im vorliegenden Fall völlig unstreitig (und offensichtlich) erfüllt sind.
Aber sie definiert, wann ein Auto "Geparkt" ist, § 12 Absatz 3 StVO. Und nur auf das Parken hat sich die (angegriffene) Äußerung von bostonxl bezogen.Zitat:oups, diese definiert aber doch gar nicht wann ein Auto als "verlassen" gilt..........
Realistischerweise wird man sowieso annehmen müssen, dass der TE sein Auto dort auch für 3 Minuten stehen lassen hatte.
Unter Umständen könnten hier von Vermieterseite aus, von anderen Eigentümern (WEG?) oder sogar von anderen Mietern aus Unterlassungsansprüche drohen. Diese und die damit zusammenhängenden Anwaltskosten könnten für den TE noch viel teurer werden. Daher hätte ich an seiner Stelle ein Interesse daran, die Angelegenheit möglichst schnell aus der Welt zu schaffen. Wenn die Sache vor Gericht geht, dort Zeugen antanzen müssen und der TE dort nochmals erklärt, dass er sein Verhalten für anständig hält, dass er das schon immer so gemacht und dass er das natürlich auch weiterhin so machen will, dann könnte das die Situation eskalieren lassen.
Dann müssten sich die Bewohner und Eigentümer des Hauses (und umstehender Häuser) gedanken darüber machen, was sie tun können, damit sichergestellt ist, dass die Hilfe der Feuerwehr sie im Unglücksfall auch rechtzeitig erreicht.
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