Privathaftpflicht bei Fremdfahrrad

29. Mai 2023 Thema abonnieren
 Von 
suppel
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 3x hilfreich)
Privathaftpflicht bei Fremdfahrrad

Person A und B machen eine Biketour. Person A und B sind Bekannte, aber nicht verwandt oder haben geschäftliche Beziehungen. Die Bikes werden mittels Heckträger (Paulchen) transportiert. Beim Rückwärtsfahren durch Person A (Fahrzeugführer) streifte das Hinterrad des Bikes von Person B eine Säule. Der Kontakt Hinterrad mit Säule war so stark, das die Felge verbogen wurde. Weitere Schäden sind nicht passiert. Kommt für den Schaden die Privathaftpflicht von Person A auf? Oder kommt Person A für den Schaden selbst auf?

-- Editiert von User am 29. Mai 2023 23:43

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41048x hilfreich)

Zitat (von suppel):
Kommt für den Schaden die Privathaftpflicht von Person A auf?

Da hat es sich als überaus zweckmäßig erwiesen, wenn man die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen / Satzungen etc. liest, denn da pflegen solche Details regelmäßig drin zu stehen.

Kennt man diese Fakten, kann man sinnvoll weiterdiskutieren.

Bei Unklarheiten gerne wieder hier melden, den vollständigen Wortlaut der relevanten Stellen posten, dann können wir zielführend dazu diskutieren.


Ich würde ja wetten, dass die Privathaftpflicht bei dem Gebrauch eines KfZ einen Ausschluss drinnen hat.



Zitat (von suppel):
Oder kommt Person A für den Schaden selbst auf?

Wenn kein anderer haftet, dann wird der Schaden an A hängen bleiben.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49441 Beiträge, 17380x hilfreich)

Zitat (von suppel):
Kommt für den Schaden die Privathaftpflicht von Person A auf?


Nein, die KfZ-Haftpflicht kommt für den Schaden auf. Schließlich ist der Unfall durch den Betrieb des Fahrzeugs entstanden.

Es kann für Person A aber günstiger sein, den Schaden aus eigener Tasche zu zahlen statt eine Rückstufung beim SFR in Kauf zu nehmen.

-- Editiert von User am 30. Mai 2023 09:49

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#3
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2626 Beiträge, 421x hilfreich)

KFZ-Haftpflicht würde ich ausschließen. Die wäre bestenfalls für den Schaden an der Säule zuständig (übrigens: Wenn man da so fest dagegengefahren ist, dass die Fahrräder kaputtgegangen sind...hat man dem Eigentümer der Säule die Ermittlung der Kontaktdaten der Versicherung ermöglicht oder hat man gar eine Verkehrsunfallflucht begangen?).

Für den Schaden an der Ladung (mehr war das Fahrrad zu dem Zeitpunkt versicherungstechnisch nicht) wäre die Haftpflichtversicherung der Säule zuständig, aber nur wenn diese das Fahrzeug "angesprungen" hätte. Die Sachverhaltsschilderung beschreibt aber gegenteiliges.

Eine Kaskoversicherung trägt üblicherweise Schäden an der Ladung nicht.

Eine Privathaftpflicht trägt keine Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Fahrzeugs entstehen.

Ich würde sagen, das ist ein Schaden, gegen den der Fahrzeugführer einfach nicht versichert ist.

-- Editiert von User am 30. Mai 2023 10:34

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49441 Beiträge, 17380x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
KFZ-Haftpflicht würde ich ausschließen.


Das sehe ich anders.

In der KfZ-Haftpflichtversicherung sind Sachen, die Insassen des KfZ zum Zwecke des persönlichen Gebrauchs mit sich führen versichert (siehe A.1.5.5. der AKB des GDV).

Allerdings bleibt es dabei, dass die Kosten, die dann durch die Rückstufung beim SFR entstehen wahrscheinlich höher sind als die Kosten für eine neue Felge. Daher bleibt A im Ergebnis doch auf den Kosten sitzen.


-- Editiert von User am 30. Mai 2023 12:08

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#5
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 936x hilfreich)

Zitat (von hh):
In der KfZ-Haftpflichtversicherung sind Sachen, die Insassen des KfZ zum Zwecke des persönlichen Gebrauchs mit sich führen versichert
Du solltest das aber vollständig zitieren.
Zitat:

Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadensersatzansprüchen wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen von Sachen, die mit dem versicherten Fahrzeug befördert werden.

Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich führen (z.B. Kleidung, Brille, Brieftasche). Bei Fahrten, die überwiegend der Personenbeförderung dienen, besteht außerdem Versicherungsschutz für Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs zum Zwecke des persönlichen Gebrauchs üblicherweise mit sich führen (z.B. Reisegepäck, Reiseproviant).

Und jetzt wäre die Frage zu klären: Ist das Bike Reisegepäck?

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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49441 Beiträge, 17380x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Und jetzt wäre die Frage zu klären: Ist das Bike Reisegepäck?


Nach meiner Auffassung ja, denn sonst hätte ich das nicht verkürzt dargestellt.

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#7
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 936x hilfreich)

Zitat (von hh):
Nach meiner Auffassung ja, denn sonst hätte ich das nicht verkürzt dargestellt.
Nach meiner Auffassung nein. Wenn man sich das Urteil vom OLG Jena (4 U 208/19) durchliest, wurde selbst ein vom Geschädigten benötigter E-Rollstuhl als "nicht übliches Transportgut" bezeichnet und damit vom Haftungsumfang der Versicherung ausgeschlossen. (Auch wenn es im Urteil um den Transport in einem Wohnwagen ging, hat das OLG entsprechend allgemein begründet.)

Zitat:
Denn nach den von der Berufung nicht angegriffenen und damit für den Senat bindenden Feststellungen des Landgerichts auf Seite 4 des Urteils (vgl. Bl. 71) wiegt der Rollstuhl im zusammengebauten und betriebsfähigen Zustand etwas über 40 Kilogramm. Im zerlegten und zusammengefalteten Zustand kommt der Rollstuhl noch auf 15 bis 20 Kilogramm, die Antriebselemente mit Antrieb dementsprechend mindestens auf ca. 20 bis 25 Kilogramm. Mit diesem Gewicht und mit seinen Ausmaßen stellt der Rollstuhl keine Sache mehr dar, die von Fahrzeuginsassen üblicherweise und ohne Weiteres in der Fahrzeugkabine oder im Kofferraum – anders als ein herkömmlicher klappbarer Standard-Rollstuhl oder ein Rollator – mitgenommen wird. Dies gilt auch dann, wenn der Rollstuhl in einem Anhänger oder in einem Wohnwagen verstaut wird.

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#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49441 Beiträge, 17380x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Nach meiner Auffassung nein. Wenn man sich das Urteil vom OLG Jena (4 U 208/19) durchliest, wurde selbst ein vom Geschädigten benötigter E-Rollstuhl als "nicht übliches Transportgut" bezeichnet


Ich lese das Urteil übrigens genau anders herum. Darin steht auch klar, dass z.B. ein Klapprollstuhl als Reisegepäck gilt. Warum dann ein Fahrrad nicht als Rreisegepäck gelten sollte, erschließt sich mir nicht.

Letztlich müssen wir das auch gar nicht ausdiskutieren, da Person A den Schaden so oder so aus eigener Tasche bezahlen muss. Schließlich sind wir uns einig, dass jedenfalls die Privathaftpflichtversicherung nicht zuständig ist.

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#9
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 936x hilfreich)

Zitat (von hh):
Darin steht auch klar, dass z.B. ein Klapprollstuhl als Reisegepäck gilt. Warum dann ein Fahrrad nicht als Rreisegepäck gelten sollte, erschließt sich mir nicht.
Ja, aber eben nicht der e-Rollstuhl. Vielleicht habe ich aber den Text des TE auch falsch verstanden. Ich war von einem e-Bike ausgegangen ... das vergleichbar mit dem e-Rollstuhl ist. Aber vielleicht ist auch nur ein Klappfahrrad mit dem Klapprollstuhl vergleichbar.

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#10
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2626 Beiträge, 421x hilfreich)

Ich sehe vor allem bei der Unterscheidung zwischen Rollstuhl und Fahrrad noch einen ganz anderen Aspekt:

Auf den Rollstuhl (gleich ob E oder Klapp) ist der Passagier am Zielort aus medizinischen Gründen zwingend angewiesen (und selbst da galt der E-Rollstuhl eben nicht als Reisegepäck!). Beim Fahrrad (ebenfalls gleich ob E oder Klapp) fehlt diese Notwendigkeit.

Das allein könnte schon dafür ausreichen, dass ein Rollstuhl als Reisegepäck zählt und ein Fahrrad nicht.
Ich will hier keinesfalls ausschließen, dass das Fahrrad hier Reisegepäck sein könnte, aber eine klare Sache ist das sicherlich nicht.

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#11
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6978 Beiträge, 1605x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Auf den Rollstuhl (gleich ob E oder Klapp) ist der Passagier am Zielort aus medizinischen Gründen zwingend angewiesen (und selbst da galt der E-Rollstuhl eben nicht als Reisegepäck!). Beim Fahrrad (ebenfalls gleich ob E oder Klapp) fehlt diese Notwendigkeit.

Das allein könnte schon dafür ausreichen, dass ein Rollstuhl als Reisegepäck zählt und ein Fahrrad nicht.
Ich will hier keinesfalls ausschließen, dass das Fahrrad hier Reisegepäck sein könnte, aber eine klare Sache ist das sicherlich nicht.

"Reisegepäck" wird aber nicht dadurch definiert, daß der Besitzer am Zielort zwingend darauf angewiesen sein muss...

Ein erheblicher Teil allen Reisegepäcks ist verzichtbar und wird nicht zwingend benötigt. Ist aber trotzdem Reisegepäck.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2626 Beiträge, 421x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
"Reisegepäck" wird aber nicht dadurch definiert, daß der Besitzer am Zielort zwingend darauf angewiesen sein muss...


Nein, aber meine Argumentation geht ja auch in eine ganz andere Richtung..."Reisegepäck" war hier nur verkürzt für folgendes gemeint, aber der ausführliche Text ist da durchaus präziser:
Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs zum Zwecke des persönlichen Gebrauchs üblicherweise mit sich führen

Den Rollstuhl einer gehbehinderten Person sehe ich von dieser Definition abgedeckt. EIne auf den Rollstuhl angewiesene Person führt üblicherweise einen Rollstuhl mit sich. Andersherum ist es ziemlich unüblich, dass eine nicht-gehbehinderte Person einen Rollstuhl mit sich führt.

Dass jedoch (gesunde) Insassen eines KFZ üblicherweise ein Fahrrad mit sich führen, kann ich aus praktischer Erfahrung heraus nicht nachvollziehen.

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