Strafzettel für Parken in Feuerwehrzufahrt ohne Beamten als Zeugen?

28. Juli 2022 Thema abonnieren
 Von 
KorrektParker
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Strafzettel für Parken in Feuerwehrzufahrt ohne Beamten als Zeugen?

Ich habe einen Strafzettel in Höhe von 55€ für das Parken in einer Feuerwehrzufahrt erhalten (vor meiner Haustür-5m breite Zufahrt). Als Beweis ist ein Foto und als Zeuge der Name meiner Vermietung hinterlegt.

Das Problem ist jedoch dass ich immer nur kurz dort stehe um meinen Einkauf hochzutragen. Wie kann es da sein einen Strafzettel zu bekommen? Und wie kann eine private Person/Firma so etwas zustande bekommen? Ist es außerdem möglich als Privatperson dieses Beweisfoto zu erhalten?

Vielen Dank!




24 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41019x hilfreich)

Zitat (von KorrektParker):
Wie kann es da sein einen Strafzettel zu bekommen?

Weil es schlicht verboten ist dort zu parken.



Zitat (von KorrektParker):
Und wie kann eine private Person/Firma so etwas zustande bekommen

In dem sie es anzeigt.

Ist die Feuerwehrzufahrt im Eigentum der Vermieter? Dann kann man froh sein, wenn es nur beim Bußgeld bleibt.



Zitat (von KorrektParker):
Ist es außerdem möglich als Privatperson dieses Beweisfoto zu erhalten?

Klar.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 934x hilfreich)

Zitat (von KorrektParker):
Das Problem ist jedoch dass ich immer nur kurz dort stehe um meinen Einkauf hochzutragen. Wie kann es da sein einen Strafzettel zu bekommen?
Weil das Halten (und damit auch das Parken) in einer Feuerwehrzufahrt gem. § 12 StVO (1) 5 verboten ist. Und weil Du gem § 12 (2) geparkt hast, weil Du Dein Auto verlassen hast, kommt es zum Bußgeld von 55 Euro.

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#3
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(12016 Beiträge, 4431x hilfreich)

P.s
Du hast Falschparker in deinem Usernamen falsch geschrieben.

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#4
 Von 
KorrektParker
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Weil das Halten (und damit auch das Parken) in einer Feuerwehrzufahrt gem. § 12 StVO (1) 5 verboten ist. Und weil Du gem § 12 (2) geparkt hast, weil Du Dein Auto verlassen hast, kommt es zum Bußgeld von 55 Euro.


Ein Verlassen lag nicht vor. Ich konnte jederzeit bei Bedarf das Auto bewegen und war immer in unmittelbarer Nähe. Auch die Zeit konnte nicht länger als 3 Minuten gewesen sein, da ich lediglich 2 Stockwerke hochging, alles reinstellte und wieder zum Fahrzeug ging.

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#5
 Von 
KorrektParker
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Weil es schlicht verboten ist dort zu parken.


Wenn ich wenigstens geparkt hätte. Ich habe gehalten. Daher sollte die Verwarnung geringer ausfallen.

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#6
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(12016 Beiträge, 4431x hilfreich)

Der Unterscheid zwischen Parken und halten ist nicht von 3 Minuten abhängig.

Zitat (von KorrektParker):
Ein Verlassen lag nicht vor.
Zitat (von KorrektParker):
...da ich lediglich 2 Stockwerke hochging,


Eindeutig Parken und sie haben sehr wohl das Fahrzeug verlassen.

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#8
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 934x hilfreich)

Zitat (von KorrektParker):
Ein Verlassen lag nicht vor.
Zitat (von KorrektParker):
da ich lediglich 2 Stockwerke hochging, alles reinstellte und wieder zum Fahrzeug ging.
Erkennst Du selbst den Widerspruch? Du hast Dein Fahrzeug verlassen ... also ist es "parken".

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#9
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9029 Beiträge, 4892x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Du hast Falschparker in deinem Usernamen falsch geschrieben.
Sweet burn :grins:

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

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#10
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17832 Beiträge, 6024x hilfreich)

Zitat (von KorrektParker):
Wie kann es da sein einen Strafzettel zu bekommen?
Indem dich jemand (zu Recht) angezeigt hat.

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Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

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#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41019x hilfreich)

Zitat (von KorrektParker):
Ein Verlassen lag nicht vor.

Aber sicher doch.



,a
Zitat (von KorrektParker):
Ich konnte jederzeit bei Bedarf das Auto bewegen und war immer in unmittelbarer Nähe.

Nö, denn man war ja abwesend.
Ist also eine reine Schutzbehauptung, sonst hätte man ja sicherlich den Zeugen und dessen Tätigkeit bemerkt ...


Falls man anderer Meinung ist, es steht einem frei, seine Interpretatioon einem Gericht vorzutragen.


Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#12
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2565 Beiträge, 408x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Falls man anderer Meinung ist, es steht einem frei, seine Interpretatioon einem Gericht vorzutragen.


Stelle mir das gerade im Erfolgsfall lustig vor :)

Richter:
Ja, Sie haben wirklich nur gehalten. Daher ist das Bußgeld von 55 EUR nicht zu erheben. Für Halten vor einer Feuerwehrzufahrt sind nur 20 EUR fällig. Ihren eigenen Einlassungen zufolge haben Sie jedoch nicht fahrlässig sondern vorsätzlich vor der Feuerwehrzufahrt gehalten. Damit ist das Bußgeld wegen vorsätzlicher Begehung zu verdoppeln. Weiterhin gaben sie zu Protokoll dies "immer" zu tun, den Ordnungsbehörden wird nahegelegt diesen Sachverhalt weiter zu verfolgen.

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#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41019x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Damit ist das Bußgeld wegen vorsätzlicher Begehung zu verdoppeln.

Plus die Verfahrenskosten ...


Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#14
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6863 Beiträge, 1580x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Und weil Du gem § 12 (2) geparkt hast, weil Du Dein Auto verlassen hast, kommt es zum Bußgeld von 55 Euro.

Nur am Rande, um es zu präzisieren: Nur weil man das Auto verlässt, parkt man noch lange nicht...
Es gilt die Regel: "Wer länger als drei Minuten hält, der parkt" - es sei denn, er würde be- oder entladen oder ein- oder aussteigen lassen. Das ist nämlich im eingeschränkten Halteverbot ("Parkverbot") zulässig, und nicht auf drei Minuten beschränkt. Das Be- oder Entladen oder Ein- oder Aussteigen-lassen muss "zügig und ohne vermeidbare Verzögerungen" erfolgen. Ist dem so, darf es auch Stunden dauern.
(Ein Taxifahrer, der einem Fahrgast schwere Koffer in den dritten Stock trägt, parkt nicht, sondern hält. Auch wenn das ganze länger als drei Minuten dauert. Das musste sich vor einigen Jahren mal die Ordnungsbehörde der Stadt Kiel vom Amtsgericht Kiel erklären lassen müssen, Az. bei Interesse bitte selber googlen.)

Im beschriebenen Fall ist das aber unerheblich, weil in Feuerwehr-Zufahrten ein absolutes Halteverbot gilt.

Wie die Ordnungsbehörde hier auf unzulässiges "Parken" statt auf unzulässiges "Halten" kommt, sei mal dahingestellt. Bei Interesse kann man sie ja mal fragen.
Sollte es sich tatsächlich um eine "Feuerwehr-Zufahrt" handeln, in der ein eingeschränktes Halteverbot ("Parkverbot") gilt und kein absolutes, könnte man darüber streiten, ob es sich um ein Entladen ohne vermeidbare Verzögerung gehandelt hat.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#15
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 934x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Nur am Rande, um es zu präzisieren: Nur weil man das Auto verlässt, parkt man noch lange nicht...
Doch! Man lese die StVO.

Zitat (von § 12):

...
(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
...
Und die Bedeutung des Wortes "oder" sollte bekannt sein.


-- Editiert von bostonxl am 29.07.2022 10:47

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#16
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2565 Beiträge, 408x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Plus die Verfahrenskosten ...

Aber auch nur anteilig, weil der ursprüngliche Tatbestand falsch war.

Zitat (von eh1960):
Im beschriebenen Fall ist das aber unerheblich, weil in Feuerwehr-Zufahrten ein absolutes Halteverbot gilt.

Trotzdem unterscheidet der Bußgeldkatalog (obwohl sowohl halten als auch parken gleichermaßen verboten ist) zwischen Halten und Parken mit unterschiedlichen Bußgeldern.

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#17
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2299 Beiträge, 788x hilfreich)

Zumindest die, nicht für ihre lasche Regelauslegung bekannte, bayerische Polizei teilt die Meinung von @eh1960:

"Wer nur aussteigt, verlässt sein Fahrzeug noch nicht. Ein Kraftfahrzeugführer verlässt sein Fahrzeug noch nicht, wenn er es so im Auge behält, dass er nötigenfalls sofort wegfahren kann. Erst dann, wenn der Fahrer sich so entfernt, dass er sein Fahrzeug und den Verkehr nicht mehr im Auge behalten und bei Bedarf unverzüglich eingreifen kann, spricht man von einem Verlassen. Verbleibt eine andere Person im Fahrzeug, die im Bedarfsfall sofort eingreifen kann, liegt noch kein Verlassen vor.
Aber Achtung: in jedem Fall ist die 3-Minuten-Grenze als absolute Obergrenze zu beachten! Wer sich länger als 3 Minuten außerhalb seines Fahrzeugs aufhält oder im Fahrzeug sitzend länger stehen bleibt, der parkt."

Signatur:

Nachdenken ist wie googeln .... nur krasser!

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#18
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(12016 Beiträge, 4431x hilfreich)

Zitat (von Garfield73):
Zumindest die, nicht für ihre lasche Regelauslegung bekannte, bayerische Polizei teilt die Meinung von @eh1960:Wer nur aussteigt, verlässt sein Fahrzeug noch nicht. Ein Kraftfahrzeugführer verlässt sein Fahrzeug noch nicht, wenn er es so im Auge behält, dass er nötigenfalls sofort wegfahren kann.


Was auf diesen Fall hier absolut nicht zutrifft.

Zitat (von KorrektParker):
...da ich lediglich 2 Stockwerke hochging, alles reinstellte...


Wenn er nicht wörtlich im Glashaus wohnt, dürfte das hier wohl zutreffen.

Zitat (von Garfield73):
Erst dann, wenn der Fahrer sich so entfernt, dass er sein Fahrzeug und den Verkehr nicht mehr im Auge behalten und bei Bedarf unverzüglich eingreifen kann, spricht man von einem Verlassen.


Und unverzüglich bedeutet in diesem Fall eben SOFORT, nicht erst Einkäufe wegstellen und wieder 2 Etagen runter zum Auto dackeln.

-- Editiert von spatenklopper am 29.07.2022 11:06

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#19
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2299 Beiträge, 788x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Was auf diesen Fall hier absolut nicht zutrifft.

Wollte ich damit auch in keinster Weise ausdrücken.
Natürlich parkt der TE in diesem Fall.
Ich wollte nur die übliche (vermeintliche) Besserwisserei von @bostonxl relativieren, wann ein Halten zum Parken wird.

Signatur:

Nachdenken ist wie googeln .... nur krasser!

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#20
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8466 Beiträge, 4624x hilfreich)

Offensicht ist KorrekParker hier längst ausgestiegen, da er/sie keine Wunschantworten erhalten hat. :wink:

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#21
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 934x hilfreich)

Zitat (von Garfield73):
Ich wollte nur die übliche (vermeintliche) Besserwisserei von @bostonxl relativieren, wann ein Halten zum Parken wird.
Ob die bayrische Polizei das irgendwie anders auslegt, ist doch irrelevant. Es gilt die StVO.

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#22
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17832 Beiträge, 6024x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Ob die bayrische Polizei das irgendwie anders auslegt, ist doch irrelevant. Es gilt die StVO.
Richtig! ........... oups, diese definiert aber doch gar nicht wann ein Auto als "verlassen" gilt..........

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

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#23
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 934x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Richtig! ........... oups, diese definiert aber doch gar nicht wann ein Auto als "verlassen" gilt..........
Ach? Es handelt sich um das VERB "verlassen" und nicht das Adjektiv, Wenn Du dafür eine Definition in der StvO benötigst, brauchst Du bestimmt auch Definitionen für "hält" und vieie andere Worte.

-- Editiert von User am 08.08.2022 13:30

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#24
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1908 Beiträge, 1146x hilfreich)

Zitat:
Ich wollte nur die übliche (vermeintliche) Besserwisserei von @bostonxl relativieren, wann ein Halten zum Parken wird.
Deine Antwort bezieht sich aber auf die Definition des Begriffes "verlassen". Dazu hat bostonxl nur in seiner ersten Antwort gemeint, dass hier im Ergebnis ein "Verlassen" vorliegt und dies insbesondere damit begründet, dass der TE sich in seinem Haus in der zweiten Etage aufgehalten hat.

In seiner zweiten Antwort hat bostonxl sich nur noch zu der Definition des Begriffs "Parken" geäußert. Und in diesem Zusammenhang kann man ihm wohl kaum das Begriffsverständnis der bayrischen Polizei zu dem Begriff "Verlassen" entgegenhalten, dessen Anforderung im vorliegenden Fall völlig unstreitig (und offensichtlich) erfüllt sind.

Zitat:
oups, diese definiert aber doch gar nicht wann ein Auto als "verlassen" gilt..........
Aber sie definiert, wann ein Auto "Geparkt" ist, § 12 Absatz 3 StVO. Und nur auf das Parken hat sich die (angegriffene) Äußerung von bostonxl bezogen.

Realistischerweise wird man sowieso annehmen müssen, dass der TE sein Auto dort auch für 3 Minuten stehen lassen hatte.

Unter Umständen könnten hier von Vermieterseite aus, von anderen Eigentümern (WEG?) oder sogar von anderen Mietern aus Unterlassungsansprüche drohen. Diese und die damit zusammenhängenden Anwaltskosten könnten für den TE noch viel teurer werden. Daher hätte ich an seiner Stelle ein Interesse daran, die Angelegenheit möglichst schnell aus der Welt zu schaffen. Wenn die Sache vor Gericht geht, dort Zeugen antanzen müssen und der TE dort nochmals erklärt, dass er sein Verhalten für anständig hält, dass er das schon immer so gemacht und dass er das natürlich auch weiterhin so machen will, dann könnte das die Situation eskalieren lassen.

Dann müssten sich die Bewohner und Eigentümer des Hauses (und umstehender Häuser) gedanken darüber machen, was sie tun können, damit sichergestellt ist, dass die Hilfe der Feuerwehr sie im Unglücksfall auch rechtzeitig erreicht.

0x Hilfreiche Antwort

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